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Unter dem Begriff „Grundsätze der Inneren Führung“ wurde bei der Schaffung der Bundeswehr ein Reformkonzept erörtert, das die neuen Streitkräfte in bewusster Abkehr von früheren Traditionen künftig prägen sollte. Der Begriff fand, ohne dass er exakt definiert wurde, Aufnahme in das Wehrbeauftragtengesetz. Bis heute wird immer wieder lebhaft um Wesen und Wirkung der „Inneren Führung“ diskutiert.
Im Innenverhältnis der Streitkräfte sollen die Grundsätze einer zeitgemäßen Menschenführung praktiziert werden. Innere Führung dient dazu, die Spannungen auszugleichen und ertragen zu helfen, die sich aus den individuellen Freiheitsrechten des Bürgers einerseits und den militärischen Pflichten des Soldaten andererseits ergeben. Wesen und Formen des Führungsverhaltens der Vorgesetzten müssen von der Menschenwürde als Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung geprägt sein.
Im Außenverhältnis sollen sich die Streitkräfte als Institution und die Soldaten als Einzelne wie alle anderen Bundesbürger in die staatliche und gesellschaftliche Ordnung einfügen. Sie sollen sich selbst als integraler Bestandteil der Gesamtgesellschaft verstehen und auch von außen so gesehen werden.
Die Diskussion in der Bundeswehr über den Begriff der „Inneren Führung“ fand ihren vorläufigen Abschluss durch den Erlass der Zentralen Dienstvorschrift 10/1 – „Innere Führung“ im Februar 1993. In ihr wird die Konzeption der „Inneren Führung“ beschrieben und ihrem Inhalt nach dargestellt.
Der Wehrbeauftragte hat nach dem im Grundgesetz festgelegten Auftrag zum „Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der parlamentarischen Kontrolle“ über die Streitkräfte tätig zu werden. Das Gesetz über den Wehrbeauftragten definiert seine Aufgaben im Einzelnen. Danach wird er tätig, wenn ihm Umstände bekannt werden, die auf eine Verletzung der Grundrechte der Soldaten oder auf Verstöße gegen die Grundsätze der Inneren Führung schließen lassen.
Erschienen am 7. März 2006