"SYSTEMENTSCHEIDUNG" IM RENTENRECHT VERFASSUNGSKONFORM (ANTWORT)
Berlin: (hib/KER-as) In den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom April 1999 zur Verfassungsmäßigkeit der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland ist es im Wesentlichen um die sogenannte "Systementscheidung" gegangen. Das Gericht habe festgehalten, es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die in der DDR bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssystem geschlossen und die darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften ausschließlich in die gesetzliche Rentenversicherung überführt wurden, erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 14/2283) auf eine Kleine Anfrage der PDS ( 14/2086).
Allerdings habe das Gericht, so die Regierung weiter, in verfassungskonformer Auslegung bei Bestandsrenten und Rentenzugängen bis zum 30. Juni 1995 eine "Dynamisierungspflicht des Zahlbetrages" ausgesprochen. In weiteren Entscheiden habe das Bundesverfassungsgericht Regelungen zur Entgeltbegrenzung bei staatsnahen Versorgungssystemen (auch hinsichtlich der Versorgung ehemaliger Mitarbeiter der Staatssicherheit, soweit die Begrenzung unterhalb von 100 Prozent des Durchschnittsverdienstes der Rentenbemessungsgrundlage vorgenommen worden ist), die sogenannte vorläufige Entgeltbegrenzung und die Neuberechnung der Bestandsrente für verfassungswidrig beziehungsweise für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz erklärt. Dem Gesetzgeber habe das Gericht deshalb die Pflicht auferlegt, bis zum 30. Juni 2001 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Wie die Regierung weiter darlegt, wird sie die Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum Anlass nehmen, den Komplex der Überleitung von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen zu prüfen und dem Gesetzgeber "zügig" einen Gesetzentwurf zuleiten, damit die erforderliche Neuregelung innerhalb der gerichtlich gesetzten Frist in Kraft treten kann. Detaillierte Aussagen zum zeitlichen Verfahrensablauf sowie zur künftigen Ausgestaltung der Neuregelung und zum Finanzbedarf seien allerdings noch nicht möglich, heißt es in der Antwort.
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