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320/2000
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Arbeit und Soziales/Antwort

SOZIALDATENSCHUTZ DIENT DEM SCHUTZ DER PRIVATSPHÄRE

Berlin: (hib/MAR) Der Sozialdatenschutz dient gerade dem Schutz der Privat- und Intimsphäre, erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 14/4974) auf eine Kleine Anfrage der PDS ( 14/4687).

Sie teile deshalb nicht die Auffassung, dass durch eine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Erfassung und Weitergabe von Daten über das Sexualleben das Recht der betreffenden Person auf Schutz seiner Privat- und Intimsphäre verletzt werde.

Die Fraktion hatte sich nach einer geplanten Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes ( 14/4329) erkundigt.

Laut Anfrage werde darin ein Absatz neu aufgenommen, der die Erlaubnis zum Erfassen "besonderer Arten personenbezogener Daten" erteile, wozu auch Angaben über das "Sexualleben" gehörten.

Nach Regierungsangaben dient die angesprochene Änderung von Vorschriften des Sozialdatenschutzes der Umsetzung einer EU-Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.

Diese fordere eine besondere Regelung für sensitive Daten, darunter auch Angaben über das Sexualleben.

Insofern würden diese Daten durch ihre ausdrückliche Erwähnung besonders hervorgehoben und ihre Erhebung und Verarbeitung zugleich entsprechend den Vorgaben der Richtlinie eingeschränkt.



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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2000/0032006
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