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032/2000
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GEBIETSSCHUTZ FÜR WASSERVERSORGER AUF DEM PRÜFSTAND (ANTWORT)

Berlin: (hib/VOM-wi) Die Bundesregierung hat nach eigenen Angaben keinen Beschluss über die Abschaffung des kartellrechtlichen Ausnahmebereichs für Trinkwasser im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) getroffen. Wie aus ihrer Antwort ( 14/2604) auf eine Kleine Anfrage der PDS-Fraktion zur Liberalisierung des Wassermarktes ( 14/2314) hervorgeht, werde sie aber eine Streichung des im GWB verankerten Gebietsschutzes für Wasserversorger in ihre Überlegungen einbeziehen.

Zunächst werde eine gutachterliche Prüfung unter Einbeziehung der Gesundheits- und Umweltbelange vorgenommen.

Die Regierung hält die Nutzung ortsnaher Wasservorkommen aus ökologischen Gründen für wünschenswert. Voraussetzung dafür seien eine nachhaltige Bewirtschaftung der lokalen und regionalen Wasservorkommen und der Gewässerschutz. Eine nachhaltige Nutzung der Wasserressourcen sei auch im Interesse der Wasserversorger, weil ein vorsorgender Gewässerschutz in der Regel billiger sei als eine Aufbereitung von verunreinigtem Rohwasser.

Eine Aufhebung geschlossener Versorgungsgebiete und ein Verbot von Demarkationsverträgen unter den Wasserversorgern oder zwischen Wasserversorgern und Kommunen hätten keine direkte Minderung des ökologischen Schutzniveaus zur Folge, so die Einschätzung der Regierung.

Die Annahme, in einem liberalisierten Wassermarkt würde sich der Wettbewerb über Durchleitungen mit wechselnden Mischungsverhältnissen vollziehen, hält die Regierung nicht für praxisnah. Durchleitungen, die zu Mischwasser führten, würden nur dort möglich, wo hygienische und technische Probleme durch Maßnahmen verhindert werden können, die nicht zu Qualitätseinbußen führen. Bei sachlich gerechtfertigten Gründen könne die Durchleitung nach dem GWB vom lokalen Trinkwasserversorger verweigert werden. Ein solcher sachlich gerechtfertigter Grund wäre die qualitative Verschlechterung des den Verbrauchern gelieferten Trinkwassers in gesundheitlicher Hinsicht oder im Hinblick auf die Unversehrtheit des Leitungsnetzes und der Hausinstallationen. Nach den Regeln der Technik darf die Wasserzusammensetzung in einem Versorgungsgebiet nur in engen Grenzen schwanken, so die Regierung. Bereits heute gebe es für ein Wasserversorgungsunternehmen den Anspruch auf Zugang zu Leitungsnetzen eines anderen Unternehmens, wenn es ohne diesen Zugang nicht in der Lage sei, auf dem vor- oder nachgelagerten Markt als Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens tätig zu werden. Dies gelte nicht, wenn das marktbeherrschende Unternehmen nachweise, dass die Mitbenutzung betriebsbedingt oder aus sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Da jedes Unternehmen in der Regel aufgrund seines Netzmonopols im eigenen Versorgungsgebiet marktherrschend ist, könnte in vielen Fällen bereits heute von anderen Versorgungsunternehmen ein Durchleitungsanspruch geltend gemacht werden, soweit keine Gebietsabsprachen bestehen. Die Streichung des kartellrechtlichen Ausnahmebereichs würde nach Meinung der Regierung allerdings die Beibehaltung geschlossener Versorgungsgebiete über ausschließliche Konzessionsverträge erschweren. Das Recht der Kommunen, Durchleitungsrechte zu gewähren, bliebe durch den Wegfall des kartellrechtlichen Ausnahmebereichs unberührt, heißt es in der Antwort.



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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2000/0003209
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