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Es muss immer fair zugehen, wenn Mehrheitsentscheidungen von allen als verbindlich anerkannt werden sollen. Deshalb ist die Bedeutung des so genannten „1. Ausschusses“ nicht zu unterschätzen für das Funktionieren der parlamentarischen Demokratie. Er regelt den Konfliktausgleich, wenn es mal knirscht in den parlamentarischen Abläufen, er sichert die Freiheit der Abgeordneten vor ungerechtfertigter Verfolgung und er garantiert, dass auch beim Wahlergebnis alles stimmt.
Eine Rangfolge zwischen den drei Arbeitsbereichen gibt es nicht. Zwar liegt es nahe, dass es zu Beginn jeder Wahlperiode in diesem Ausschuss vor allem um die Klärung von Einsprüchen gegen die vorangegangene Bundestagswahl geht, doch können jederzeit Auslegungsprobleme mit der Geschäftsordnung des Parlamentes oder Anträge von Staatsanwälten, die gegen Abgeordnete ermitteln wollen, die Tagesordnung des Ausschusses beeinflussen.
Wahlprüfung
Nach der Wahl von 2005 gingen 194 Einsprüche ein, die von den Abgeordneten im Ausschuss mit größter Gründlichkeit, aber auch möglichst zügig aufgearbeitet werden. Die Einsprüche drehten sich etwa um die Zulassung von WASG-Mitgliedern auf den Landeslisten der Linkspartei.PDS, um die Nachwahl in Dresden nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses für das übrige Bundesgebiet, um vertauschte Stimmzettel in Dortmund oder auch um das Wahlrecht von eingebürgerten Türken, die wieder ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit angenommen haben. Zum Teil hat es der Ausschuss also mit schwierigen staats- und verfassungsrechtlichen Fragen zu tun. Und manchmal gibt er den Einsprüchen auch formal in der Sache Recht, auch wenn das eigentliche Ziel der Beschwerdeführer – eine Neuwahl – nicht zu erreichen ist. Denn dafür müsste der Abstand des erfolgreichen Kandidaten in dem jeweiligen Wahlkreis derart knapp gewesen sein, dass es bei korrekter Durchführung der Wahl zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Nach dem Ausschuss kann direkt das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
Immunität
Die Regelung, wonach Abgeordnete gegen Verfolgung durch die Strafjustiz grundsätzlich geschützt sind, stammt aus einer Zeit, in der Monarchen zu allen Mitteln griffen, um unliebsame Volksvertreter an der Entscheidung zu hindern. In jedem Einzelfall muss vor dem Beginn strafrechtlicher Ermittlungen der Bundestag zustimmen, der diese Aufgabe dem Ausschuss übertragen hat. Nur beim Begehen einer Straftat und am Tag danach können Abgeordnete ohne Zustimmung des Gremiums festgenommen werden. In der Regel wird den Anträgen der Staatsanwaltschaften entsprochen. Der Ausschuss achtet aber etwa darauf, dass der Tatverdacht nicht ganz offensichtlich willkürlich ist. In dieser Legislaturperiode wird er auch beraten, wie weit der Beschlagnahmeschutz in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter von Abgeordneten reicht – ob er sich nicht auch auf Unterlagen des Abgeordneten beziehen muss, die sich beim Mitarbeiter befinden.
Geschäftsordnung
Zudem versteht sich der Ausschuss als eine Art Clearingstelle, wenn es verschiedene Ansichten zu den parlamentarischen Regeln gibt. So wie jüngst etwa bei der Frage, welche Voraussetzungen bei wiederholten Wahlgängen für das Amt eines Vizepräsidenten gelten sollen. In enger Zusammenarbeit mit dem Ältestenrat steht bei solchen Vorgängen dann nicht nur die konkrete Angelegenheit im Mittelpunkt, sondern auch die Frage, wie hier abstrakt und über den Tag hinaus entschieden werden kann. So entwickelt der Ausschuss das Parlamentsrecht Stück für Stück weiter – und wird auf diese Weise auch für Parlamente im Ausland zum interessanten Ansprechpartner.
Erschienen am 7. März 2006« Vorheriger Artikel Nächster Artikel »
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„Wir beraten in der Regel so lange, bis wir uns einig sind. Streitfälle versuchen wir grundsätzlich zu klären, indem wir uns von dem aktuellen Vorgang trennen und uns in einen Wiederholungsfall in neuer Situation hineindenken, wenn dann vielleicht die jetzige Regierung in der Opposition ist und die jetzige Minderheit in der Mehrheit. Dadurch halten unsere Beschlüsse länger.“ Thomas Strobl (CDU/CSU)