Jahresbericht 1999 / 2
2. Anliegen der Bürger
2.1. Bundeskanzleramt
Die Zahl der Eingaben, die den Geschäftsbereich des Bundeskanzleramts (BK) betrafen, lag mit 107 deutlich über dem Wert der Vorjahre (1998: 30, 1997: 21). Die weitaus meisten Zuschriften (78) betrafen die seit dem Regierungswechsel im Oktober 1998 dem BK zugewiesenen Zuständigkeiten im Kultur- und Medienbereich.
2.2 Auswärtiges Amt
Verglichen mit dem Vorjahr ist die Zahl der Eingaben aus dem Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes (AA) erheblich gestiegen, nämlich von 451 auf 1125.
Zahlreiche Petitionen betrafen Menschenrechtsverletzungen in Krisenregionen.
2.2.1 Befragung von Vertretern des Auswärtigen Amtes durch den Petitionsausschuss zu zehn Petitionen zu Ein- und Ausreisefragen und Visaangelegenheiten
Der Petitionsausschuss führte eine umfangreiche Befragung von Vertretern des AA zu zehn Petitionen durch, die Ein- und Ausreisefragen, Visa-angelegenheiten und Probleme im Bereich der Auslandsvertretungen betrafen. Er hat im Verlauf der Anhörung zahlreiche generelle Verbesserungen in diesen Bereichen sowie Problemlösungen in Einzelfällen bewirken können.
Mehrere gravierende Problembereiche waren Gegenstand der intensiven Befragung, so insbesondere die Erteilung von Besuchervisa, Fragen der Familienzusammenführung von Kindern mit ihren Eltern sowie die immer wieder auftretende Problematik der Scheinehen. Erörtert wurden zudem verfahrensmäßige Probleme wie beispielsweise die Behandlung der anftragstellenden Petenten durch die Botschaften und Konsulate. Das AA wies in diesem Zusammenhang darauf hin, Schwierigkeiten entstünden insbesondere dadurch, dass die personelle Ausstattung der Botschaften und Konsulate für eine intensive Beratung der Petenten unzureichend sei.
Die Vertreter des AA sagten im Verlaufe der Befragung eine inhaltliche Neuausrichtung der Visapolitik und die Einführung zahlreicher das Verfahren betreffender Verbesserungen zu. So soll in Zukunft ein Botschafts- oder Konsulatsangehöriger bereits die wartenden Antragsteller beraten, wie sie ihren Antrag sachgerecht stellen können. Man beabsichtige zudem, dann, wenn Fälle nicht zweifelsfrei zu entscheiden seien, stärker als bisher im Sinne der Antragsteller, der Humanität und der gesetzlich garantierten Förderung von Ehe und Familie Ermessensspielräume zu nutzen. So wolle man z.B. intensiver berücksichtigen, dass es in Krisengebieten schwierig sei, die verlangten Dokumente beizubringen, was häufig zu unzumutbaren Härten führe. Zudem sollten die Entscheidungsverfahren transparenter gestaltet werden: Bislang seien die Gründe für die Ablehnungen von Visaanträgen nicht mitgeteilt worden, so dass die Antragsteller im Unklaren waren, wie sie eine Klage hätten begründen können. In Zukunft wolle man, auch ohne formellen Bescheid, den Betroffenen die Ablehnungsgründe häufiger mitteilen.
Die genannten Verbesserungen würden in einem Arbeitsplan zusammengestellt und per Runderlass den Botschaften und Konsulaten übersandt werden, so dass eine neue Praxis in der Handhabung des Visaverkehrs einkehren könne. Zudem sehe man die Notwendigkeit, in den Bereichen, in denen die Wahrscheinlichkeit gross sei, dass kritische Anträge aufliefen, Mitarbeiter besser zu schulen. Man werde darüber hinaus von der bisherigen - nicht bewährten - Praxis Abstand nehmen, Botschaftsangehörige in Botschafterkonferenzen vom BMI in die gewünschte Form der Bearbeitung von Visaanträgen einweisen zu lassen. Das AA werde in Zukunft insoweit unabhängig vom BMI diese Botschafterkon-ferenzen durchführen.
In einigen der Einzelfälle, die Anlass für die Anhörung der Vertreter des AA gegeben hatten, konnte im Verlauf der Befragung die Zustimmung des AA zur Visumerteilung erreicht werden.
2.3 Bundesministerium des Innern
Den Ausschuss erreichten im Jahr 1999 zahlreiche Petitionen zum Ausländer- und Asylrecht.
Einen besonderen Schwerpunkt bildeten Eingaben von abgelehnten Asylbewerbern aus dem Kosovo, die wegen der sich im Frühjahr 1999 dramatisch zuspitzenden Lage in ihrer Heimat das Wiederaufgreifen ihres Asylverfahrens oder den Erlass eines generellen Abschiebungsstopps forderten. Den Ausschuss erreichten des weiteren zahlreiche Petitionen von Flüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina, die darum baten, ihre drohende Rückführung abzuwenden oder zumindest aufzuschieben. Erneut wandten sich auch viele deutsche Arbeitgeber an den Ausschuss, um für bei ihnen beschäftigte Flüchtlinge den Verbleib in Deutschland zu erreichen. Ein weiterer Schwerpunkt waren Eingaben, die sich für eine Altfallregelung zugunsten abgelehnter ausreisepflichtiger Asylbewerber und anderer Ausländergruppen einsetzten. Im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts stand zunächst die Forderung von Einbürgerungsbewerbern nach einem rascheren Einbürgerungsverfahren im Vordergrund. Viele Petenten baten in diesem Zusammenhang auch um die Hinnahme der doppelten Staatsangehörigkeit. Durch die im Frühjahr 1999 erfolgte Novellierung des Staatsangehörigkeitsrechts wurde dem größten Teil der Anliegen dieser Petenten entsprochen. Im Übrigen erreichten den Petitionsausschuss wie in jedem Jahr zahlreiche Petitionen zum öffentlichen Dienstrecht des Bundes.
2.3.1 Schaffung einer Altfallregelung für langjährig in Deutschland lebende Ausländer
Dem Ausschuss lagen eine Reihe von Petitionen vor, in denen eine neue Altfallregelung oder zumindest eine Nachbesserung der 1996 beschlossenen Härtefallregelung für ausreisepflichtige Ausländer gefordert wurde, die sich langjährig in Deutschland aufhielten.
Hintergrund war die am 29. März 1996 durch die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren (IMK) beschlossene Härtefallregelung. Danach wurde ausreisepflichtigen Familien mit minderjährigen Kindern, die vor dem 1. Juli 1990 eingereist waren, sowie allen anderen Personen, deren Einreise vor dem 1. Januar 1987 erfolgte, ein Bleiberecht in Form einer Aufenthaltsbefugnis gewährt, wenn sie sich "faktisch integriert" hatten. Zu den Voraussetzungen gehörte u. a., dass ihr Lebensunterhalt grundsätzlich durch legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert sein musste.
Die Petenten forderten, diese alte Härtefallregelung auszuweiten und ihre Voraussetzungen deutlich zu erleichtern.
So sei das Kriterium der Erwerbstätigkeit für manche Betroffene - z. B. alleinstehende Frauen - schwer erfüllbar. Ferner hätten Arbeitssuchende vor dem Problem gestanden, dass sie nicht über eine gesicherte Aufenthaltsbefugnis, sondern nur über eine befristete Duldung verfügt hätten, so dass ihre Arbeitsplatzbewerbungen erfolglos geblieben seien. Obwohl sie die anderen Voraussetzungen der Härtefallregelung erfüllt hätten, sei ihnen ohne Erwerbstätigkeit die Aufenthaltsbefugnis verwehrt geblieben.
Darüber hinaus seien die Stichtage 1. Januar 1987 bzw. 1. Juli 1990 willkürlich. Auch nach den Stichtagen seien viele Ausländer nach Deutschland eingereist, die inzwischen mehrere Jahre hier lebten und sich so gut integriert hätten, dass ihre Abschiebung eine unzumutbare Härte sei. Kriterium dürfe daher kein fester Stichtag, sondern nur die langjährige Aufenthaltsdauer sein. Dementsprechend solle eine dauerhafte, nicht auslaufende Härtefallregelung geschaffen werden.
Weitere Forderungen waren darauf gerichtet, besondere Flüchtlingsgruppen wie Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina oder Flüchtlinge aus der Bundesrepublik Jugoslawien sowie Vietnam in die Altfallregelung mit aufzunehmen.
Der Ausschuss hielt die Petition für besonders geeignet, in die Überlegungen zur Schaffung und Ausgestaltung einer neuen Altfallregelung mit einbezogen zu werden, da sie insbesondere die Schwachpunkte der Härtefallregelung von 1996 offenlegte.
Der Ausschuss empfahl daher, die Petition der Bundesregierung - dem BMI - als Material im Hinblick auf die seinerzeit anstehenden Beratungen zur Schaffung einer neuen Altfallregelung zu überweisen sowie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, um auf die grundsätzlichen Probleme aufmerksam zu machen.
Zwar ist die Antwort der Bundesregierung nicht vor Ablauf des 3. Quartals 2000 zu erwarten, da die Berichtsfrist bis dahin läuft; eine indirekte Antwort liegt dem Ausschuss gleichwohl dadurch vor, dass sich die Innenministerkonferenz am 19. November 1999 auf eine weitere Altfallregelung für Asylbewerber mit langjährigem Aufenthalt in Deutschland verständigte. Nach dieser Vereinbarung gelten als neue Stichtage der 1. Juli 1993 für Familien und Alleinstehende mit minderjährigen Kindern sowie der 1. Januar 1990 für alleinstehende Personen und Ehegatten ohne Kinder.
Auch zu einer Reihe weiterer in den Petitionen erhobenen Forderungen enthält die neue Altfallregelung teils positive, teils negative Feststellungen.
Gleichwohl bleibt für den Ausschuss zunächst die Antwort der Bundesregierung abzuwarten, bevor er entscheiden kann, ob und ggf. wie er das Anliegen der Petenten weiter verfolgt, zumal sich bereits in der kurzen Zeit seit der Beschlussfassung der Innenministerkonferenz gezeigt hat, dass die Umsetzung der Vereinbarung im Einzelfall erhebliche Probleme aufwerfen kann.
2.3.2 Abschiebestopp für albanische Flüchtlinge aus dem Kosovo
Während der Zuspitzung der Situation im Kosovo, die schließlich zu den Kriegshandlungen im Frühjahr 1999 führte, erreichten den Ausschuss mehrere Bitten um den Erlass eines Abschiebestopps für die albanischen Flüchtlinge aus dem Kosovo, die sich seinerzeit in Deutschland aufhielten.
Der Ausschuss teilte die Bedenken der Petenten, daß angesichts der dramatischen Ereignisse im Kosovo bis zum Sommer 1999 keine Abschiebungen dorthin erfolgen sollten.
Abschiebungen fanden zwar in der Praxis seit längerem nicht mehr statt, da das mit der Bundesrepublik Jugoslawien vereinbarte Rückübernahmeabkommen - das Rückführungen nur auf dem Luftweg vorsah - faktisch ausgesetzt war. Die betroffenen Flüchtlinge empfanden jedoch den Zustand der Ungewissheit als unzumutbar. Auch der Ausschuss hielt den Erlass eines befristeten generellen Abschiebestopps nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass Deutschland inzwischen 15.000 Kriegsflüchtlinge aus dem Kosovo aufgenommen hatte, für sinnvoll.
Allerdings liegt die Kompetenz für den Erlass eines befristeten Abschiebestopps nach § 54 Satz 1 Ausländergesetz nicht bei der Bundesregierung, sondern allein bei den Bundesländern. Daher leitete der Ausschuss die an ihn gerichteten Petitionen im Wege der Teilabgabe an die jeweils zuständigen Landesvolksvertretungen weiter.
Aufgrund der besonderen Lage empfahl der Ausschuss darüber hinaus, die Petition der Bundesregierung - dem BMI - zur Erwägung zu überweisen, mit der Zielrichtung, dass das Ministerium mit den Bundesländern die Möglichkeit eines Abschiebestopps erörtere.
In der Antwort legte das BMI die Entwicklung im Kosovo ab Sommer 1999 dar. Das BMI sah aufgrund der Entspannung der Situation keine Veranlassung, sich für einen Abschiebestopp einzusetzen.
2.4 Bundesministerium der Justiz
Die Zahl der Eingaben zum Geschäftsbereich des Bundesministerium der Justiz (BMJ) stieg im Berichtsjahr mit 1.673 gegenüber dem Jahr 1998 (1139) stark an.
Unterhalts- und sorgerechtliche Anliegen bildeten einen Schwerpunkt der Eingaben. Daneben bewogen die Kürzung von Rentenleistungen um den Versorgungsausgleich eine größere Anzahl von Bürgerinnen und Bürgern sich mit Bitten zur Gesetzgebung an den Ausschuss zu wenden. Im Hinblick auf die Konstenneutralität des Versorgungsausgleichs konnte der Ausschuss jedoch entsprechend seiner Empfehlungspraxis diese Anliegen nicht unterstützen.
In einer Reihe von Eingaben wurde eine Beendigung der Strafverfolgung von Bürgerinnen und Bürgern der ehemaligen DDR, insbesondere Angehöriger der DDR-Grenztruppen, die entsprechend den DDR-Gesetzen hoheitlich gehandelt hätten, verlangt. Die Verurteilung von ehemaligen Angehörigen der DDR-Grenztruppen wegen Schüssen an der innerdeutschen Grenze erfolgten nach dem damaligen auch in der DDR geltenden Recht. Grenzsoldaten, die mit Tötungsvorsatz auf unbewaffnete, Leib und Leben anderer nicht gefährdende Flüchtlinge geschossen hatten, konnten sich nicht auf § 27 des Grenzgesetzes DDR berufen, der den Schusswaffengebrauch bei unerlaubtem Grenzübertritt gestattete. Dieser "Rechtfertigungsgrund" musste wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unbeachtet bleiben, da in ihm ein offensichtlich grober Verstoß gegen die Menschlichkeit und Grundgedanken der Gerechtigkeit zum Ausdruck kamen. Der Ausschuss sah deshalb keinen gesetzgebe-rischen Handlungsbedarf.
An den Ausschuss wandten sich - wie schon in den vergangenen Jahren - auch zahlreiche Petentinnen und Petenten, die sich Hilfe und Unterstützung bei der Rückübertragung von Gebäuden und Grundstücken erhofften und sich über die Ämter und Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen sowie über Gerichtsentscheidungen beschwerten. Da die Angelegenheiten der "offenen Vermögensfragen" von den Landesbehörden durchgeführt werden, konnte der Petitionsausschuss wegen der verfassungsmäßigen Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern diese Behörden nicht überprüfen. Er verwies deshalb die Petenten an die zuständigen Landesvolksvertretungen.
2.4.1 Forderung nach Abschaffung der Todesstrafe in den USA
Ein Mitglied einer Initiative gegen die Todesstrafe, bat darum, sich für eine Abschaffung der Todesstrafe in den USA einzusetzen. Hintergrund der Eingabe war das Schicksal fünf deutscher Staatsbürger, die in den USA wegen Mordes zum Tode verurteilt wurden und hingerichtet werden sollten bzw. bereits hingerichtet worden waren.
Der Ausschuss wies nach Einholung einer Stellungnahme des Bundeministeriums der Justiz darauf hin, dass die Bundesregierung und ihre Partnerländer in der Europäischen Union sich weltweit für die Ächtung und Abschaffung der Todesstrafe einsetzten. Man prüfe, ob die Fälle der in den USA zum Tode verurteilten Personen ein Tätigwerden der Bundesregierung oder ihrer EU-Partner erforderten. Ein Tätigwerden komme insbesondere in Betracht, wenn es sich um Verurteilte handele, die nur eingeschränkt schuldfähig seien, zum Zeitpunkt ihrer Tat minderjährig gewesen seien oder wenn es um die Einhaltung der in den Internationalen Menschenrechtskonventionen niedergelegten Mindeststandards über die Rechte Angeklagter und Verurteilter gehe.
Die Fälle der in den USA zum Tode verurteilten Deutschen würden von der Bundesregierung besonders aufmerksam verfolgt. Die Deutsche Botschaft und die Konsulate leisteten vor Ort jegliche ihnen zur Verfügung stehende Hilfe für die zum Tode Verurteilten. Zudem setzten sich höchste Staatsorgane wie der Bundespräsident, der Bundeskanzler und die Bundesjustizministerin für die Verurteilten ein, indem sie eindringliche Schreiben an den Präsidenten und die Justizministerin der Vereinigten Staaten gerichtet hätten.
Der Petitionsausschuss betonte, dass die Todesstrafe gegen das grundlegende Rechtsgut des Menschen auf Leben verstoße. Sie sei eine unwiderrufliche Form grausamer, erniedrigender und unmenschlicher Strafe. Er unterstütze deshalb nachhaltig die Bemühungen der Bundesregierung, durch Ratifizierung internationaler Konventionen und Übereinkommen die weltweite Ächtung der Todesstrafe zu erreichen.
Er empfahl vor diesem Hintergrund, die Petition der Bundesregierung zu überweisen, um sie in ihrer Haltung zu bestärken.
2.5 Bundesministerium der Finanzen
Die Zahl der Eingaben zum Geschäftsbereich des Bundesministerium der Finanzen (BMF) blieb im Jahre 1999 mit 1.765 Eingaben gegenüber dem Vorjahr nahezu konstant.
Einen Schwerpunkt in diesem Bereich bildeten die Eingaben zu der von der neuen Bundesregierung konzipierten Steuerreform.
Wie bereits in den Vorjahren zeigten sich zahlreiche Bürgerinnen und Bürger mit den Aufenthalts- und Stichtagsregelungen des Vertriebenenzuwendungsgesetzes nicht einverstanden.
Der moralischen, politischen und historischen Bedeutung entsprechend standen auch mehrfach die Fragen der Wiedergutmachung von nationalsozialistischem Unrecht auf der Tagesordnung des Petitionsausschusses. Vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion um die Entschädigung ehemaliger Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter wird sich der Ausschuss auch im Jahr 2000 mit diesem Thema befassen.
Im Geschäftsbereich des BMF ist schließlich noch auf eine Reihe von Eingaben zur Tätigkeit der Treuhandanstalt/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben hinzuweisen.
2.5.1 Steuerliche Begünstigung ehrenamtlicher Tätigkeit
In einer Reihe von Petitionen wurden steuerliche Vergünstigungen für die Inhaber von Ehrenämtern gefordert.
Jegliche Besteuerung von freiwilliger Arbeit/ehrenamtlicher Tätigkeit müsse unterbleiben und diese Betätigung stattdessen finanziell und ideell gefördert werden. Auf diese Weise könne auch das durch Arbeitslosigkeit brachliegende Potenzial an menschlicher Kreativität genutzt und ein neues Selbstverständnis von Arbeit geschaffen werden.
Im Einzelnen wurde in Bezug auf die steuerliche Behandlung ehrenamtlicher Betätigung gefordert:
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für die mit der Ausübung eines Ehrenamtes verbundenen Aufwendungen - z.B. für Fahrtkosten und Telefon - eine pauschale Steuerbefreiung zu gewähren, zumindest müsse ein - im Rahmen normaler Arbeitsverhältnisse gegebener - Werbungskostenabzug zu ermöglichen,
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entweder die Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit nicht der Besteuerung zu unterwerfen, oder aber die Aufwendungen für das für eine ehrenamtliche Beratungstätigkeit genutzte Arbeitszimmer steuermindernd zu berücksichtigen,
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Aufwendungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit für öffentliche Einrichtungen wie Spenden für wissenschaftliche Einrichtungen - jedoch ohne Obergrenze - zu behandeln,
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die ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit ähnlich der von Übungsleitern im Sport steuerlich zu fördern.
Der Petitionsausschuss hatte bereits in der 13. Wahlperiode steuerliche Vergünstigungen für die Inhaber von Ehrenämtern befürwortet. Die im Berichtszeitraum eingereichten Eingaben hat er noch einmal zum Anlass genommen, das Anliegen nachhaltig zu unterstützen, bessere Rahmenbedingungen für die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit zu schaffen und dabei auch steuerliche Erleichterungen für die ehrenamtlich Tätigen zu erreichen. Dementsprechend wurden die Petitionen der Bundesregierung - dem BMF - als Material überwiesen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis gegeben, damit sie bei zukünftiger Gesetzgebung in die Überlegungen einbezogen werden.
Die Fraktionen des Deutschen Bundestages haben inzwischen zur Frage der Förderung des Ehrenamtes eine Enquete-Kommission eingesetzt. Die Kommission hat ihre Tätigkeit aufgenommen. Die Ergebnisse bleiben abzuwarten.
2.5.2 Umsatzsteuerbefreiung für Sprachheilpädagogen
Bereits in der 12. Wahlperiode hatten sich eine Reihe Sprachheilpädagogen mit dem Begehren an den Petitionsausschuss gewandt, ihre Tätigkeit steuerrechtlich mit den Logopäden und den Atem-, Sprach- und Stimmlehrern gleichzustellen und dementsprechend von der Umsatzsteuer zu befreien. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Sprachheilpädagogen seien von den Krankenkassen in gleicher Weise wie die Logopäden als zulassungsfähig anerkannt, verfügten auch über identische Kassenzulassungen und übten die gleiche Tätigkeit bei gleicher Vergütung aus. Dementsprechend hätten die Finanzbehörden auch bis Ende der 80er Jahre die Sprachheilpädagogen nicht zur Umsatzsteuer herangezogen. Auf dieser Basis hätten sich die Sprachheilpädagogen verständlicherweise ihre berufliche Existenz aufgebaut. Seit Anfang der 90er Jahre sei jedoch in einigen Fällen die praktizierte steuerliche Gleichstellung aufgegeben und das - geltende - Recht rigoros vollzogen worden, mit der Folge, dass nunmehr die Sprachheilpädagogen zunehmend existentiell bedroht seien.
Nach intensiver Klärung der Problematik unter Beteiligung des BMF und des BMG, des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages und verschiedener Landesparlamente fasste der Deutsche Bundestag in der 13. Wahlperiode am 31. März 1995 - einer Empfehlung des Petitionsausschusses folgend - den Beschluss, die Petition der Bundesregierung zur Erwägung zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. Zur Begründung wurde ausgeführt, die gegebene Rechtslage sei änderungsbedürftig. Die von den Sprachheilpädagogen geleistete sprachheiltherapeutische Versorgung der Bevölkerung sei der von den Logopäden auf diesem Gebiet geleisteten Tätigkeit gleichwertig, die steuerliche Ungleichbehandlung sei systemwidrig und für viele Praxen, die zudem rückwirkend zur Umsatzsteuer herangezogen würden, existenzgefährdend.
In der Folgezeit sahen sich die beteiligten Ministerien auf Bundes- und Landesebene nicht in der Lage, dem vom Petitionsausschuss für begründet erachteten Anliegen der Petition Rechnung zu tragen. Die Stellungnahmen der auf Bundesebene eingeschalteten Ministerien (BMF, BMG und schließlich auch des Bundesministeriums für Bildung und Wissenschaft BMBW) blieben - auch nach verschiedenen Anhörungen der Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre im Petitionsausschuss - ablehnend. Dabei wurde insbesondere auf die Zuständigkeit und die ablehnende Haltung der Länder verwiesen, entsprechende berufsrechtliche Regelungen zu erlassen.
Die weiteren intensiven Bemühungen des Petitionsausschusses und des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages führten schließlich in der 14. Wahlperiode dazu, dass im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 eine Änderung des § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) beschlossen wurde, die die Steuerbefreiung für diejenigen Sprachheilpädagogen beinhaltete, die bis zum 1. Januar 2000 bestimmte Voraussetzungen erfüllten. Da allerdings diese Regelung zwar die Steuerbefreiung für die Zukunft uneingeschränkt, jedoch rückwirkend nur bis zum 1. Januar 1995 regelte, war dem mit der Petition vorgetragenen Anliegen und der Auffassung des Petitionsausschusses noch nicht im vollen Umfang Rechnung getragen worden. Dementsprechend erreichten den Ausschuss eine Reihe von neuen Eingaben oder das bereits vorgetragene Anliegen wurde erneuert, eine uneingeschränkt rückwirkende Steuerbefreiung zu erreichen.
Nachdem der Petitionsausschuss daraufhin dieses Anliegen erneut an das BMF und den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages herangetragen hatte, wurde schließlich im Steuerbereinigungsgesetz 1999 (BT-Drs. 14/1655 und 14/2035) die Befristung 1. Januar 1995 in § 4 Nr. 14 UStG aufgehoben.
Damit wurde dem erstmalig Ende 1993 an den Petitionsausschuss herangetragenen Anliegen nach fast sieben Jahren intensiver Beratung in vollem Umfang entsprochen.
2.5.3 Wiedergutmachung nationalsozialisitschen Unrechts
Mehr als 50 Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges erreichen den Petitionsausschuss nahezu täglich Eingaben aus dem In- und dem Ausland, deren Anliegen es ist, eine Verbesserung des Rechtszustandes bei der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts zu erreichen. Bei der Beratung dieser Petitionen ist der Ausschuss auf aktuelle und detaillierte Informationen seitens der Bundesregierung angewiesen. Dies umso mehr, als in der Koalitionsvereinbarung vom 20. Oktober 1998 die Rehabilitierung und die Verbesserung der Entschädigung für Opfer nationalsozialistischen Unrechts als fortdauernde Verpflichtung bezeichnet wurden und die Bundesregierung ankündigte, eine Bundesstiftung "Entschädigung für NS-Unrecht" für die "vergessenen Opfer" und unter Beteiligung der deutschen Industrie eine Bundesstiftung "Entschädigung für NS-Zwangsarbeit" auf den Weg zu bringen. Zugleich wurde der Wille bekundet, Nachteile in der Rentenversicherung und bei der Rehabilitierung von NS-Opfern durch eine gesetzliche Ergänzung des geltenden Rechts auszugleichen.
Am 23. Juni 1999 nahmen Abgeordnete des Petitionsausschusses im Rahmen eines erweiterten Obleute-Gesprächs die Gelegenheit wahr, gemeinsam mit Abgeordneten aus dem mit Themen der Wiedergutmachung federführend befassten Innenausschuss Experten aus dem Bundeskanzleramt, dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zum aktuellen Stand der laufenden Verhandlungen einer Entschädigung für Zwangsarbeit zu befragen. Auskunft erhielten die Parlamentarier insbesondere über die Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft, mit der ehemalige Zwangsarbeiter entschädigt werden sollen. Sowohl hier als auch bei der Umsetzung der in der Koalitionsvereinbarung getroffenen Übereinkunft zur Errichtung einer Bundesstiftung wurde festgestellt, dass nach wie vor etliche Probleme ungeklärt seien.
Der Ausschuss wird für seine künftige Arbeit die erhaltenen Informationen auswerten und bedacht sein, eine Verbesserung der vielfach als unbefriedigend empfundenen rechtlichen Situation der im Zweiten Weltkrieg durch nationalsozialistische Willkürakte geschädigten Menschen herbeizuführen.
Im Focus der Arbeit des Petitionsausschusses im Jahr 1999 standen insbesondere Eingaben, mit denen sich Petenten für eine Entschädigung ehemaliger Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter einsetzten, sowie Eingaben, mit denen um Entschädigungsleistungen für Opfer des Nationalsozialismus in Mittel- und Osteuropa gebeten wurde; so wurde auch eine Erweiterung des sog. Artikel 2-Fonds auf jüdische Verfolgte in den osteuropäischen Ländern gefordert. Dieser Fonds geht auf Artikel 2 der Zusatzvereinbarung zum Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR zurück und stellt eine außergesetzliche Härteregelung zugunsten jüdischer NS-Verfolgter dar. Das Abkommen wurde im Jahr 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Conference on Material Claims against Germany (Claims Conference) abgeschlossen. Aus den der Claims Conference zur Verfügung gestellten Mittel können Härtebeihilfen an bedürftige jüdische NS-Opfer gewährt werden, die sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden und vor allem durch Konzentrationslager oder Ghettohaft schwerste Gesundheitsschäden erlitten haben. Das Abkommen knüpft an frühere Härteregelungen an und zielt in erster Linie auf die Entschädigung jüdischer Verfolgter ab, die nach dem Fall des "Eisernen Vorhangs" aus dem ehemaligen Ostblock in westliche Länder emigriert sind und bislang keine Möglichkeit hatten, Leistungen nach den gesetzlichen Entschädigungsregelungen der Bundesrepublik Deutschland zu erhalten, weil sie außerstande waren, die Antragsfristen einzuhalten oder die Stichtags- und Wohnsitzvoraussetzungen zu erfüllen. Wie alle früheren wiedergutmachungsrechtlichen Regelungen sah auch das Artikel 2-Abkommen für NS-Opfer mit Wohnsitz in den Staaten des ehemaligen Ostblocks keine Entschädigungsleistungen vor. Dies ist historisch auf die Reparationsregelungen des Potsdamer Abkommens zurückzuführen, die eine Aufteilung Deutschlands zwischen Ost und West für die Reparations- und Entschädigungsleistungen aus dem Zweiten Weltkrieg vorsahen. Auf der Grundlage der Vereinbarung der alliierten Mächte im August 1945 fanden in erheblichem Umfang Reparationsentnahmen statt. Wie die Bundesregierung in ihren Stellungnahmen zu diesem Themenkreis gegenüber dem Petitionsausschuss ausführte, sollten die Reparationsansprüche der ehemaligen Sowjetunion und Polens durch Entnahmen aus der sowjetischen Zone und den deutschen Auslandsguthaben befriedigt werden. Es sei Sache der jeweiligen Heimatstaaten, ihre durch den Krieg geschädigten Bürger aus den erlangten Leistungen in eigener Verantwortung angemessen zu entschädigen. Seitens der Bundesregierung wurde weiter darauf hingewiesen, dass sich Deutschland unabhängig von der geschilderten Sachlage nach dem Fall des "Eisernen Vorhanges" auch der im ehemaligen Ostblock lebenden Verfolgten angenommen habe. So seien aufgrund der mit Polen im Jahr 1991 sowie mit den Nachfolgestaaten der Sowjetunion - Weißrussland, der Russischen Föderation und der Ukraine - im Jahr 1993 abgeschlossenen Vereinbarungen mit deutschen Mitteln Stiftungen eingerichtet worden, durch die NS-Verfolgte Entschädigungen erhalten haben. Nach Informationen der Bundesregierung im erweiterten Obleute-Gespräch des Petitionsausschusses sind von der Stiftung "Deutsch-Polnische Aussöhnung" mehr als 500.000 Personen, überwiegend Zwangsarbeiter, mit Zahlungen in Höhe von rd. 1.000 DM pro Personen entschädigt worden.
Die Stiftungen "Verständigung und Aussöhnung" in Russland, Weißrussland und der Ukraine haben von der insgesamt erhaltenen 1 Mrd. DM bis Ende des ersten Quartals 1999 825 Mio. DM überwiegend an Zwangsarbeiter ausgezahlt, wobei die Einzelbeträge überwiegend zwischen 600 und 1.300 DM lagen.
Der Petitionsausschuss wurde von der Bundesregierung über den von ihr im Einvernehmen mit der Jewish Claims Conference beschrittenen Lösungsweg unterrichtet, wonach die Regierung zu einem eigens von der Claims Conference errichteten Fonds, aus dem notleidende, bisher nicht entschädigte jüdische NS-Verfolgte in Osteuropa unterstützt werden, einen Finanzbeitrag in Höhe von 200 Mio. DM, verteilt auf die Jahre 1999 bis 2002, leistet. Dabei ist vereinbart worden, dass der Fonds dieselben Kriterien anwendet, die für den Artikel 2-Fonds gelten. Hierdurch ist gewährleistet, dass die Erfahrungen der Claims Conference aus dem Artikel 2-Abkommen auch den Antragstellern in Osteuropa zugute kommen. Im Rahmen dieses Abkommens erhalten jüdische Berechtigte eine monatliche Rente von 500 DM. Aufgrund der unterschiedlichen Kaufkraft ist eine Rente in dieser Höhe im ehemaligen Ostblock nicht angemessen. Die Claims Conference zahlt daher aus dem Osteuropa-Fonds monatliche Renten von 250 DM.
Der Petitionsausschuss war der Auffassung, dass die Zusage der Bundesregierung vom Januar 1998 für zahlreiche Überlebende des Holocaust bedeutet, dass sie erstmalig Unterstützung durch deutsche Mittel erhalten. Für andere wiederum ist eine zusätzliche Unterstützungsmöglichkeit geschaffen worden. Zudem verwies der Ausschuss darauf, dass die Bewilligungskriterien des Artikel 2-Abkommens in positivem Sinne zugunsten der Berechtigten verändert worden sind.
Auf der anderen Seite hielt der Ausschuss die der Petition zugrunde liegende Thematik allerdings für zu bedeutend, als dass ein "Schlussstrich" unter dieses unheilvolle Kapitel deutscher Geschichte gezogen werden könne. Er leitete daher die Petition der Bundesregierung - dem Bundeskanzleramt und dem BMF - zu, damit sie bei Initiativen oder Untersuchungen zur Entschädigung jüdischer NS-Opfer in die Erwägungen einbezogen werde. Zugleich wurde die Petition den Fraktionen des Deutschen Bundestages zugeleitet, damit sie bei den Beratungen dieser Thematik in den parlamentarischen Gremien Berücksichtigung finde und weil sie als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erschien.
Einen gleichlautenden Beschluss fasste der Petitionsausschuss auch hinsichtlich der Eingaben, mit denen sich Petenten zugunsten der ehemaligen Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter einsetzten. Er hatte sich zuvor durch die Bundesregierung über den Stand der Stiftungsinitiative, eines privaten Projekts der deutschen Wirtschaft, informieren lassen. Die Bundesregierung, die dieses Projekt begrüßte und es politisch begleitete, hatte deutlich gemacht, dass die Regelungen der Stiftung von den Stiftern bzw. von den Stiftungsgremien zu erarbeiten und festzulegen sind. Die Initiative solle einerseits humanitäre Leistungen an ehemalige Zwangsarbeiter des industriellen Bereichs erbringen, nicht aber Entschädigungszahlungen zur Abgeltung entsprechender Rechtsansprüche. Andererseits solle im Rahmen der Stiftungsinitiative eine Zukunftsstiftung errichtet werden, die soziale und kulturelle Projekte fördere. Die Projekte sollten eine Beziehung zur Veranlassung der Stiftungsinitiative haben und geeignet sein, die Erinnerung an das NS-Unrecht wachzuhalten sowie zukunftsorientierter sozialer Gerechtigkeit und transnationaler Zusammenarbeit zu dienen. Über die Kriterien der Mittelvergabe, die derzeit noch nicht feststünden, würden abschließend Stiftungsorgane entscheiden, in denen die Opfer angemessen vertreten seien. In Frage kommende Kriterien seien u.a. die Art der Unterbringung während der Zwangsarbeit (KZ, Arbeitserziehungslager, Ghettos, Ostarbeiterlager), die heutigen Lebenshaltungskosten gemessen am Rentenniveau, und die individuelle Bedürftigkeit. Grundsätzlich sollten die Zuwendungen ehemaligen NS-Zwangsarbeitern in der Industrie und anderen NS-Opfern, deren Schädigung unter Einbindung der deutschen Wirtschaft hervorgerufen worden sei, zugute kommen. Das Konzept der Unternehmen richte sich an besonders schwer geschädigte Opfer. Es solle denjenigen Zwangsarbeitern geholfen werden, die in einem Konzentrationslager, einem Arbeitserziehungslager oder unter ähnlichen Bedingungen zur Arbeit gezwungen worden seien. Die Zahlungen an die nach wissenschaftlichen Schätzungen rd. 700.000 überlebenden Zwangsarbeitern sollten ohne Anschauung von Nationalität und Religion erfolgen.
Der Petitionsausschuss wird sich weiterhin durch die Bundesregierung über die mit der Wiedergutmachung zusammenhängenden Fragen informieren lassen.
2.6 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Zum Geschäftsbereich des Bundeministeriums für Wirtschaft (BMWI) gingen wie im Vorjahr etwa 260 Petitionen ein, von denen annähernd 110 Eingaben auf den Bereich Post und Telekommunikation ent-fielen.
Einen Schwerpunkt bildeten wiederum Eingaben zum Handwerksrecht.
2.6.1 Förderung einer Wasserkraftanlage im Allgäu
Mit der Betriebsbereitschaft einer Wasserkraftanlage im Allgäu befasste sich der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages.
Dem Betreiber der Anlage war kurzerhand die Förderung für das Betriebsjahr 1997 gestrichen worden. Er hatte entgegen den allgemeinen Bestimmungen der Förderrichtlinien nach dem Einbau wesentlicher Teile aufgrund milder Witterung kurz vor Weihnachten 1996 die Funktionsfähigkeit der Turbine durch einen Probelauf getestet. Für die Verwaltung war die Wasserkraftanlage als solche damit schon 1996 und nicht erst 1997 betriebsbereit.
Die Abgeordneten aller Fraktionen hatten kein Verständnis für die Entscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft, das dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nachgeordnet ist. Der Empfehlung, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen, da der Anspruch des Betreibers auf Fördermittel für das Jahr 1997 begründet sei, folgte der Deutsche Bundestag.
Die neue Bundesregierung teilte daraufhin mit, dass die erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage dazu geführt habe, dass das Bundesamt für Wirtschaft, die besonderen Umstände des Einzelfalles würdigend, seine bisherige ablehnende Haltung über den Förderantrag aufgegeben und dem Petenten den begehrten Betrag ausgezahlt habe.
2.7 Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Verglichen mit dem Vorjahr ist die Zahl der Petitionen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BML) von 177 auf 109 gesunken.
Der Schwerpunkt der Eingaben lag - wie auch schon in den vergangenen Jahren - im Bereich des Tierschutzes. Veranlasst durch zahlreiche Presseberichte wurden insbesondere Verbesserungen im Bereich der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung und bei Tiertransporten gefordert.
2.8 Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
2.8.1 Sozialordnung
Wie in den Vorjahren entfiel der überwiegende Teil der Eingaben zur Sozialversicherung auf den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung.
In einer großen Zahl von Einzel-, Sammel- und Massenpetitionen wurden verschiedene rentenrechtliche Begrenzungsregelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) für ehemalige Angehörige der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme kritisiert. Zum einen richteten sich die Eingaben gegen die Regelungen für die ehemaligen Angehörigen des Sonderversorgungssystems des Ministeriums für Staatssicher-heit/Am-tes für Nationale Sicherheit. Zum anderen kritisierten vorwiegend ehemalige Angehörige der Zusatz- und Sonderversorgungs-systeme der DDR oder deren Familien-angehörige verschiedene Begrenzungen, denen sie nach dem AAÜG unterliegen. Über die hierzu im ersten Halbjahr vorliegenden Eingaben beriet der Ausschuss Ende Juni und verfasste vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 zur Rentenüberleitung seine Beschlussempfehlungen, denen der Deutsche Bundestag noch vor der parlamentarischen Sommerpause folgte.
Verstärkt seit Beginn des vierten Quartals nach der parlamentarischen Sommerpause wandten sich erneut zahlreiche Petentinnen und Petenten mit Eingaben zu vorgenannten Themenkreisen an den Ausschuss. Gegenstand der Petitionen war vermehrt auch die Forderung nach einer zügigen Umsetzung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sowie der Anpassung des garantierten Zahlbetrages für Bestandsrentner an die Lohn- und Einkommensentwicklung in den neuen Bundesländern. Wegen eines nach der parlamentarischen Sommerpause dem Ausschuss für Angelegenheiten der neuen Länder zur Beratung überwiesenen, die Anliegen betreffenden Antrages hat der Petitionsausschuss zunächst eine Stellungnahme dieses Ausschusses eingeholt; zu einer Beratung der Eingaben im Petitionsausschuss ist es im Berichtszeitraum nicht mehr gekommen.
Einen weiteren Schwerpunkt der Eingaben aus den neuen Bundesländern stellte ähnlich wie in den Vorjahren die Kritik an der Überführung der Ansprüche der Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn, der Deutschen Post und im Gesundheitswesen der ehemaligen DDR in die gesetzliche Rentenversicherung dar. Beanstandet wurde unverändert vor allem, dass die besondere soziale Absicherung über einen erhöhten Steigerungssatz von 1,5 v.H. im Zuge der Rentenüberleitung nicht angemessen berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus wurde in mehreren Eingaben die Zahlung einer Geschiedenen-Witwenrente an vor dem 1. Januar 1992 in der ehemaligen DDR geschiedene Frauen gefordert bzw. generelle Kritik hinsichtlich der rentenrechtlichen Situation in der ehemaligen DDR geschiedener Frauen geübt.
Eine nicht unerhebliche Zahl von Eingaben erreichte den Ausschuss aus Anlass aktueller Gesetzesvorhaben. So richteten sich viele Eingaben, vor allem von Bürgerinnen und Bürgern aus den neuen Bundesländern, gegen die von der Bundesregierung für die Jahre 2000 und 2001 geplante Aussetzung der lohnbezogenen Rentenanpassung. Auch galt eine nennenswerte Zahl von Einzel- und Massenpetitionen den Regelungen des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sowie des Gesetzes zur Korrektur in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte. Beanstandet wurden insbesondere die Einführung der Sozialversicherungspflicht für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sowie die Regelungen zur Einbeziehung von Scheinselbständigen und arbeitnehmerähnlichen Selbständigen in die Sozialversicherung. Anknüpfend an die "Diskussion um das Sparpaket der Bundesregierung" ging dem Ausschuss des weiteren eine umfangreiche Unterschriftensammlung mit rentenrechtlichen und arbeitsmarktpolitischen Forderungen zu.
Neben diesen und anderen Eingaben mit gesetzgeberischen Anliegen wurde in mehr als 500 Petitionen Beschwerde über die Arbeitsweise der Rentenversicherungsträger und die Rentenberechnung im Einzelfall geführt.
2.8.1.1 Anrechnung von Renten auf die Altersversorgung von kommunalen Wahlbeamten in den neuen Bundesländern
Mehrere Bürgerinnen und Bürger aus den neuen Bundesländern beanstandeten, dass Zeiten als kommunale Wahlbeamte im Beitrittsgebiet bei der späteren Altersversorgung unberücksichtigt blieben.
Sie hätten als Wahlbeamte ihre Amtszeit während der ersten Kommunalwahlperiode in den neuen Bundesländern zurückgelegt und seien anschließend nicht wiedergewählt worden. Zwar werde dieser Situation durch die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages Rechnung getragen, auf diesen werde jedoch Einkommen angerechnet. Da das anzurechnende Einkommen auch Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung umfasse, werde bei entsprechender Rentenhöhe der Unterhaltsbeitrag nicht mehr ausgezahlt. Angesichts des Beitrages, den sie zum Aufbau einer funktionsfähigen Kommunalverwaltung in den neuen Bundesländern geleistet hätten, sei diese teilweise Vorenthaltung der Altersversorgung nicht gerechtfertigt.
Im Rahmen seiner Prüfung holte der Ausschuss Stellungnahmen BMI, des BMA sowie des BVA ein. Das BMI wies darauf hin, dass der nach der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung (BeamtVÜV) zu gewährende Unterhaltsbeitrag die kommunalen Wahlbeamten im Beitrittsgebiet schon nach kurzer Amtszeit mit einer Versorgung auf Lebenszeit ausstatte. Da andere Erwerbstätige für eine vergleichbare Altersversorgung deutlich länger arbeiten müßten und zudem der Unterhaltsbeitrag den Lebensunterhalt des Beamten nur sichern solle, soweit er nicht anderweitig bestritten werden könne, sei die Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gerechtfertigt. Da der Unterhaltsbeitrag gegenüber den anderen Einkünften nachrangig sei, könne dem Anliegen nicht in der Beamtenversorgung, sondern allenfalls im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprochen werden.
Zu der Frage einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung berichtete das BVA, dass die BfA grundsätzlich bereit sei, Nachversicherungsbeiträge für die fragliche Zeit der Tätigkeit als kommunaler Wahlbeamter anzunehmen. In einem ersten Fall habe aber der zuständige Versorgungsträger es unter Hinweis auf die bestehende Rechtslage abgelehnt, die Nachversicherungsbeiträge aufzubringen.
Mit dem Entwurf des Versorgungsreformgesetzes 1998 lagen neben weiteren Änderungen auch Korrekturen der BeamtVÜV dem Deutschen Bundestag zur parlamentarischen Beratung vor. Der Petitionsausschuss bat deshalb den für die Beratungen federführenden Innenausschuss um Stellungnahme nach § 109 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, um sicherzustellen, dass die dem Petitionsausschuss vorliegenden Eingaben in das Gesetzgebungsverfahren des Fachausschusses einbezogen würden. Eine entsprechende Änderung der BeamtVÜV hat der Innenausschuss indessen nicht empfohlen.
Nach Auffassung des Petitionsausschusses hat der Verordnungsgeber mit der Sonderregelung der BeamtVÜV neben der Absicht, eine materielle Absicherung herzustellen, auch zum Ausdruck gebracht, dass sich die in der Aufbauphase der neuen Länder geleistete Tätigkeit für das Gemeinwohl in der Altersversorgung der Bürgermeister der "ersten Stunde" widerspiegeln solle. Da dies bei der derzeitigen Rechtsanwendung nicht der Fall sei, sprach sich der Petitionsausschuss für eine Änderung aus und regte insbesondere an, im Bereich der Nachversicherung nach Lösungen zu suchen, die eine Berücksichtigung der als Wahlbeamter zurückgelegten Zeit vorsehe.
Die Eingaben wurden dem BMA als Material überwiesen, um sie bei künftigen gesetzgeberischen Initiativen in die Überlegungen mit einzubeziehen, und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis gegeben, um auf das Anliegen besonders aufmerksam zu machen.
2.8.1.2 Begrenzungsregelungen für ehemalige Angehörige der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR
In unvermindert großer Zahl haben sich Petentinnen und Petenten an den Ausschuss gewandt und verschiedene rentenrechtliche Begrenzungsregelungen für ehemalige Angehörige der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR kritisiert.
Zum einen beanstandeten sie die Regelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG), nach denen für Angehörige des Sonderversorgungssystems des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) und des Amtes für Nationale Sicherheit (AfNS) nur 70. v.H. des jeweiligen Durchschnitts-entgelts in der DDR als rentenwirksamer Verdienst zugrundegelegt wird und der Höchstbetrag der Versichertenrente ab August 1991 auf 802 DM monatlich begrenzt wurde. Es handelte sich um 958 Einzel-, 201 Sammel- und 230 Massenpetitionen.
Zum anderen rügten Petenten, vorwiegend Angehörige der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR oder deren Familienangehörige, in 338 Einzelpetitionen, 91 Sammel- und 36 Massenpetitionen verschiedene rentenrechtliche Begrenzungsregelungen, denen sie nach dem AAÜG unterliegen. Beanstandet wurden insbesondere die Begrenzung des Zahlbetrages der Renten von Mitgliedern der sog. technischen und wissenschaftlichen Intelligenz auf 2.700 DM, die fehlende Rückwirkung der durch das AAÜG-ÄndG vorgenommenen Verbesserungen sowie die weitergeltende Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Einkommens auf die frühere Gehaltsstufe E 3. Eine weitere Beanstandung bezog sich auf die grundsätzliche Entscheidung der Überführung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme in die gesetzliche Rentenversicherung.
Vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 sprach sich der Petitionsausschuss dafür aus, die Bundesregierung möge im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Umsetzung dieser höchstrichterlichen Entscheidungen sorgen. Er forderte, die Rentenversicherungsträger sollten aufgrund der Nichtigkeitserklärung des Bundesverfassungsgerichts die noch nicht bestandskräftigen Renten bzw. die bestandskräftigen Renten ab 28. April 1999 neu festsetzen. Außerdem möge der Gesetzgeber entscheiden, ob er es bei der Gesetzeslage, wie sie durch die Entscheidungen ausgebildet worden ist, belasse, oder ob er eine andere Regelung treffen und die Wirkung auch auf bereits bestandskräftige Bescheide rückwirkend erstrecken wolle.
Auf die Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses hat der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung am 1. Juli 1999 jeweils beschlossen, die Petitionen der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung - als Material zu überweisen, um so bei künftiger Gesetzgebung in die Überlegungen mit einzubeziehen. Den Fraktionen des Deutschen Bundestages wurden sie zur Kenntnis gegeben, weil sie als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erschienen.
2.8.2 Arbeitsverwaltung
Die leichte Entspannung auf dem Arbeitsmarkt war wohl mit ursächlich dafür, dass die Zahl der Eingaben von 1014 im Vorjahr auf 841 Petitionen im Berichtsjahr zurückging. Dennoch bleibt die Arbeitslosigkeit ein gesellschaftliches und politisches Problem, das Politik und Wirtschaft gleichermaßen fordert.
In zahlreichen Eingaben wurden Vorschläge zu der von der Bundesregierung bereits mehrfach angekündigten umfassenden Reform des Arbeitsförderungsrechts gemacht. Der Petitionsausschuss hielt es deshalb für angezeigt diese Eingaben der Bundesregierung - dem BMA - für weitere Überlegungen als Material zu überweisen.
2.9. Bundesministerium der Verteidigung
Im Vergleich zum Jahr 1998 mit 600 Eingaben war im Jahr 1999 ein erheblicher Rückgang auf 396 zu verzeichnen.
Nach wie vor Schwerpunkt der Eingaben sind Zuschriften von Soldaten und zivilen Mitarbeitern zu Personalproblemen (Einberufung, Förderung, Beförderung und Versetzung) sowie zu grundsätzlichen Fragen oder Einzelfragen zur Besoldung und Versorgung. Immer wieder wird das nach wie vor ungeklärte Problem der unterschiedlichen Besoldung in Ost und West angesprochen.
Der Schwerpunkt der Eingaben von Wehrpflichtigen ist dem Thema "Einberufung zum Grundwehrdienst" zuzuordnen. Insgesamt bleibt hierzu anzumerken, dass allen Bemühungen der Bundeswehr, auf die Wünsche der Wehrpflichtigen einzugehen, naturgemäß durch das Wehrpflichtgesetz Grenzen gesetzt sind. In der Regel lassen sich jedoch vernünftige Lösungen finden, wenn Wehrpflichtige und Wehrersatzbehörden frühzeitig nach der Wehrerfassung und Feststellung der Tauglichkeit gemeinsam nach Lösungen suchen, die Wehrpflicht mit den beruflichen und privaten Belangen zu koordinieren.
2.9.1 Zurückstellung eines Wehrpflichtigen aus betrieblichen Gründen - Petitionsausschuss hilft kleinem Handwerksbetrieb
Zu einem zufriedenstellenden Ergebnis konnte der Fall eines 24jährigen Wehrpflichtigen aus dem Erzgebirge gebracht werden.
Der Petent, Sohn eines Schmiedemeisters aus dem Erzgebirge und einziger Angestellter im väterlichen Handwerksbetrieb, bat um Zurückstellung vom Wehrdienst, da er für den nahezu fünfzig Jahre alten elterlichen Betrieb unentbehrlich sei. Vorangegangen waren bereits mehrere Zurückstellungen aus betrieblichen Gründen. Nunmehr bestand das Kreiswehrersatzamt jedoch darauf, den mittlerweile fast 25jährigen Petenten zum Grundwehrdienst einzuberufen.
Aufgrund der Intervention des Ausschusses konnte dem Wehrpflichtigen und damit dem Handwerksbetrieb geholfen werden. Die zuständige Wehrbereichsverwaltung stellte ihn erneut, jedoch befristet bis zum Jahresende, zurück, da der Petent maßgeblich an der Entwicklung eines neuen Produktprogramms für den in der Umstrukturierung befindlichen Handwerksbetrieb beteiligt ist und diese Arbeiten von einer Ersatzkraft nur gegen deutlich höheres Entgelt durchzuführen wären. Maßgeblich war dabei auch, dass in diesem speziellen Fall Leistungen für den Ausfall des Wehrpflichtigen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz nicht gezahlt werden könnten und die Einstellung des neuen Produktprogramms zum jetzigen Zeitpunkt zum Verlust der hierfür zugesagten öffentlichen Fördermittel führen würde.
Gleichzeitig wies die Bundeswehrverwaltung jedoch darauf hin, daß die Zurückstellung auch intensiv dazu genutzt werden müsse, eine Ersatzkraft zu finden, damit der Wehrpflichtige nach Abschluss des Entwicklungsprogramms seiner Wehrpflicht nachkommen könne.
2.10 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Zum Geschäftsbereich des Bundeministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) gingen im Berichtsjahr 250 Eingaben ein. Hiervon betrafen etwa 80 Petitionen den Zivildienst. Gegenstand weiterer Eingaben waren neben Regelungen des Unterhaltsvorschussgesetzes und des Bundeserziehungsgeldgesetzes Fragen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Familien- und Seniorenpolitik. Auch wandten sich mehrere Bürgerinnen und Bürger gegen die beabsichtigte Schließung eines bislang vom BMFSFJ geförderten Seminarzentrums.
2.10.1 Erziehungsgeld bei Teilzeitarbeit
Im April 1999 empfahl der Ausschuss, eine Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - zur Erwägung zu überweisen, mit der eine Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes angestrebt wurde.
Die Eingabe forderte, die Regelung, derzufolge keine volle Erwerbstätigkeit im Sinne des Bundeserziehungsgeldgesetzes ausgeübt wird, "wenn die wöchentliche Arbeitszeit 19 Stunden nicht übersteigt", um den Zusatz "oder die halbe tarifliche Arbeitszeit" zu ergänzen. Da sich eine Tätigkeit von maximal 19 Stunden in der Woche nicht in allen Tarifbereichen mit einer halben Stelle verbinden lasse, solle die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit allgemein als Obergrenze festgelegt werden, bis zu der bei Teilzeitbeschäftigung Erziehungsgeld bezogen werden könne.
Der Ausschuss hatte zu der Eingabe bereits in der 13. Wahlperiode Stellungnahmen sowohl des Ministeriums als auch des zuständigen Fachausschusses eingeholt, ohne indes etwas im Sinne der Petition bewirken zu können. Seitens des Ministeriums war eine Gesetzesänderung abgelehnt worden, da bei einer über 19 Wochenstunden hinausgehenden Erwerbstätigkeit die vorrangige Betreuung des Kindes nicht mehr gegeben sei; auch in Beratungen über verschiedene gesetzgeberische Initiativen, die Anlass für das Stellungnahmeersuchen an den Fachausschuss waren, war dem Anliegen nicht entsprochen worden.
Nach Beginn der 14. Wahlperiode vom Ausschuss um ergänzende Stellungnahme ersucht, teilte das Ministerium mit, mit der Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes befasst zu sein.
Die Petition wurde daraufhin der Bundesregierung zugeleitet mit dem Ersuchen, das Anliegen zu überprüfen und nach Möglichkeiten der Abhilfe zu suchen.
2.11 Bundesministerium für Gesundheit
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) stieg die Zahl der Eingaben im Berichtszeitraum auf 1.829. Damit lag die Anzahl der Petitionen deutlich höher als im Vorjahr mit 1.241 Eingaben. Sämtliche Themen, die bereits im Jahr 1998 im Gesundheitsbereich in Vordergrund standen, wurden auch im Berichtsjahr in vielen Eingaben angesprochen. So wurden Forderungen nach einem stärkeren Nichtraucherschutz und einem Patientenschutzgesetz erneut erhoben. Auch gab es wieder zahlreiche Eingaben zur Krankenversicherung der Rentner und zur Unterscheidung zwischen Pflichtversicherten und freiwilligen Mitgliedern in der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Abschaffung oftmals gefordert wurde.
Spürbar war, dass im Jahr 1999 viele gesetzliche Neuerungen den Gesundheitsbereich betrafen. So beschwerten sich viele Bürger über ihren Krankenversicherungsschutz bei Ausübung einer sogenannten geringfügigen Beschäftigung in Höhe von höchstens 630 DM.
Auch die geplante Gesundheitsreform verfolgten die Bürger mit kritischem Interesse. Den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Reform der Gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesund-heitsreform 2000) verfolgten sie aufmerksam und gaben Anregungen für weitere Systemänderungen. Der Petitionsausschuss nahm viele dieser Anregungen auf, so dass es zu vielen Materialüberweisungen an die Bundesregierung kam. Mit im Vordergrund stand dabei die Forderung nach einer Stärkung von Naturheilverfahren, die nach Ansicht vieler Bürger gleichberechtigt neben die Schulmedizin treten sollten. Auch in Einzelfällen baten die Bürger um die Übernahme der Kosten alternativer Behandlungsmethoden, vor allem im Zusammenhang mit Allergien und der Mutiple-Chemical-Sensitivity.
Im Mittelpunkt der Gesundheitspolitik stand aber nicht nur die Gesundheitsreform, sondern auch die Heil- und Arzneimittelbudgets, zu denen viele Leistungserbringer im Gesundheitswesen ihre Meinung äußerten.
Bei Beschwerden im Bereich der Pflegeversicherung standen Einzelfälle im Vordergrund. Oftmals wurde die Einteilung des Versicherten in eine bestimmte Pflegestufe durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung angezweifelt. Auch gab es zahlreiche Beschwerden über das Verhalten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.
Vielfach wurden die Leistungen der Pflegeversicherung als nicht ausreichend angesehen. Bei den Beratungen des Ausschusses wurde deutlich, dass die Pflegeversicherung zu keinem Zeitpunkt als Vollkaskoversicherung gedacht war, die sämtliche Aufwendungen abdecken, sondern nur zu einer finanziellen Entlastung des Pflegebedürftigen führen soll.
2.11.1 Übernahme der Kosten für ein Hausnotrufsystems durch die Pflegekasse
Eine Petentin aus Nordrhein-Westfalen wandte sich an den Ausschuss und beklagte, ein von ihr bei ihrer Pflegekasse eingereichter Antrag auf Kostenübernahme für ein Hausnotrufsystem sei wegen technischer Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich des Hausnotrufsystems abgelehnt worden.
Die Petentin gab an, sie sei pflegebedürftig und habe zeitnah einen Magendurchbruch und einen Schlaganfall erlitten. Infolge des Schlaganfalls sei sie auf beiden Augen blind geworden. Zudem sei sie an den Rollstuhl gefesselt. Ein Hausnotrufsystem könne ihr die Gewissheit geben, jederzeit Hilfe rufen zu können. Sie lebe ständig in der Angst, dass ihr eine solche lebensbedrohliche Situation jederzeit wieder bevorstehen könne. Ein Hausnotrufsystem würde zur Stabilisierung ihrer psychischen Verfassung beitragen und sie unterstützen, ein möglichst selbstständiges Leben zu führen.
Der Ausschuss bat die Pflegekasse darum, die Entscheidung im Hinblick auf die Besonderheiten dieses Einzelschicksals noch einmal zu überdenken. Dieser Bitte kam die Pflegekasse nach und gewährte die Kostenübernahme für das beantragte Hausnotrufsystem.
2.11.2 Unterschiedliche Beitragsbemessungsgrundlagen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung für freiwillig und pflichtversicherte Rentner
Ein Petent wandte sich an den Petitionsausschuss und beklagte, dass freiwillig versicherte Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung für ihre betriebliche Rente und für sonstige Einnahmen den vollen Beitragssatz zu leisten haben, pflichtversicherte Mitglieder dagegen günstigeren Regelungen unterliegen. Zudem wandte er sich dagegen, dass freiwillig versicherte Mitglieder die Differenz zwischen dem Mindestbeitrag zur Krankenversicherung und dem Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung alleine zu tragen haben. Dies wirke sich insbesondere auf Frauen aus, die zwar eine Rente über 630 DM erhielten, mit ihrer dennoch niedrigen Rente aber nicht das in der freiwilligen Krankenversicherung festgelegte Mindesteinkommen erreichten.
Unter Einbeziehung einer Stellungnahme des BMG stellte sich für den Petitionsausschuss die Sach- und Rechtslage wie folgt dar:
Durch die unterschiedlichen beitragsrechtlichen Regelungen für pflichtversicherte Arbeitnehmer und freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung wer-den pflichtversicherte Arbeitnehmer und pflichtversicherte Rentner grundsätzlich beitragsrechtlich begünstigt gegenüber freiwillig Versicherten, da sie nach Auffassung des Gesetzgebers in höherem Maße sozial schutzbedürftig sind.
Auch die beitragsfreie Einbeziehung von Angehörigen in die gesetzliche Krankenversicherung ist gerechtfertigt, da in ihr ein wesentliches Element des sozialen Ausgleichs, das die "Soziale Krankenversicherung" prägt, zum Ausdruck kommt. Die beitragsfreie Mitversicherung stellt jedoch eine Ausnahme vom Grundsatz der eigenen Beitragspflicht dar, die in den Fällen nicht mehr greifen kann, in denen der bisher beitragsfrei mitversicherte Familienangehörige über ein Einkommen oberhalb der gesetzlich festgelegten Grenze von zur Zeit 630 DM monatlich verfügt. Um die Solidargemeinschaft vor einer finanziellen Überforderung zu schützen, kann dem beitragsfreien Versicherungsschutz im Rahmen der Familienversicherung nur unterstützende Bedeutung in den Fällen zukommen, in denen kein eigenes Einkommen erzielt wird. Bei den Angehörigen mit eigenem Einkommen oberhalb der Grenze geht der Gesetzgeber davon aus, dass ihnen eine eigene, mit Beitragszahlungen verbundene Versicherung zuzumuten ist. Nach Beendigung der Familienversicherung kann der Versicherungsschutz durch eine ei-gene freiwillige Versicherung fortgesetzt werden.
Der Ausschuss vertrat dennoch die Auffassung, dass die derzeitigen beitragsrechtlichen Regelungen für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte einer Änderung bedürfen. Insbesondere die Vorschriften zum Mindestbeitrag sind schwer vermittelbar. Oft haben die Betroffenen wegen Kinder-erziehung oder Pflegeleistung auf eine mehrjährige berufliche sozialversicherungspflichtige Tätigkeit verzichtet.
Von der jetzigen Regelung sind nicht diejenigen Rentner, die über hohe Einkünfte verfügen, am schwersten betroffen, sondern oftmals Ehepaare, bei denen der Ehepartner aus finanziellen Gründen neben dem Haupternährer zeitweise hinzu verdiente. Die Frage der unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrundlagen für freiwillig Versicherte und für pflichtversicherte Rentner sollte nach Ansicht des Ausschusses daher aufgegriffen und umfassend überprüft werden.
Aus diesen Gründen empfahl der Ausschuss, die Petition dem BMG und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung als Material zu überweisen, damit sie bei zukünftigen Regelungen in die Erwägungen einbezogen wird. Ferner empfahl der Ausschuss, die Petition den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, da sie als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erschien.
Mit dem zum 1. Januar 2000 in Kraft getretenen GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 wurde die Erhebung eines Mindestbeitrages für freiwillig versicherte Rentner bei Bezug einer Kleinstrente abgeschafft, wenn der Versicherte während der zweiten Hälfte des Zeitraumes zwischen der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung und der Rentenantragstellung mindestens neun Zehntel dieser Zeit Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen ist oder im Rahmen der Familienversicherung mitversichert war. Beim Vorliegen weiterer Einnahmen neben der Rente sind diese allerdings, soweit es sich um beitragspflichtige Einnahmen handelt, bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Mit der Gesetzesänderung konnte der Eingabe zu einem großen Teil entsprochen werden.
2.12 Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Der Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) vereinigt die Geschäftsbereiche des Bundesministeriums für Verkehr und des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau der 13. Wahlperiode. Die Gesamtzahl der Eingaben zu beiden Bereichen hat sich 1999 gegenüber dem Vorjahr von 432 auf 854 fast verdoppelt. Verursacht wurde dieser Anstieg vor allem durch ein deutlich vermehrtes Petitionsaufkommen im Verkehrsbereich. Auch die Zahl der Eingaben, die sich mit Straßenbauvorhaben des Bundes befassten, hat sich mit 211 im Berichtsjahr gegenüber 62 im Vorjahr mehr als verdreifacht. Diese Entwicklung dürfte nicht zuletzt auf die derzeit laufende Überarbeitung des Bundesverkehrswegeplanes zurückzuführen sein. In die Höhe geschnellt ist auch die Zahl der Eingaben zum Bereich des Luftverkehrs. Sie stieg gegenüber dem Vorjahr von 1 auf 36.
Im Bereich des Bau- und Wohnungswesens erreichten den Ausschuss insgesamt 135 Eingaben, die überwiegend Fragen des Wohngeldes zum Inhalt hatten.
2.13 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Gemessen an den Zahlen des Vorjahres (84 Eingaben) nahmen die Bitten und Beschwerden aus dem Bereich des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), die an den Petitionsausschuss herangetragen worden sind, im Jahr 1999 zu. In 104 Petitionen forderten Bürgerinnen und Bürger Verbesserungen für den Umweltschutz.
2.13.1 Ökologische Bedenken gegen den Laubsauger
Sie dürften nahezu jedem aufgefallen sein, der einmal in einem öffentlichen Park spazierengegangen ist: Die Laubsauger. Manch einen stört der von ihnen ausgehende Lärm.
Dies war auch bei mehreren Petentinnen der Fall, die sich an den Ausschuss wandten und außerdem vortrugen, durch die Laubsauger würden ökologisch wichtige Kleinstlebewesen vernichtet.
Der Ausschuss teilte die gegen den Einsatz von Laubsaugern geäußerten Bedenken, war doch schon aufgrund einer Kleinen Anfrage von Abgeordneten der Fraktion der SPD zum Thema "Auswirkungen des Einsatzes von Laubsaugern auf die Umwelt" von der Bundesregierung bei Geräten mit Elektroantrieb ein Schalleistungspegel zwischen 106 und 110 dB(A) und bei leistungsfähigen Luftblasgeräten mit Verbrennungsmotor ein derartiger Pegel im Bereich von 106 bis 115 dB(A) festgestellt worden. Bei diesen Werten liegt es auf der Hand, dass nicht allein lärmempfindliche Personen in der Nachbarschaft der Einsatzorte von Laubsaugern durch die Geräuschentwicklung gestört werden. Denn für den Einsatz dieser Geräte wird die Empfehlung ausgesprochen, einen Gehörschutz zu tragen.
Ganz entscheidend waren für den Petitionsausschuss die beim Einsatz der Laubsauger zu erwartenden negativen Umwelteffekte. So werden auf dem Boden und in der Bodenkrautschicht lebende Kleintiere, insbesondere Insekten, aufgesaugt und mit dem Sauggut gehäckselt und zugleich getötet. Da durch das Absaugen Samen verlorengeht, ist eine Verarmung der Vegetation die Folge des Laubsaugereinsatzes. Auch wird mit der Entfernung unerwünschten Pflanzenmaterials von unversiegelten Flächen vermehrt Biomasse dem natürlichen Stoffkreislauf entzogen, was zu einem Nährstoffverlust führt. Würmer, Insekten, Spinnen und Kleinsäuger, die im abgestorbenen Pflanzenmaterial auf dem Boden leben, verlieren in nicht näher zu bestimmendem Umfang Nahrung und Lebensstätte. Außerdem wird der Boden seiner gegen Austrocknung und Extremtemperaturen schützenden Schicht beraubt. Bodenflora und -fauna verarmen, da die von ihnen bewirkte Neubildung von Humus und Nährstoffen aus dem toten Pflanzenmaterial abnimmt.
Das um Stellungnahme gebetene Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit teilte dem Petitionsausschuss mit, es werde geprüft, welche Schlussfolgerungen aus dem mit der Eingabe vorgetragenen Sachverhalt zu ziehen seien.
Der Ausschuss unterstützte das Anliegen der Petentinnen. Er leitete die Eingabe der Bundesregierung mit dem Ersuchen zu, nach Möglichkeiten der Abhilfe zu suchen. Weil sie zudem als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erschien, wurde die Petition auch den Fraktionen des Bundestages zur Kenntnis zugeleitet.
Das BMU teilte in seiner Antwort mit, zur Verminderung und Vermeidung der in der Petition beklagten Lärmbelastungen durch Gartengeräte setze die Bundesregierung auf vielfältige, einander ergänzende Instrumente, die - abhängig vom generellen Störpotenzial der jeweiligen Geräteart - international abgestimmte Regelungen zur Lärmminderung an der Quelle, ergänzende Betriebsregelungen und -beschränkungen für lärmrelevante Gartengeräte, die finanzielle Förderung der Entwicklung leiser Produkte und Maßnahmen zur Motivation zu lärmbewusstem Verhalten umfassten.
Die Festlegung von Geräuschgrenzwerten für
Gartengeräte, auch für die Laubbläser und
-sauger, sei im Europäischen Binnenmarkt Regelungen der
Europäischen Gemeinschaft vorbehalten. Die deutsche Seite habe
hier Vorschläge unterbreitet, die zumindest teilweise in einen
Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission über die
Geräuschemissionen im Freien betriebener Geräte und
Maschinen aufgenommen worden seien.
Ferner wies das BMU darauf hin, dass auch der einzelne Bürger durch rücksichtsvolles Verhalten entscheidend dazu beitragen könne, dass die Menschen in seiner Umgebung nicht durch unnötigen Lärm gestört oder belastet würden.
Die in der Eingabe unter den Gesichtspunkten des Naturschutzes und der Ökologie geltend gemachten Bedenken gegen den Einsatz von Laubsaugern auf unversiegelten Flächen wurden von der Bundesregierung grundsätzlich geteilt. Die Belange des Naturschutzes und der Ökologie sollen nach Auskunft des BMU bei einer der nächsten Bund-Länder-Konferenzen aufgegriffen werden.
2.14 Bundesministerium für Bildung und Forschung
Mit 161 Eingaben lag die Zahl der Petitionen zum Geschäftsbereich des BMBF im Jahr 1999 nur knapp über der des Jahres 1998, in dem 153 Petitionen eingingen.
Wie in den Vorjahren bildeten Beschwerden über die Rückzahlungsmodalitäten von in Darlehensform gewährter Ausbildungsförderung den Schwerpunkt. Hier konnte in Härtefällen vielfach dadurch abgeholfen werden, dass den Petenten ihrem wirtschaftlichen Leistungsvermögen entsprechend die Rückzahlungsverpflichtung durch Stundung oder die Einräumung von Ratenzahlungen zeitlich gestreckt wurde.
Zahlreiche Eingaben von Bürgern aus den neuen Bundesländern zeigen, dass zehn Jahre nach der Wiedervereinigung das Problem der Anerkennung der Gleichwertigkeit von in der DDR und in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Bildungsabschlüssen noch nicht zufriedenstellend gelöst ist. Da der Bund auf dem Gebiet der Kulturhoheit keine Gesetzgebungskompetenz hat, wurden diese Eingaben jeweils der im Einzelfall zuständigen Landesvolksvertretung zugeleitet.
Dass eine Novellierung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angebracht und darüber hinaus eine grundlegende Reform der Ausbildungsförderung vonnöten ist, die die Zweckbestimmung der staatlichen Ausbildungsförderung sichert, die Chancengleichheit im Bildungswesen herstellt und das Sozialstaatsprinzip verwirklicht, unterstreicht eine nicht unerhebliche Zahl an Petitionen, mit denen die Ablehnung von Förderleistungen beanstandet wird. Es bleibt abzuwarten, ob das dem Deutschen Bundestag zur Beratung vorliegende Modell der F.D.P.-Bundestagsfraktion für eine umfassende Reform des Bundesausbildungs-förderungsgesetzes hier grundlegend Ab-hilfe schaffen kann. Weil eine gemäß § 109 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages erbetene Stellungnahme des Fachausschusses noch nicht vorlag, konnte die Beratung der dazu vorliegenden Petitionen im Berichtszeitraum noch nicht abgeschlossen werden.
2.14.1 Verzicht auf Leistungsnachweise bei der Gewährung von Ausbildungsförderung
Die Ausbildungsförderung solle künftig elternabhängig, jedoch bis zum Ablauf der Förderungshöchstdauer ohne Leistungsnachweise gewährt werden. Hilfsweise solle die Förderung auch bei Nichtvorliegen der Leistungsnachweise für mindestens zwei bis drei Semester zur finanziellen Absicherung betroffener Studierender fortgesetzt werden.
Mit dieser Forderung wandte sich ein Petent an den Petitionsausschuss, dessen Sohn die geforderten Leistungen nur verspätet nachweisen konnte und dessen Antrag auf Weitergewährung von Ausbildungsförderung deshalb abgelehnt worden war.
Gemäß §§ 9 und 48 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel auch tatsächlich erreicht. Davon ist im Allgemeinen auszugehen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder am Praktikum teilnimmt. Für Studenten an Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen wird ab dem fünften Fachsemester Ausbildungsförderung nur noch dann gewährt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die bei geordnetem Verlauf einer Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht sind. Hiervon abweichend kann die Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt vorgelegt werden, wenn Tatsachen die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen. Diesen Nachweis konnte der Sohn des Petenten jedoch nicht erbringen, so dass die ablehnende Entscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung aus Sicht des Petitionsausschusses nicht zu beanstanden war.
Der Petitionsausschuss hielt die vorgeschriebenen Leistungsnachweise für unverzichtbar, weil nur so die Ämter für Ausbildungsförderung überprüfen können, ob bei normalem Verlauf der Ausbildung die für ihren erfolgreichen Abschluss üblichen Leistungen erbracht worden sind. Da hierbei Gründe, die zu einer Studienverzögerung Anlass geben können, bereits in angemessener Weise berücksichtigt werden, sah der Petitionsausschuss keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne der Vorschläge des Petenten und empfahl, das Petitionsverfahren abzuschliessen.
Dieser Beschlussempfehlung hat der Deutsche Bundestag zugestimmt.
2.15 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) gingen im Berichtszeitraum 8 Eingaben gegenüber 7 Eingaben im Vorjahr ein. Unter anderem richteten sich die Petitionen gegen Einsparungen im Bereich der Entwicklungshilfe aufgrund der angespannten Haushaltslage. Gegenstand der Eingaben waren aber auch Forderungen nach personeller Förderung in Einzelfällen.