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107/2000
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KLAGE KANADAS ZU ASBESTIMPORTEN ABWEISEN (ANTWORT)

Berlin: (hib/VOM-wi) Die Europäische Kommission hat im Einvernehmen mit den EU-Mitgliedstaaten beantragt, dass die Klage Kanadas gegen das französische Asbestverbot vor der Welthandelsorganisation (WTO) abgewiesen wird.

Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 14/3172) auf eine Kleine Anfrage der PDS-Fraktion ( 14/2935) mit.

Kanada habe als weltweit zweitgrößter Exporteur von Asbest die Klage mit der Begründung eingereicht, dass nach den WTO-Regeln vor allem das Importverbot von Asbest unzulässig sei, heißt es in der Anfrage der Fraktion.

Nach Auskunft der Regierung handelt es sich um eine erstinstanzliches Verfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens Kanadas gegen die EU in der WTO.

Mit einer Entscheidung sei in diesem Sommer zu rechnen. Auswirkungen auf die gesetzlichen Bestimmungen zum Asbestverbot in der Bundesrepublik würden sich aus dem laufenden Streitschlichtungsverfahren nicht ergeben.

Eine unterliegende Partei in einem solchen Verfahren sei gehalten, so die Regierung, die Empfehlungen der WTO-Gremien umzusetzen, wenn diese vom Streitbeilegungsgremium, in dem alle WTO-Mitglieder vertreten sind, angenommen worden sind.

Der WTO-rechtliche Grundsatz der Nichtdiskriminierung stehe nationalen vorbeugenden Regelungen zum Gesundheits-, Umwelt und Verbraucherschutz nicht entgegen, betont die Regierung.

Jedes WTO-Mitglied habe das Recht, selbst ein angemessenes nationales Schutzniveau festzulegen und handelspolitisch zu sichern.

Dies habe das Ständige Berufungsgremium der WTO in seiner Entscheidung über das EU-Importverbot für hormonbehandeltes Rindfleisch bestätigt.

Jedes WTO-Mitglied könne bei der Festlegung seines nationalen Schutzniveaus über Vorgaben in internationalen Normen hinausgehen, wenn die jeweiligen nationalen Maßnahmen wissenschaftlich abgesichert seien.

Eine weitere Handelsliberalisierung zielt für die Regierung nicht auf eine Senkung der hohen Standards beim Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutz.

Mögliche Handelsbeschränkungen dürften allerdings auch kein "Vehikel für Protektionismus" sein. Konflikte zwischen dem Regelwerk des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) und der WTO sowie den umwelt-, gesundheits- und verbraucherschutzpolitischen Prinzipien einschließlich des Vorsorgeprinzips könnten nicht generell ausgeschlossen werden.

Die EU strebe deshalb an, die Beziehung zwischen den WTO-Regeln und dem Vorsorgeprinzip auf diesen Gebieten weiter zu klären.

Unter Entwicklungs- und Schwellenländern gibt es nach Regierungsangaben starke Vorbehalte gegen eine stärkere Einbeziehung ökologischer Belange in das Welthandelssystem.

Bei diesen Ländern müsse daher um Vertrauen geworben werden. Im übrigen habe sich das neue Streitschlichtungsverfahren der WTO bewährt.

Es gewährleiste transparente Verfahrensabläufe und Rechtssicherheit im internationalen Handel. Für alle WTO-Mitglieder sei es ein effizientes Mittel zur Durchsetzung ihrer Rechtsposition im internationalen Handel.

Allerdings benötigten die am wenigsten entwickelten Länder noch Unterstützung, um wirksam in das multilaterale Handelssystem integriert zu werden.

Dazu gehöre auch die Möglichkeit einer effizienten Inanspruchnahme des Streitschlichtungssystems. Die Entwicklungsländer befürchteten weniger eine Senkung von Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherstandards durch die WTO-Streitschlichtung als vielmehr den "protektionistischen Missbrauch dieser Standards" durch die Industrieländer.



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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2000/0010703
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