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178/2002
Datum: 03.07.2002
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heute im Bundestag - 03.07.2002

Arzneikosten zur Behandlung der Krankheit Morbus Bechterew erstatten

Petitionsausschuss/

Berlin: (hib/MIK) Für die Kostenerstattung eines Arzneimittels zur Behandlung der Krankheit Morbus Bechterew hat sich der Petitionsausschuss ausgesprochen und am Mittwochmorgen die zugrundeliegende Eingabe der Bundesregierung einstimmig "zur Erwägung" überwiesen.

Der Petent führt aus, dass mit den bisher zur Verfügung stehenden Arzneimitteln Morbus Bechterew nur ungenügend beziehungsweise nicht ausreichend behandelt werden könne. Bei den Betroffenen beständen neben der zunehmenden Einsteifung der Wirbelsäule unerträgliche, brennende Entzündungsschmerzen. Mit Morphinen und entzündungshemmenden Tabletten könnten diese Schmerzen oft nicht gestoppt werden, so der Petent. Seit Oktober 2000 sei das Arzneimittel SpondyIAT neu zugelassen und sei damit das einzige zugelassene Basistherapeutikum in der Indikation Morbus Bechterew. Studien zeigten eine Erfolgsquote von 70 bis 90 Prozent. Schon bis 1986 sei das Arzneimittel auf dem Markt erfolgreich eingesetzt worden. Damals seien die Kosten erstattet worden. Nach der Neuzulassung verweigerten nun die Krankenkassen die Kostenübernahme, erklärt der Petent. Formale Gründe sprächen angeblich gegen eine erstattungsrechtliche Einordnung. Die Strahlenschutzkommission und die Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie sowie die Deutsche Gesellschaft für Nuklearmedizin sprächen sich für den Einsatz bei einer klar definierten Patientengruppe aus. Da das Arzneimittel vom Bundesinstitut für Arzneimittel auf Wirksamkeit und Unbedenklichkeit überprüft worden sei, sei die Ablehnung der Kostenerstattung nicht nachvollziehbar.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) erklärt in seiner parlamentarischen Stellungnahme, das Arzneimittel SpondyIAT sei nicht von der ärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen ausgeschlossen. Bei dem Mittel handele es sich jedoch um eine radioaktives Arznei. Diese Medikamente dürften auf Grund der Strahlenschutzverordnung nur von dazu berechtigten Personen in speziell dafür bestimmten klinischen Bereichen in Empfang genommen und verabreicht werden. Das Mittel sei deshalb "gegenwärtig nicht" für die Anwendung in der ambulanten Versorgung vorgesehen. Der Hersteller habe das Arzneimittel auch nicht mit Zuzahlungsstufen versehen, was eine Voraussetzung für eine Erstattung im Rahmen einer ambulanten Verordnung ist. Nach Angaben des BMG prüft das Umweltministerium im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie "Strahlenschutz in der Medizin" die Möglichkeit, ob die Therapie von Morbus Bechterew mit Radium-224-Radiumchlorid nach den Vorschriften der gültigen Strahlenschutzverordnung künftig auch ambulant durchgeführt werden könne. Die Mitglieder des Petitionsausschusses befürworteten das Anliegen des Petenten grundsätzlich. Mit ihrem einstimmigen Beschluss soll die Bundesregierung ersucht werden, nach Möglichkeiten der Abhilfe zu suchen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2002/2002_178/01
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