Geltung des Vermögensgesetzes erweitern
Berlin: (hib/MIK) Die Geltung des Vermögensgesetzes soll sich auch auf die Grundstücke erstrecken, die nach den Enteignungsgesetzen der ehemaligen DDR gegen Entschädigung enteignet wurden, bei denen jedoch die Festsetzung oder die Auszahlung der Entschädigung unterblieb. Dafür hat sich am Mittwochvormittag der Petitionsausschuss einvernehmlich eingesetzt und die zugrundliegende Eingabe der Bundesregierung "zur Berücksichtigung" überwiesen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages "zur Kenntnis" gegeben.
In den insgesamt sieben Eingaben wünschten die Petenten die Rückgabe beziehungsweise eine Entschädigung für Grundstücke, die von den Behörden der ehemaligen DDR seinerzeit für Zwecke der öffentlichen Hand in Anspruch genommen wurden und bei denen es zur Auszahlung oder Verrechnung der Entschädigung dann doch nicht mehr gekommen war. Die zuständigen Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen hätten die Anträge auf Rückübertragung der Grundstücke und der Hinweis auf die Vorschriften des Vermögensgesetzes abgelehnt, heißt es weiter. Die Petenten sind der Auffassung, dass diese Sachverhalte als entschädigungspflichtig in das Vermögensgesetz aufgenommen werden müssten.
Bei der parlamentarischen Prüfung führte das Bundesministerium der Justiz (BMJ) aus, dass die damalige Bundesregierung im Rahmen der parlamentarischen Beratung zur Vermögensrechtsbereinigungsgesetz vorgeschlagen habe, die nachträgliche Zahlung von Entschädigungen zu regeln. Dazu habe der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen. Die Länder hätten verlangt, dass der Erblastentilgungsfonds und somit der Bundeshaushalt die Kosten für die nachträgliche Erfüllung der bei Enteignung in der DDR nicht festgesetzten oder nicht ausgezahlten Entschädigungsansprüche tragen solle. Im Vermittlungsausschuss sei dann die nachträgliche Zahlung von Entschädigungen gestrichen worden, um das Vermögensrechtsbereinigungsgesetz im Übrigen nicht zu gefährden. Durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2000 sei zwischenzeitlich geklärt, dass die Enteigneten oder ihre Rechtsnachfolger einen Anspruch auf nachträgliche Erfüllung der Entschädigung gegen den Zuordnungsempfänger geltend machen können. Gerichtlich noch ungeklärt sei lediglich die Frage der Verjährung des Anspruchs. Um hier Klarheit zu schaffen, hält es der Petitionsausschuss deshalb für geboten, eine gesetzliche Regelung zu finden, welche die Problematik der sogenannten steckengebliebenen Entschädigungen löse. Deshalb unterstützt der Petitionsausschuss die Anliegen der Petenten, eine abschließende gesetzliche Regelung baldmöglichst zu erreichen.