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Im Konfliktfall gilt das Völkerrecht
Sicherheitsfirmen in Krisengebieten
Auswärtiges. Das geltende humanitäre Völkerrecht
reicht nach Auffassung der Bundesregierung aus, um die
Aktivitäten von Angehörigen privater Sicherheitsfirmen in
militärischen Konfliktfällen zu erfassen und zu bewerten.
Dies teilt sie in ihrer Antwort (15/5824) auf eine Große
Anfrage der FDP-Fraktion (15/4720) mit. Aus entwicklungspolitischer
Perspektive sei der Einsatz von privaten Sicherheitsfirmen fast
immer auch ein sichtbares Zeichen für schwach ausgeprägte
Staatsgewalt und ein Fehlen von physischem Schutz für die
Bevölkerung einer Region. Gerade in Entwick-lungsländern
werde der Zusammenhang zwischen Armut und Unsicherheit in diesem
Sachverhalt besonders deutlich.
Die Behandlung von Angestellten privater Sicherheitsfirmen
richtet sich laut Regierung im Konfliktfall nach den
Rechtskategorien Zivilperson, Kombattant (kämpfende Person)
und Söldner. Nehmen Mitarbeiter privater Sicherheitsfirmen
unmittelbar an einem bewaffneten Konflikt teil, tun sie das ohne
Berechtigung und müssen als Kombattanten mit Strafverfolgung
rechnen, so die Regierung.
Als Söldner werde eingestuft, wer nicht nur unmittelbar an
Feindseligkeiten beteiligt ist, sondern dies vor allem für
eine materielle Vergütung tut. Im Falle einer Gefangenschaft
gelten Söldner nicht als Kriegsgefangene. Nehmen Mitarbeiter
privater Sicherheitsfirmen nicht unmittelbar an den
Feindseligkeiten teil, genießen sie, auch wenn sie andere
militärische Aufgaben wahrnehmen, den im humanitären
Völkerrecht vorgeschrieben Schutz für Zivilpersonen,
heißt es in der Antwort weiter.
Deutsche Firmen seien im Ausland bislang ausschließlich im
logistischen und im technischen Bereich einschließlich der
Übernahme von Wachfunktionen tätig geworden. In
Deutschland könnten aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols
hoheitliche Sicherheitsaufgaben nicht von Privaten wahrgenommen
werden, erklärt die Regierung. Allerdings sei eine
Übertragung von Teilbereichen an Private, beispielsweise bei
der Gepäckkontrolle im Flugverkehr, üblich. Dies erfolge
aber ausschließlich unter effektiven staatlichen Einfluss- und
Kontrollmöglichkeiten.
Auch die Sicherheitsaufgaben zum Schutz der Würde und des
Lebens von Deutschen im Ausland seien Staatsaufgaben. Bei
Auslandseinsätzen der Bundeswehr sind bisher weder deutsche
noch ausländische Sicherheitsfirmen für militärische
Aufgaben verpflichtet worden, versichert die Regierung.
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