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Nationale Mitwirkung an EU-Vorhaben klar
definiert
Initiativen zur Europäischen
Verfassung
Europa. In drei Sitzungen am 9., 10. und 11. Mai haben die
Mitglieder des Europaauschusses auf der Grundlage monatelanger
Detailarbeit den letzten Feinschliff für die Abstimmung
über die Gesetzgebung zur Ergänzung des "Gesetzentwurfs
der Bundesregierung zum Vertrag über eine Verfassung für
Europa" (15/4900) vorbereitet.
In dem von den Fraktionen der SPD und der Bündnis 90/Die
Grünen vergelegten Entwurf des sogenannten Begleitgesetzes -
dem Entwurf eines "Gesetzes über die Ausweitung und
Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in
Angelegenheiten der Europäischen Union" (15/4925) - ging es um
insgesamt 18 interfraktionell erarbeitete
Änderungsanträge. Inhaltliche Schwerpunkte waren dabei
die Verfahren im Rahmen der Subsidiaritätsrüge, der
Subsidiaritätsklage und der so genannten "Passerelle" oder
Brückenklausel (mit der es dem Europäischen Rat
möglich sein soll, in bestimmten Bereichen die Entscheidung
von der Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit zu
ändern).
Parlamentarische Instanzen gestärkt
Bei der Subsidiaritätsrüge und der
Subsidiaritätsklage handelt es sich darum, dass
gemäß Artikel sechs des Protokolls zur Europäischen
Verfassung die EU nur Aufgaben an sich ziehen darf, zu deren
Wahrnehmung Bundestag, Bundesrat sowie die Fraktionen als Vertreter
gesellschaftlicher Gruppen nicht in der Lage sind. Um rechtzeitig
über solche Entwicklungen Kenntnis zu erlangen, waren nicht
nur das Verfahren auf ein Recht zur Einflussnahme oder Klage,
sondern auch die einzuhaltende Informationsfrist zu definieren. Bei
neuen Vorhaben der EU ist danach die Bundesregierung als
Ansprechpartner des Rates gehalten, "frühestmöglich",
spätestens aber nach zwei Wochen den Bundestag und den
Bundesrat über den neuen Gesetzesakt und dessen Bewertung
durch die Regierung zu unterrichten. Bei laufenden Gesetzgebungen
beträgt die Frist eine Woche.
Geregelt sind im weiteren die Pflichten und Verfahren von
Parlament und Länderkammer untereinander, die zeitlichen
Fristen, das Vorgehen bei unterschiedlicher Bewertung durch
Bundestag oder Bundesrat (durch ein Sperrvotum von jeweils einer
Zweidrittelmehrheit), das Überbringen der Entscheidungen an
die EU und die Rolle der Regierung dabei.
Einvernehmlich geregelt ist auch das Minderheitsrecht im
Begleitgesetz. Danach hat eine Fraktion das Recht auf Klageerhebung
vor dem EuGH, wenn nicht zwei Drittel aller Mitglieder des
Bundestages widersprechen.
Einigkeit wurde schließlich auch über die Neufassung
der Benennung für deutsche Richter am Europäischen
Gerichtshof erreicht. Sie soll analog zum Verfahren bei
Bundesrichtern durchgeführt werden. Danach soll die Benennung
ausgewählter Persönlichkeiten vom Bundesjustizministerium
gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss erfolgen, in dem der
Bundestag und der Bundesrat vertreten sind.
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