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184/2000
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EIGENSTÄNDIGKEIT DES BEIHILFERECHTS HAT KONSEQUENZEN (ANTWORT)

Berlin: (hib/WOL-in) Die Voraussetzungen, unter denen Aufwändungen für psychotherapeutische Leistungen als beihilfefähig ausgewiesen werden, sind grundsätzlich unabhängig von den Regelungen, die für die gesetzliche Krankenversicherungen gelten.

Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 14/3656) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU zur Psychotherapie nach dem Beihilferecht ( 14/3566).

Dies sei eine Konsequenz der Eigenständigkeit des Beihilferechts als Krankensicherungssystem. In der Antwort heißt es weiter, Regelungen wie die des fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) über die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung hätten keine unmittelbare Auswirkung auf das Beihilferecht.

Die Kriterien für die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nach dem SGB V seien nicht identisch mit dem im Beihilferecht geforderten Fachkunde-Nachweis.

Im Rahmen der notwendigen Anpassung der Beihilfevorschriften des Bundes werde deshalb auch zu entscheiden sein, ob an bisherigen beihilferechtlichen Voraussetzungen festgehalten werde oder ob die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung künftig als eine Voraussetzung der Beihilfefähigkeit eingeführt werden solle.

Festzuhalten sei, dass die Bestimmungen des SGB V "generell nicht für das Beihilferecht" gelten. Unabhängig davon sei mit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes im Januar 2000 das Delegationsverfahren auch im Beihilferecht des Bundes und der Länder für gegenstandslos erklärt worden.

Zur Frage, wie es die Bundesregierung begründe, wenn Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz im Gegensatz zu anderen Beihilfeberechtigten auch psychologische Psychotherapeuten zu einer psychotherapeutischen Behandlung aufsuchen können, die ohne eine von den Krankenkassen anerkannte Ausbildung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen oder ermächtigt sind, heißt es in der Antwort, diesem Personenkreis werde Heilfürsorge gewährt.

Sie berücksichtige, soweit bundesgrenzschutzspezifische Besonderheiten nicht entgegenstehen, die Bestimmungen des SGB V, die auch Grundlage für die Durchführung psychotherapeutischer Behandlungen sind.

Somit fänden auch die Psychotherapierichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Durchführung einer tiefenpsychologisch fundierten und einer analytischen Psychotherapie sowie Verhaltenstherapie Anwendung.

Die Bundesregierung legt weiter dar, die in berufsrechtlicher Hinsicht besitzstandswahrenden Regelungen des SGB V hätten jene - ehemaligen - Diplom-Psychologen zur vertragsärztlichen Versorgung unmittelbar zugelassen, die bereits sei vielen Jahren an der psychotherapeutischen Versorgung der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherungen teilgenommen haben.

Den Regeln des Kassenbereichs mit gesetzlichem Versorgungsauftrag sei das Beihilferecht nie gefolgt, ein Ausgleich etwaiger Unterversorgung habe nie zur Debatte gestanden.

"Mangels Notwendigkeit" sei im Beihilferecht zu keinem Zeitpunkt von dort normierten Qualifikationsvoraussetzungen abgewichen worden.

Leistungen von Diplom-Psychologen, die diese Qualifikationsvoraussetzungen nicht erfüllten, seien entgegen der Verfahrensweise im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherungen zu keiner Zeit im Beihilferecht anerkannt worden.

Dieser seit Jahren bestehende und "nie ernsthaft bemängelte" Unterschied bleibe durch die derzeitige Rechtslage vorerst bestehen.

Von einer in der Anfrage dargestellten "Herbeiführung von Klassenunterschieden" könne insofern keine Rede sein.

Die Frage, ob Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung als beihilfefähig anerkannt werden, werde abschließend in einem Voranerkennungsverfahren durch Gutachter geprüft, das dem Antragsverfahren der gesetzlichen Krankenversicherungen entspreche.

Rechtsunsicherheit könne daher nicht entstehen.



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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2000/0018409
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