NEUREGELUNG ERLEICHTERT DEN "VERZUGSEINTRITT" (ANTWORT)
Berlin: (hib/VOM-re) Die Neuregelung des Paragrafen 284 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches führt nach Einschätzung der Bundesregierung in der "weit überwiegenden Zahl der Forderungen" zu einem erleichterten Verzugseintritt, weil die neben der Rechnung bisher in aller Regel notwendige Mahnung entfällt.
In ihrer Antwort ( 14/4366) auf eine Kleine Anfrage der F.D.P.-Fraktion ( 14/4190) zu der am 1. Mai dieses Jahres im Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen in Kraft getretenen Neuregelung heißt es, der Verzug trete immer 30 Tage nach Erhalt einer Rechnung ein.
Eine Ausnahme gelte nur bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. Hier trete der Verzug mit Ablauf der im Vertrag bestimmten Leistungszeit ein, so die Regierung.
Die Kritik am Inhalt der neuen Regelung hält die Regierung größtenteils für unberechtigt. Allerdings würde die geänderte Verzugsregelung bei der Neuordnung des Leistungsstörungsrechts im Zuge des vorgesehenen Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zu Schwierigkeiten führen.
Der Entwurf des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes sehe daher die sogenannte 30-Tages-Regelung als Auffangregelung für den Verzug vor. Dieser Gesetzentwurf stehe auf der Homepage des Bundesjustizministeriums ( www.bmj.bund.de ) zum Download bereit.
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