Dokumentation
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Auszüge aus dem
Luftsicherheitsgesetz
Paragraf 13:
Entscheidung der Bundesregierung
(1) Liegen auf Grund eines erheblichen Luftzwischenfalls
Tatsachen vor, die im Rahmen der Gefahrenabwehr die Annahme
begründen, dass ein besonders schwerer Unglücksfall nach
Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 des Grundgesetzes bevorsteht,
können die Streitkräfte, soweit es zur wirksamen
Bekämpfung erforderlich ist, zur Unterstützung der
Polizeikräfte der Länder im Luftraum zur Verhinderung
dieses Unglücksfalles eingesetzt werden.
(2) Die Entscheidung über einen Einsatz nach Artikel 35
Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (Anm. der Red.: Unglücksfall,
der das Gebiet eines einzigen Bundeslandes gefährdet) trifft
auf Anforderung des betroffenen Landes der Bundesminister der
Verteidigung oder im Vertretungsfall das zu seiner Vertretung
berechtigte Mitglied der Bundesregierung im Benehmen mit dem
Bundesminister des Innern. (...)
(3) Die Entscheidung über einen Einsatz nach Artikel 35
Abs. 3 des Grundgesetzes (Anm. der Red.: Unglücksfall, der das
Gebiet von mehr als einem Bundesland gefährdet) trifft die
Bundesregierung im Benehmen mit den betroffenen Ländern.
(...)
Paragraf 14:
Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis
(1) Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren
Unglücksfalles dürfen die Streitkräfte im Luftraum
Luftfahrzeuge abdrängen, zur Landung zwingen, den Einsatz von
Waffengewalt androhen oder Warnschüsse abgeben.
(2) Von mehreren möglichen Maßnahmen ist diejenige
auszuwählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit
voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Die Maßnahme
darf nur so lange und so weit durchgeführt werden, wie ihr
Zweck es erfordert. Sie darf nicht zu einem Nachteil führen,
der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis
steht.
(3) Die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ist nur
zulässig, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist,
dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt
werden soll, und sie das einzige Mittel zur Abwehr dieser
gegenwärtigen Gefahr ist.
(4) Die Maßnahme nach Absatz 3 kann nur der Bundesminister
der Verteidigung oder im Vertretungsfall das zu seiner Vertretung
berechtigte Mitglied der Bundesregierung anordnen. Im Übrigen
kann der Bundesminister der Verteidigung den Inspekteur der
Luftwaffe generell ermächtigen, Maßnahmen nach Absatz 1
anzuordnen.
Paragraf 15:
Sonstige Maßnahmen
(1) Die Maßnahmen nach Paragraf 14 Absatz 1 und 3
dürfen erst nach Überprüfung sowie erfolglosen
Versuchen zur Warnung und Umleitung getroffen werden. (...).
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