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124/2002
Datum: 15.05.2002
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heute im Bundestag - 15.05.2002

Regierung lehnt Bundesratsvorschläge zur Sicherungsverwahrung ab

/Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung lehnt die Vorschläge des Bundesrates zur Änderung des Regierungsentwurfs zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung ( 14/9041) ab. Dies geht aus ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf hervor, der wortgleich ist mit einem bereits von SPD und Bündnis 90/Die Grünen vorgelegten Gesetzentwurf ( 14/8586). Mit dem Gesetz soll festgelegt werden, dass in bestimmten Fällen die Entscheidung über die Anordnung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung durch die Strafvollstreckungskammer vorgenommen werden kann, wenn nach einer Teilverbüßung der Strafe und angesichts der im Strafvollzug gewonnenen Erkenntnisse die Voraussetzungen für eine Sicherungsverwahrung mit der "erforderlichen Sicherheit" vorliegen. In der Diskussion über die Anwendung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor schweren Gewalt- und Sexualstraftaten sei es in den vergangenen Jahren zu der Besorgnis gekommen, dass in seltenen Ausnahmefällen die Entlassung eines hoch gefährlichen Straftäters nach Vollzug der Freiheitsstrafe nicht ausgeschlossen werden kann. Um die Entscheidung über die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit mehr Sicherheit treffen zu können, will es die Regierung mit ihrem Gesetzentwurf ermöglichen, dass Erfahrungen aus dem Strafvollzug einbezogen werden können. Damit würden die Reaktionsmöglichkeiten erweitert und zugleich die Gefahr falscher Prognosen verringert.

Der Bundesrat hatte den Entwurf begrüßt und in der Einführung eines Vorbehalts zur Anordnung der Sicherungsverwahrung einen sinnvollen und verfassungsgemäßen Lösungsansatz gesehen. Bedenken äußerte er jedoch im Blick auf die Ausgestaltung. Unter anderem sei nicht ersichtlich, warum der Entwurf die Möglichkeit des Vorbehaltes und der nachträglichen Anordnung von Sicherungsverwahrung allein unter bestimmten im Strafgesetzbuch genannten Voraussetzungen zulassen will. Auch der vorgesehene Zeitpunkt für die nachträgliche Entscheidung - sechs Monate vor dem Zeitpunkt, von dem an die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann - überzeugte die Länderkammer nicht. Die Erwägungen bei der Reststrafenaussetzung stünden im Zusammenhang mit den Bewertungen über die nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.

Die Regierung hält dem entgegen, die Beschränkung der Vorbehaltsregelung auf im Strafgesetzbuch katalogisierte Fälle schaffe eine neue Rechtsgrundlage, Straftäter bei der Verurteilung mit dem Vorbehalt einer Sicherungsverwahrung zu belasten und diese "schärfste aller freiheitsentziehenden Maßregeln" auch später anordnen zu können. Ihr Anwendungsbereich müsse sich auf die Fälle beschränken, in denen in der Praxis ein Bedarf für eine Sicherungsverwahrung entstehen kann. Eine Möglichkeit, den Vorbehaltszeitraum bis zum Strafende zu verlängern, hält die Regierung nicht für erforderlich. Im Interesse einer sinnvollen Vollzugsplanung müsse frühzeitig Klarheit über den Entlassungszeitpunkt geschaffen werden.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2002/2002_124/05
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