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077/2002
Datum: 21.03.2002
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heute im Bundestag - 21.03.2002

Auf flächendeckenden Selbstbehalt bei der Investitionszulage verzichten

/Finanzen/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/VOM) Die PDS-Fraktion hat einen Entwurf zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 ( 14/8549) vorgelegt, durch den der im vergangenen Jahr geänderte Selbstbehalt nicht mehr flächendeckend, sondern in Abstimmung mit den städtebaulichen Konzepten angewendet werden soll. Mit dem Steueränderungsgesetz 2001 sei dieser Selbstbehalt von 5.000 DM pro Jahr und Unternehmen auf 50 € je Quadratmeter Wohnfläche insgesamt in den Jahren 2002 bis 2004 erhöht worden. Die PDS will für Investitionen in Mietwohnungen außerhalb von Innenstädten am ursprünglichen Selbstbehalt von 5.000 DM oder 2.556 € festhalten. Voraussetzung müsse sein, dass die Investitionen nicht dem beschlossenen städtebaulichen Konzept widersprechen. Ein solcher Widerspruch läge vor, wenn umfangreich in Wohnungen investiert wird, für die das städtebauliche Konzept den Abriss vorsieht. Die flächendeckende Einführung des Selbstbehaltes von 50 € führe für die Wohnungsgenossenschaften und kommunalen Wohnungsunternehmen, deren Bestände zu 80 Prozent außerhalb der begünstigten Gebiete liegen, zu Ausfällen an Investitionszulage und damit zu einem geringerem Investitionsvolumen mit Auswirkungen auf Bauwirtschaft und Beschäftigung. Ziel der Investitionszulage sei es, städtebaulich wertvolle Quartiere in Innenstädten wieder zu beleben, so die Abgeordneten. Vor der Hintergrund der demografischen Entwicklung hält es die PDS städtebaulich für nicht angebracht, Investitionen in Gebäuden zu fördern, die langfristig nicht zu erhalten seien. Sie schlägt daher vor, den Selbstbehalt von 50 € nur in Abstimmung mit städtebaulichen Konzepten anzuwenden, um die Lenkungswirkung zu verstärken. Wer die Investitionszulage beantrage, sollte eine Bescheinigung der Gemeinde vorlegen müssen, dass die Investition dem städtebaulichen Konzept nicht widerspricht, heißt in dem Gesetzentwurf.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2002/2002_077/03
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