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120/2000
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Finanzausschuss

STEUERSENKUNGSGESETZ MIT KOALITIONSMEHRHEIT ANGENOMMEN

Berlin: (hib/VOM-fi) Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen hat der Finanzausschuss am Mittwochnachmittag den gleichlautenden Entwürfen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen ( 14/2683) sowie der Bundesregierung ( 14/3074) für ein Steuersenkungsgesetz zugestimmt.

Die Opposition votierte gegen das Regelwerk, das am 18. Mai vom Bundestag in zweiter und dritter Lesung verabschiedet werden soll.

Eckpunkte des Entwurfs sind die Senkung der Körperschaftsteuer ab 2001 auf 25 Prozent, der Wechsel vom körperschaftsteuerlichen Vollanrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren und die Option für Personengesellschaften, sich wie Körperschaften besteuern zu lassen.

Bei Personengesellschaften, die von der Optionsmöglichkeit keinen Gebrauch machen, soll die Einkommensteuer durch die pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer in Höhe des zweifachen Gewerbesteuer-Messbetrags ermäßigt werden.

Im Einkommensteuerrecht ist unter anderem geplant, den Eingangssteuersatz ab 2003 auf 17 und den Spitzensteuersatz auf 47 Prozent zu senken.

2005 sollen diese Sätze weiter auf 15 bzw. 45 Prozent reduziert werden. Den Grundfreibetrag will die Koalition stufenweise auf 14.500 DM ab 2003 und auf 15.000 DM ab 2005 anheben.

In einem mit der Koalitionsmehrheit angenommenen Entschließungsantrag fordern SPD und Bündnis 90/Die Grünen die Bundesregierung auf, bis Ende März 2001 Berichte über die Besteuerung von Auslandsbeziehungen und von "verbundenen Unternehmen" sowie über die steuerliche Behandlung von Umstrukturierungen vorzulegen.

In einem weiteren, mehrheitlich angenommenen Entschließungsantrag äußern sich die Fraktionen zum elektronischen Zugriff der Steuerbehörden auf betriebliche Daten.

Danach müsse die Finanzbehörde bei der Anwendung dieser Regelungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.

Sie könne nicht verlangen, dass bereits vor 2002 archivierte Daten für ihre maschinelle Auswertung nochmals in das Datenverarbeitungssystem eingespeist werden, wenn dies mit unverhältnismäßigem Aufwand für den Betrieb verbunden wäre, heißt es darin.

Wenn eine Reaktivierung von Daten nicht in Betracht komme, müsse der Betrieb auch nicht die für eine maschinelle Auswertung dieser Daten erforderliche Hard- und Software zur Verfügung stellen, wenn diese nicht mehr im Einsatz sei.

Dies gelte auch, so die Fraktionen, wenn die Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Diese für die maschinelle Auswertbarkeit der Daten erforderliche Einschränkung beziehe sich aber nicht auf die Pflicht des Unternehmens, die Daten lesbar zu machen.

Die Daten müssten während der ganzen Aufbewahrungsfrist lesbar gemacht werden können, betonen SPD und Bündnisgrüne.

Abgelehnt hat der Ausschuss den Gesetzentwurf der CDU/CSU zur Umsetzung einer Steuerreform für Wachstum und Beschäftigung ( 14/2903) und Anträge der CDU/CSU ( 14/2688), der F.D.P. ( 14/2706) und der PDS ( 14/2912) zur Unternehmenssteuerreform.



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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2000/0012001
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