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Kosten für alle Betriebe erstatten
Mutterschaftsgeld
Gesundheit und Soziale Sicherung. Aufwendungen
von Arbeitgebern für Mutterschaftsleistungen sollen
künftig unabhängig von der Zahl ihrer Beschäftigten
erstattet werden. Zudem sollen Ersatz- und Betriebskrankenkassen in
das dabei angewandte Umlageverfahren einbezogen werden. Nach
geltendem Recht führen Orts- und Innungskrankenkassen, die
Bundesknappschaft sowie die See-Krankenkasse einen Ausgleich der
Arbeitgeberaufwendungen herbei. Dies sieht ein von der
Bundesregierung vorgelegter Gesetzentwurf über den Ausgleich
von Arbeitgeberaufwendungen (16/39) vor.
Im Weiteren soll darin auch die Teilnahme
aller Krankenkassen an den Umlageverfahren festgelegt werden. Die
Regierung trägt damit einem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts (BVG) vom November 2003 zur Ablösung
des Lohnfortzahlungsgesetzes Rechnung. Das BVG hatte einen
Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit sowie gegen
das Grundrecht auf Gleichbehandlung von Mann und Frau festgestellt.
Dem Gerichtsbeschluss zufolge ist der Arbeitgeberanteil zum
Mutterschaftsgeld dann nicht mehr verfassungsgemäß, wenn
beim Umlageverfahren nach dem Lohnfortzahlungsgesetz diese Kosten
nur den Kleinbetrieben erstattet werden. Da mittlere und große
Unternehmen mit mehr als 20 oder 30 Beschäftigten nicht an
diesem Verfahren teilnehmen, könnten Frauen bei der
Einstellung in diesen Betrieben benachteiligt werden.
Auch der Bundesrat fordert, alle Betriebe in
das Ausgleichsverfahren beim Mutterschaftsgeld einzubeziehen.
Darüber hinaus möchte er die bestehende Beschränkung
auf Arbeiter beim Umlageverfahren zur Entgeltfortzahlung aufheben
und auch Angestellte in das Ausgleichssystem einbeziehen. In dem
von der Länderkammer dazu eingebrachten Gesetzentwurf
über den Arbeitgeberausgleich bei Fortzahlung des
Arbeitsentgelts im Fall von Krankheit und Mutterschaft (16/46)
heißt es zur Begründung, eine Unterscheidung zwischen den
einzelnen Arbeitnehmergruppen sei kaum noch möglich und
rechtlich sehr unsicher.
Die Bundesregierung lehnt in ihrer
Stellungnahme die Gesetzesinitiative der Länderkammer ab. Sie
verweist darauf, dass auch die von ihr eingebrachte Gesetzesvorlage
Regelungen des Lohnfortzahlungsgesetzes zu den Umlageverfahren
durch ein eigenes Ausgleichsgesetz ablösen wolle. Im Gegensatz
zum Gesetzentwurf des Bundesrates beziehe sie aber auch die
öffentlichen Arbeitgeber in das Umlageverfahren zum Ausgleich
der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft ein. Auch unterscheide
sich ihre Initiative von der des Bundesrates darin, dass nach der
bei den neu in das Umlageverfahren einbezogenen Ersatzkassen die
Selbstverwaltungsorgane Einvernehmen mit den maßgeblichen
Arbeitgeberverbänden herzustellen hätten.
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