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133/2001
Datum: 15.05.2001
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heute im Bundestag - 15.05.2001

Größere Rechtssicherheit für an Auslands-Adoptionen Beteiligte schaffen

/Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/BOB) Größere Rechtssicherheit, vor allem für die an der Adoption eines Kindes im Ausland Beteiligten, strebt die Bundesregierung an. Deutlich zurückgeführt werden solle deshalb die bislang vielfach empfundene Notwendigkeit, solche Adoptionen im Inland zu wiederholen, so die Regierung in einem Gesetzentwurf zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts ( 14/6011). Laut Regierung bauen die in dieser Initiative enthaltenen Vorschläge auf dem Vertragsgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen selbst auf, das dem Bundestag bereits vorliegt ( 14/5437, siehe hib-Nr. 67/01 vom 9. März 2001).

Wie die Regierung weiter erläutert, sollen auch künftig bei einer grenzüberschreitenden Adoption die gleichen Stellen verantwortlich sein, die derzeit mit diesen Aufgaben betraut sind. Zentrale Behörden auf Länderebene würden die Adoptionsstellen der Landesjugendämter. Grenzüberschreitend arbeitende Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft behielten als zugelassene Organisationen im Sinne des Adoptionsübereinkommens ihre wichtige Verantwortung. Aufgaben im Zusammenhang mit der Vertretung Deutschlands gegenüber ausländischen zentralen Behörden sollen nach Regierungsvorstellungen dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in seiner Funktion als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption übertragen werden. Der Gesetzentwurf folge damit bewährten Vorbildern wie dem Sorgerechtsübereinkommen-Ausführungsgesetz und dem Auslandsunterhaltsgesetz, so die Regierung weiter. Auch eingespielte Verfahrensabläufe im Falle einer Bewerbung um die Annahme eines Kindes aus dem Ausland würden nicht grundlegend geändert; der Entwurf strebe hierbei vor allem durchschaubare und klar festgelegte Zuständigkeiten an. Das Gesetz soll nach dem Willen der Bundesregierung im Wesentlichen zum 1. Januar 2002 in Kraft treten.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_133/09
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