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284/2000
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RELIGIÖSE ÜBERZEUGUNGEN VOR BESCHIMPFUNG SCHÜTZEN (GESETZENTWURF)

Berlin: (hib/BOB-re) Einen besseren Schutz religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen vor Beschimpfungen möchte die CDU/CSU erreichen.

Ein Gesetzentwurf der Fraktion ( 14/4558) hat deshalb zum Ziel, eine einschlägige Vorschrift des Strafgesetzbuches (StGB, § 166) zu ändern.

Nach dem Willen der Abgeordneten soll eine solche Beschimpfung künftig nicht erst dann strafbar sein, wenn sie geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Vielmehr soll bereits die Achtung des religiösen und weltanschaulichen Toleranzgebotes an sich und mittelbar hierdurch das religiöse Empfinden geschützt werden.

Das Merkmal der Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören, müsse in der StGB-Vorschrift deshalb gestrichen werden.

Um eine Kollision mit der im Grundgesetz verbrieften Meinungs- und Kunstfreiheit zu vermeiden soll nach dem Willen der Union nicht schon jedes abfällige Werturteil als Beschimpfen eingestuft werden, sondern nur eine "durch Form und Inhalt besonders verletzende Äußerung der Missachtung".

Die CDU/CSU begründet ihre Initiative damit, die Norm im Strafgesetzbuch sei bislang in Rechtsprechung und Schrifttum in einer Weise ausgelegt worden, die den Schutz religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen nicht mehr hinreichend gewährleiste.

Wie die Erfahrungen in der jüngeren Vergangenheit zeigten, nähmen die Angriffe insbesondere auf christliche Bekenntnisse an Schärfe und Intensität zu.

Beispiele seien die "Heiligsprechung" eines Homosexuellen durch eine ehemalige Prostituierte im papstähnlichen Kleid bei einer Demonstration gegen den Papstbesuch in Berlin im Juni 1996 sowie Nacktaufnahmen auf einem Altar des Kölner Doms im Monat darauf.

Zahlreiche Spielfilme und Bühnenstücke ließen zunehmend jegliches Maß an Toleranz und Achtung vor der religiösen Überzeugung anderer vermissen, so die CDU/CSU weiter.

Mit "Betroffenheit und Empörung" hätten viele Bürger und kirchliche Stellen auf derartige Angriffe reagiert und sich mit Strafanzeigen, Eingaben und Beschwerden an verantwortliche Stellen gewandt.

Die zahlreichen Entscheidungen von Staatsanwaltschaften und Gerichten, mit denen eine Strafverfolgung mit der Begründung abgelehnt worden sei, der öffentliche Friede sei nicht gestört, stoße bei den Betroffenen zunehmend auf Unverständnis.



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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2000/0028405
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