bob
Gefangene sollen mitbezahlen
Gesundheitsfürsorge im
Strafvollzug
Recht. Nach Auffassung des Bundesrates soll das
Strafvollzugsgesetz so geändert werden, dass es den
Bundesländern die Möglichkeit einräumt,
Strafgefangene in angemessenem Umfang an den Kosten für ihre
Gesundheitsfürsorge zu beteiligen. Dies sieht ein
Gesetzentwurf des Bundesrates (16/44) vor.
Die Länderkammer verweist darauf, im Justizvollzug die
Kosten der ärztlichen Behandlung sowie der Versorgung mit
Arznei- und Hilfsmitteln in den letzten Jahren kontinuierlich
gestiegen seien. Dennoch sei eine Beteiligung der Strafgefangenen
an den Kosten umstritten. Es müssten deshalb die
Vorraussetzungen dafür geschaffen werden, dass der
Justizvollzug auch in Zukunft seine Aufgaben in der
Gesundheitsfürsorge wahrnehmen kann.
Die Bundesregierung hält eine entsprechende Regelung
für nicht notwendig. Das Gesetz zur Modernisierung der
gesetzlichen Krankenversicherung sei auch auf Gefangene anwendbar.
Dies stelle eine entsprechende Vorschrift im Strafvollzugsgesetz,
die auf das Sozialgesetzbuch verweist, sicher. Auch das
Strafvollzugsgesetz sehe keine vollständige, kostenlose
Gesundheitsfürsorge für Gefangene vor. Der Umfang der
Leistungspflicht der Vollzugsbehörden werde vielmehr bestimmt
durch den Grundsatz der Angleichung der medizinischen Versorgung
innerhalb des Vollzugs an die Lebensverhältnisse in Freiheit.
So gestatte beispielsweise eine entsprechende Vorschrift
Zuschüsse zu den Kosten für zahnärztliche
Behandlungen und zahntechnische Leistungen bei der Versorgung mit
Zahnersatz. Die Frage sei nicht ob, sondern lediglich in welcher
Höhe sich der Strafgefangene an den Kos-ten für seine
Gesundheitsfürsorge beteiligen muss.
Gegen die vom Bundesrat geforderte Kostenbeteiligung von
Patienten im so genannten Maßregelvollzug hat der
Bundesregierung hingegen keine Bedenken. Dies macht er in seiner
Stellungnahme ebenfalls deutlich. Im Maßregelvollzug sind jene
Straftäter untergebracht, die an einer psychischen Erkrankung
oder an einer Suchterkrankung leiden.
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