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113/2002
Datum: 30.04.2002
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heute im Bundestag - 30.04.2002

"Kontrolle der Einkünfte aus privatem Wertpapierverkauf kaum möglich"

/Finanzen/Unterrichtung

Berlin: (hib/VOM) Eine wirksame Kontrolle der Einkünfte aus privatem Verkauf von Wertpapieren ist kaum möglich. Dies stellt der Bundesrechnungshof in einem Bericht über die Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren ( 14/8863) fest, den die Bundesregierung jetzt dem Bundestag zugeleitet hat. Diese Einkünfte sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerpflichtig, heißt es darin. Seit Mitte der neunziger Jahre sei die Zahl der Privatanleger sprunghaft gestiegen, die Aktien und Anteile an Aktienfonds erworben und verkauft haben. Die Bedeutung der zutreffenden Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren habe damit zugenommen. Seit 1999 sei die Spekulationsfrist, innerhalb der die Einkünfte steuerpflichtig sind, von einem halben auf ein Jahr verlängert worden. Seither dürften auch Verluste aus solchen Veräußerungsgeschäften berücksichtigt werden. Seit 2002 seien Gewinne und Verluste daraus jedoch nur noch zur Hälfte in die Veranlagung zur Einkommensteuer einzubeziehen.

Erhebungen bei Finanzbehörden hätten ergeben, so der Rechnungshof, dass die Eintragungen der Steuerpflichtigen zu privaten Veräußerungsgeschäften in den Steuererklärungen sich meist auf die zahlenmäßige Darstellung der Jahresergebnisse beschränken. Belege oder Aufzeichnungen würden regelmäßig nicht beigefügt, obwohl ausnahmsweise beigefügte Rechnungen von Instituten und Finanzdienstleistungen belegten, dass selbst umfangreiche Wertpapiergeschäfte zeitraum- und betragsmäßig von den Kreditinstituten für die Kunden aufgelistet wurden. Die Finanzämter folgten den Angaben der Steuerpflichtigen "weit überwiegend ohne erkennbare Prüfung". Selbst wenn Angaben unklar oder nicht nachvollziehbar seien, würden keine Unterlagen angefordert oder sonst Aufklärung verlangt. Wenn Steuerpflichtige keine Angaben zu entsprechenden Einkünften machten, sich jedoch Anhaltspunkte für private Veräußerungsgeschäfte ergäben, verzichteten sie durchweg auf weitere Ermittlungen. Die Finanzbehörden dürften von Banken nicht verlangen, dass diese ihnen Mitteilungen über dort für ihre Kunden geführte Depotkonten oder über deren Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften für die allgemeine Steuerüberwachung machen. Die Deutsche Steuergewerkschaft vermutet als Folge nicht oder unvollständig erklärter Einkünfte Steuerausfälle in Höhe von mehr als 1,5 Milliarden Euro jährlich.

Damit weist das Erhebungsverfahren nach Ansicht des Bundesrechnungshofes strukturelle Mängel auf. Diese führten dazu, dass der gesetzliche Anspruch der öffentlichen Hand auf die Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren nicht mit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durchgesetzt werden kann. Der Bundesrechnungshof hat nach eigenen Angaben vorgeschlagen, für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften eine maßvolle Abzugssteuer, gegebenenfalls mit Abgeltungswirkung, einzuführen. Andernfalls sollten die Kreditinstitute und Finanzdienstleister gesetzlich verpflichtet werden, private Wertpapiergeschäfte nach einheitlichem Muster den Finanzbehörden mitzuteilen. Das Bundesfinanzministerium habe dazu erklärt, dass die Empfehlungen des Rechnungshofes die steuerliche Erfassung zwar verbessern könnten, aus grundsätzlichen Erwägungen aber abzulehnen seien. Eine Abzugssteuer mit Abgeltungswirkung würde gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verstoßen, weil Steuerpflichtige mit einem persönlichen Steuersatz über dem der Abgeltungssteuer bevorzugt würden. Bei einer Abzugssteuer ohne Abgeltungswirkung sei zu erwarten, dass Anleger mit höherem Steuersatz ihre Gewinne in der Steuererklärung weiterhin nicht angeben. Außerdem sei eine Kapitalflucht ins Ausland zu befürchten, und es entstünde zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Gegen Kontrollmitteilungen spreche vor allem der Verwaltungsaufwand, der zu erwartende Widerstand der Kreditinstitute und die Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen Bank und Kunde. Der Bundesrechnungshof hält diese Argumente für nicht überzeugend. Die Bemühungen des Ministeriums reichten nicht aus, um die strukturellen Mängel zu beseitigen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2002/2002_113/05
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