"Anliegen jüdischer Verfolgter in der Slowakei berücksichtigt"
Berlin: (hib/VOM) Die Anliegen individueller jüdischer Verfolgter in der Slowakei während der NS-Zeit hat die Bundesregierung bei ihren Bemühungen um Entschädigung und Wiedergutmachung berücksichtigt. Dies geht aus ihrer Antwort ( 14/8572) auf eine Kleine Anfrage der PDS-Fraktion ( 14/8423) hervor. Der Zentralverband der jüdischen Gemeinden in der Slowakei macht nach Darstellung der Regierung einen Schaden gerichtlich geltend, der nicht ihm, sondern höchstens den einzelnen damaligen Gemeindemitgliedern entstanden ist. Das Anliegen des Zentralverbandes sei daher mangels Legitimation und Vollmacht durch die Berechtigten unbegründet. Bevor der Zentralverband sein Anliegen durch Klageerhebung gerichtlich verfolgt habe, habe es einen intensiven Schriftwechsel mit der Bundesregierung gegeben. In erster Instanz sei der Klageantrag abgewiesen worden. In der Sache hätten die Gespräche erfolglos bleiben müssen, so die Regierung.
Wie es heißt, sind 3.278 slowakischen NS-Verfolgten Leistungen gewährt worden, wie sie polnischen und ehemals sowjetischen Verfolgten im Rahmen der Anfang der neunziger Jahre eingerichteten Aussöhnungsstiftungen zuteil geworden seien. Slowakische Zwangsarbeiter hätten bis Ende letzten Jahres zusätzlich Leistungen der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" beantragen können. Schwer verfolgte jüdische NS-Opfer erhielten überdies Beihilfen aus dem Osteuropafonds der Jewish Claims Conference. Nach dem Rückerstattungsrecht sind nach Regierungsangaben Rückgaben oder Entschädigungen für die im Zuge der NS-Verfolgung durch Stellen des Deutschen Reiches weggenommene Vermögenswerte nur für feststellbare Vermögensgegenstände möglich gewesen, wenn diese in die Bundesrepublik gelangt waren. Entschädigungen für Vermögensschäden setzten voraus, dass der Schaden innerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches von 1937 eingetreten war. Beides sei jedoch bei den Enteignungen der Mitglieder der jüdischen Gemeinden der Slowakei durch den dortigen Staat nicht der Fall gewesen.