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270/2000
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RABATTGESETZ UND ZUGABEVERORDNUNG AUFHEBEN (GESETZENTWüRFE)

Berlin: (hib/VOM-wi) Die F.D.P. will das aus dem Jahr 1933 stammende Rabattgesetz, das Zugabegesetz aus dem gleichen Jahr und die Zugabeverordnung von 1932 aufgehoben wissen.

Sie hat dazu Gesetzentwürfe zur Anpassung des deutschen Rabattrechts ( 14/4423) und des deutschen Zugaberechts an die EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr ( 14/4424) vorgelegt.

Die im Juli in Kraft getretene Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr muss den Angabe zufolge innerhalb von 18 Monaten in deutsches Recht umgesetzt werden.

Nach dieser Richtlinie müssen Anbieter von Waren und Dienstleistungen, die über das Internet agieren, grundsätzlich nur diejenigen rabatt- und zugaberechtlichen Vorschriften beachten, die in ihrem jeweiligen Herkunftsland gelten.

Damit würden das Rabattgesetz und die Zugabenverordnung im elektronischen Handel für in Deutschland anbietende ausländische Unternehmen bald nicht mehr gelten.

Die Aufhebung des nur noch in Deutschland geltenden Sonderrechts für Rabatte und des im EU-Vergleich sehr restriktiv geregelten Zugaberechts sei deshalb dringend notwendig, so die Liberalen, um in Deutschland ansässigen Unternehmen künftig in der grenzüberschreitenden kommerziellen Kommunikation und im elektronischen Geschäftsverkehr möglichst viele Chancen einzuräumen.

Die Brüsseler Kommission habe bereits mehrere Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet, in denen es um ausländische Anbieter gehe, die in Deutschland Rabatte oder Zugaben gewähren wollten, es nach deutschem Recht aber nicht dürften.

Wettbewerb mit Rabatten und Zugaben sind nach Angaben der Freien Demokraten eine übliche und legitime Form des Preiswettbewerbs.

Eine gesetzliche Einschränkung sei ein Eingriff in die Gewerbe- und Vertragsfreiheit und bedürfe zwingender Rechtfertigungsgründe, die aus heutiger Sicht nicht mehr vorlägen.

Die aufzuhebenden Vorschriften stellten mit ihren Verboten mit nur eng begrenzten Ausnahmen eine "nicht mehr vertretbare Überregulierung" dar, die dem Wettbewerb enge Fesseln anlege und neue Markt- und Vertriebsstrategien behindere.

Die Aufhebung führe dazu, dass Rabatte und Zugaben auch über das bisherige Maß hinaus an Endverbraucher gewährt werden können.

Schutzwürdige Verbraucherinteressen würden durch andere Rechtsvorschriften sowie durch eine gute Verbraucherberatung gewährleistet, heißt es weiter.



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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2000/0027008
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