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110/2001
Datum: 12.04.2001
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heute im Bundestag - 12.04.2001

Bei Tiermehlverbrennung Bedingungen einhalten

/Verbraucherschutz/Antwort

Berlin: (hib/VOM) Nach Auffassung der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere ist die Verbrennung von Tiermehl sicher, wenn mindestens die für Müllverbrennungsanlagen geltende Mindesttemperatur von 850 Grad Celsius, die Verweilzeit von mindestens zwei Sekunden, der Mindestvolumengehalt von 6 Prozent Sauerstoff sowie die Emissionsgrenzwerte und die ergänzenden Schutzmaßnahmen für Staub erfüllt sind. Im Staub und in der Schlacke dürften keine Proteine mehr nachweisbar sein, heißt es in der Antwort der Bundesregierung ( 14/5849) auf eine Kleine Anfrage der F.D.P.-Fraktion ( 14/5520). Bei einer Gesamtkapazität aller Müllverbren-

nungsanlagen von etwa 14 Millionen Tonnen Abfall pro Jahr könnten bei einer Mitverbrennung von 5 Prozent Tiermehl etwa 700.000 Tonnen Tiermehl jährlich verbrannt werden. Sonderabfallverbrennungsanlagen hätten derzeit freie Kapazitäten von rund 40.000 Tonnen jährlich für die Annahme von Tiermehl. In Kohlekraftwerken könnten rund 300.000 Tonnen Tiermehl mitverbrannt werden. Aus der Zementindustrie würden verfügbare Behandlungskapazitäten für die Verbrennung von Tiermehl von 300.000 bis 400.000 Tonnen pro Jahr genannt. Insgesamt sei somit von etwa 1,35 bis 1,45 Millionen Tonnen an Verbrennungskapazitäten auszugehen, denen eine zu beseitigende Menge an Tiermehl und Tierfett von derzeit rund 1,1 Millionen Tonnen gegenüberstehe. Zur Verbrennung von Tiermehl und Tierfetten seien nach derzeitiger Kenntnis vor allem Hausmüllverbrennungsanlagen, Sonderabfallverbrennungsanlagen, Steinkohlekraftwerke und Zementwerke geeignet. Hinweise zu den Anforderungen an Emissionen, Rückstände und Produkte sowie Verweise auf arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen enthalte der Bericht über "technische Anforderungen und allgemeine Empfehlungen für die Entsorgung von Tiermehl und Tierfett in Verbrennungsanlagen", der Behörden, Anlagenbetreibern sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung stehe.

Die in Verbrennungsanlagen eingesetzten Tiermehle würden in Tierkörperbeseitigungsanstalten hergestellt und mit mindestens 850 Grad Celsius verbrannt. Nach derzeitiger Kenntnis könne daher davon ausgegangen werden, dass die Eiweiße und damit die Prionen vernichtet werden. Einer Verwendung von Verbrennungsrückständen als "Bauzuschlagsstoffe" stehe daher nicht entgegen. Die Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung schließe die Verwendung von Tierfett als Grundstoff für die Biodieselproduktion nicht aus, heißt es in der Antwort weiter. Allerdings sollte Tierfett, das aus Risikomaterial von Wiederkäuern hergestellt worden sei, nicht für die Biodieselproduktion verwendet werden. Tiermehle und Tierfette, die in Tierkörperbeseitigungsanstalten und Spezialbetrieben hergestellt würden, könnten nicht mehr als Bestandteile von Futtermitteln verkauft werden, so die Regierung. Dies führe zu Erlösausfällen und Entsorgungskosten von derzeit 750 DM pro Tonne.

Die Regierung teilt ferner mit, im Entwurf der Biomasse-Verordnung (Biomasse V) sei vorgesehen, Energieträger pflanzlichen und tierischen Ursprungs als Biomasse zuzulassen als Voraussetzung für die Vergütung des erzeugten Stroms nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz. Damit würden auch Schlachtabfälle und daraus gewonnene Produkte erfasst, auch Tiermehle und -fette. Ausgenommen seien Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Tierkörperbeseitigungsanstalten entsorgt werden müssen. Insgesamt würden mit dieser Regelung neue Möglichkeiten für innovative Verfahren zur breiteren Nutzung von Biomasse auch tierischen Ursprungs eröffnet.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_110/06
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