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184/2002
Datum: 08.07.2002
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heute im Bundestag - 08.07.2002

Vorschrift über die Farbe von Taxen läßt Ausnahmen zu

/Verkehr und Bauwesen/Antwort

Berlin: (hib/STA) Eine Abweichung von der gesetzlich festgelegten, hellelfenbeinfarbenen Lackierung deutscher Taxen ist in Ausnahmefällen zulässig. Es muss aber weiterhin erkennbar sein, dass die Wagen als Taxen verwendet werden. Dies gibt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 14/9529) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 14/9283) bekannt. Die einheitliche Farbe der Taxen trage zur Sicherheit im öffentlichen Verkehr und zur äußerlichen Kennzeichnung bei. Werbung an anderen Stellen als an den seitlichen Fahrzeugtüren ist in Ausnahmefällen ebenfalls gestattet, so die Regierung. Die These, dass die Farbe Hellelfenbein als eindeutiges und sicheres Erkennungsmerkmal von Taxen hinfällig sei, wird hingegen von der Bundesregierung nicht bestätigt. Privatpersonen lehnten den Kauf von hellelfenbeinfarbenen Gebrauchtwagen ab und Autohändler würden die Fahrzeuge nur bei erheblichen Preisnachlässen übernehmen, da die Fahrzeuge nur im Ausland zu verkaufen seien, schrieb die FDP. Bei einer Erhebung im Mai 2000 wurden bundesweit 53 030 Taxen gezählt, heißt es in der Antwort.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2002/2002_184/01
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