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221/2000
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RENTENRECHTLICHE ZEITEN DER EHEMALIGEN DDR ÜBERNEHMEN (ANTRäGE)

Berlin: (hib/RAB-as) Von der ehemaligen DDR rentenrechtlich anerkannte Zeiten von Selbstständigen und deren mithelfenden Familienangehörigen in der Land- und Forstwirtschaft und im Handwerk sollen nach dem Willen der PDS in das Recht der Bundesrepublik aufgenommen werden.

Auch Zeiten der Berufstätigkeit von Invalidenrentnern, die gleichzeitig Anspruch auf Blinden- bzw. staatliches Sonderpflegegeld hatten, wollen die Parlamentarier bei der Berechnung der Rente berücksichtigt sehen.

Die Fraktion hat zwei entsprechende Anträge (14/4038, 14/4041) vorgelegt. Bei den Selbstständigen sollten Zeiten der Berufstätigkeit anerkannt werden, in denen sie nach dem Recht der ehemaligen DDR nicht versicherungspflichtig waren, es nach dem Recht der Bundesrepublik aber gewesen wären.

Solche Zeiten seien von der Volkskammer 1990 als rentenrechtlich wirksam bestimmt worden. Eine Übernahme in bundesdeutsches Recht habe aber nicht stattgefunden, so die Abgeordneten.

Mit Blick auf mithelfende Familienangehörige vor allem in Handwerks- und kleinen Gewerbebetrieben in der Land- und Forstwirtschaft heißt es, von 1951 bis 1968 seien keine Beitragszahlungen zur Sozialversicherung möglich und notwendig gewesen.

Diese Personen seien über die Selbstständigen mitversichert gewesen und hätten einen Rentenanspruch erworben.

Laut PDS muss für diesen Zeitraum eine Regelung gefunden werden, da es sonst zu "größeren Versorgungslücken" käme.

Zu den Invalidenrentnern der ehemaligen DDR, die Blinden- und Sonderpflegegeld erhielten, führt die PDS aus, diese seien während einer Berufstätigkeit von Beiträgen zur Sozialversicherung befreit gewesen.

Sie seien aber bei der Rentenberechnung wie Pflichtversicherte behandelt worden. Auch die Arbeitgeberhälfte sei abgeführt worden. Nach Angaben der Abgeordneten seien diese versicherten Entgelte aber bisher nicht rentenwirksam geworden.



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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2000/0022102
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