Aussagen von V-Leuten in einem Parteiverbotsverfahren sind rechtlich zulässig
Berlin: (hib/WOL) Die Verwendung der Aussagen von V-Leuten in einem Parteiverbotsverfahren ist rechtlich zulässig, erklärt die Bundesregierung in ihren Antworten (14/8367, 14/8368) auf zwei Kleine Anfragen der PDS ( 14/8153, 14/8178). Bei der Einführung solcher Aussagen müsse zwischen der Notwendigkeit des Identitätsschutzes für V-Leute und der Unmittelbarkeit von Beweisen abgewogen werden, heißt es. Die Vorbereitung der Anträge auf Feststellung der NPD-Verfassungswidrigkeit sei durch eine Arbeitsgruppe der Verfassungsrechts- und der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern vorgenommen worden. Die Arbeitsgruppe sei sich der Problematik, die auch der Bundesinnenminister mehrfach angesprochen habe, "von Beginn an bewusst" gewesen. Auch die Prozessvertreter der drei Antragsteller Bundesregierung, Bundesrat und Bundestag hätten hierzu in ihren Schriftsätzen vom 8. und 13 Februar gegenüber dem Bundesverfassungsgericht Stellung genommen. Über diese Schriftsätze sei auch der Innenausschuss des Deutschen Bundestages informiert worden.
Zur generellen V-Leute-Problematik wird dargelegt, das Bundesverwaltungsgericht habe die Zulässigkeit des Einsatzes von V-Leuten bei der Beobachtung von Parteien bestätigt, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibe. Dies "war und ist bei der NPD der Fall", erklärt die Regierung. Der Einsatz von V-Leuten sei zudem durch Gesetz und Dienstvorschriften beschränkt. So dürften Aufträge an V-Leute nicht weiter gehen als die Befugnisse des Verfassungsschutzes reichen. Auch dürften V-Leute Ziel und Aktivitäten einer extremistischen Organisation nicht entscheidend bestimmen. Die Einhaltung dieser Vorgaben sei durch entsprechende Dienstvorschriften abgesichert. Klargestellt wird weiter, dass keine Under-Cover-Agenten eingesetzt worden seien. Im Übrigen, so die Antwort, würden die Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern ihre nachrichtendienstlichen Zugänge in eigener Verantwortung führen. Es bestehe mit Blick auf das anhängige Verbotsverfahren keine Veranlassung, an der bewährten Praxis der Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes etwas zu ändern.