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090/2002
Datum: 10.04.2002
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heute im Bundestag - 10.04.2002

Steuerbegünstigung für Notstromanlagen einführen

/Finanzen/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/VOM) Mit ihrem Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes ( 14/8711) will die Bundesregierung unter anderem eine Steuerbegünstigung für Notstromanlagen einführen. Die Mineralölsteuerbegünstigung für Anlagen, in denen nur Strom oder Wärme gewonnen wird, sei 1992 mit einer zehnjährigen Übergangsfrist abgeschafft worden. Die Übergangsfrist sei Ende 2001 abgelaufen.

Seither kämen nur noch Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) in den Genuss der Steuerbegünstigung. Damit werde die Verwendung steuerbegünstigter Mineralöle (in der Regel gekennzeichnetes leichtes Heizöl mit einem Steuersatz von 12 Pfennig pro Liter) auch für Notstromanlagen ausgeschlossen, obwohl diese Anlagen nicht auf umwelt- und energiepolitisch förderungswürdige KWK umgestellt werden könnten. Die Anlagen müssten mit Dieselkraftstoff betreiben werden, bei dem der Steueranteil 68 Pfennig pro Liter beträgt. Die Umstellung habe bei den Betroffenen zu großen Schwierigkeiten geführt. So müssten bei Anlagen, die bisher aus dem Tank der Heizungsanlage mit Heizöl versorgt wurden, eigene Tankanlagen für den Dieselkraftstoff errichtet werden. Notstromanlagen erfüllten vielfach Sicherungsfunktionen für Mensch und Umwelt, etwa in Krankenhäusern, Flugleitzentren und Kernkraftwerken. Durch die jetzt vorgeschlagene Fortsetzung der Steuerbegünstigung für die Notstromanlagen würden aufwendige Umstellungen in diesen Einrichtungen und in vielen Unternehmen vermieden.

Ferner soll zur Entlastung der Tanklagerbetriebe Einlagerern in Steuerlager die Möglichkeit gegeben werden, für eigenes und auf ihre Veranlassung ausgelagertes Mineralöl anstelle des Mineralöllagerinhabers Steuerschuldner zu werden. Darüber hinaus sollen die im Mineralölsteuergesetz noch nicht ausdrücklich von Mark auf Euro umgestellten Steuersätze und Beträge angepasst werden.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2002/2002_090/01
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