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128/2000
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BEI AUSWEISPFLICHT EU-BÜRGER NICHT SCHLECHTER STELLEN (GESETZENTWURF)

Berlin: (hib/BOB-in) Staatsangehörige von EU-Mitgliedsländern, die sich ohne gültigen Pass oder Ausweis im Bundesgebiet aufhalten, sollen künftig nicht schlechter behandelt werden als Bundesbürger.

Wie die Bundesregierung in einem dazu von ihr vorgelegten Entwurf zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG ( 14/3274) erläutert, können erwerbstätige Personen aus dem EU-Ausland bislang für einen solchen Verstoß mit einer Geldbuße bis zu 5.000 DM belegt werden.

Dies gelte auch dann, wenn das Vergehen auf einfacher Fahrlässigkeit beruhe. Deutsche würden demgegenüber für als vergleichbar zu wertende Verstöße gegen das Passausweisgesetz sowohl hinsichtlich der Bußgeldhöhe als auch des Verschuldensmaßstabes deutlich milder behandelt.

Das Bußgeld betrage in solchen Fällen maximal 2.000 DM. Aus Gleichbehandlungsgründen soll den Angaben zufolge soll die entsprechende Bestimmung im Aufenthaltsgesetz/EWG auch auf Verstöße von im Bundesgebiet nicht erwerbstätigen Unionsbürger gegen die Ausweispflicht ausgedehnt werden.

Mit ihrer Änderungsinitiative zieht die Regierung die Konsequenzen aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. April 1998, der die entsprechende Regelung im Aufenthaltsgesetz/EWG bemängelt hatte.

Einem Vorstoß des Bundesrates, Verstöße gegen die Aufenthaltsgenehmigungspflicht nicht länger mit Bußgeld zu bedrohen, kann die Regierung nicht zustimmen.

Die Länderkammer macht in ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf deutlich, die Aufenthaltsgenehmigung für Bürger aus dem EU-Ausland, die ohnehin Freizügigkeit genössen, habe nur deklaratorische Bedeutung.

Die Bußgeldverfahren belasteten zudem Ausländerbehörden und Polizei in unnötiger Weise. Die Regierung findet hingegen, diese Vorschrift sollte nicht isoliert diskutiert, sondern anlässlich einer Gesamtrevision des Aufenthaltsgesetzes erörtert werden.

Ihre Zustimmung findet im Übrigen eine weitere Initiative des Bundesrates, der es als entbehrlich bezeichnet, die Nichtabgabe einer Aufenthaltsanzeige bei den Behörden mit einer ordnungsrechtlichen Sanktion zu belegen.

Die Ausländerbehörden erhielten ohnehin aufgrund der Datenübermittlung durch die Meldebehörden Kenntnis von dem Zuzug eines Ausländers. Im Melderecht vorgesehene Sanktionen seien deshalb ausreichend.



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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2000/0012801
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