Keine ausdrückliche Kennzeichnungspflicht für Videoüberwachung durch BGS
Berlin: (hib/WOL) Soweit der Amtssitz eines Verfassungsorgans, eines Bundesministeriums oder einer Grenzübergangsstelle durch den Bundesgrenzschutz (BGS) gesichert wird, muss der Einsatz von Videokameras nach dem BGS-Gesetz (BGSG) "erkennbar sein". Eine ausdrückliche Kennzeichnungspflicht ergibt sich aus dem BGSG jedoch nicht, erklärt die Regierung in der Antwort ( 14/8263) auf eine Kleine Anfrage der PDS ( 14/8110). Danach geht das BGSG als Spezialgesetz vor dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Frage, wann eine Videoüberwachung "erkennbar" ist, sei für jeden Einzelfall gesondert zu beantworten, heißt es. Dabei beschränke sich die nach dem BDSG erforderliche Erkennbarkeit allerdings nicht auf den Umstand der Beobachtung, sondern erstrecke sich auch auf die Identität der verantwortlichen Stelle.