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035/2000
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AUFENTHALTSORT RÜCKGEFÜHRTER ASYLBEWERBER UNBEKANNT (ANTWORT)

Berlin: (hib/VOM-in) Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über den gegenwärtigen Aufenthaltsort der am 19. November 1999 rückgeführten vier guineischen Asylbewerbern vor, die Deutschland verlassen mussten. Dies teilt sie in Antwort ( 14/2613) auf eine Kleine Anfrage der PDS-Fraktion ( 14/2514) mit.

Nach Angaben der Fraktion sollten die vier Männer aus Guinea, die zunächst nach Ghana geflogen wurden, von dort nach Conakry (Guinea) gebracht werden. Auf die Frage, weshalb die Einreise von 14 Asylbewerbern aus Guinea, die am 17. März 1999 vom Düsseldorfer Flughafen abgeschoben wurden, von den guineischen Behörden verweigert wurde, teilt die Regierung mit, dass die von der guineischen Botschaft in Deutschland ausgestellten Passersatzpapiere keine gültigen Grenzübertrittspapiere darstellten.

Vorwürfe, wonach es während des Fluges zu Übergriffen der begleitenden Grenzschutzbeamten gegenüber den Flüchtlingen gekommen sei, hätten sich als unbegründet herausgestellt und würden zurückgewiesen.

Bei der Ankunft eines Sammelrückführungsflugs am 30. Juni 1999 habe ein Vertreter der deutschen Botschaft in Conakry keine Festnahmen beobachten können. Auch spätere Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort der damals rückgeführten Personen hätten weder Hinweise auf die behaupteten Festnahmen noch auf den gegenwärtigen Aufenthaltsort der Betroffenen erbracht.

Die guineische Regierung habe wiederholt versichert, dass die Betroffenen nicht verhaftet worden seien. Die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte habe der Bundesregierung mitgeteilt, dass einer der damals rückgeführten guineischen Staatsangehörigen am 19. August 1999 angeblich an einem "Leberkoma" in einem Krankenhaus sei.

Bitten der Deutschen Botschaft in Conakry um Bestätigung des Todesfalls und um Mitteilung der näheren Umstände habe das Krankenhaus bislang nicht beantwortet.



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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2000/0003508
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