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018/2003
Datum: 27.01.2003
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heute im Bundestag - 27.01.2003

Regierung: Gartenbau kann höhere Umsatzsteuer auf Verbraucher abwälzen

Finanzen/Antwort

Berlin: (hib/VOM) Eine zusätzliche Steuerbelastung für Gartenbaubetriebe und Baumschulen ergibt sich durch eine Anhebung der Umsatzsteuer auf Gartenbauprodukte nur, wenn es den Betrieben nicht gelingt, die höhere Steuer über den Preis auf die Verbraucher abzuwälzen. Darauf verweist die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 15/342) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 15/251). Mittel- und langfristig sei die Umsatzsteuer auf "Überwälzung" angelegt. Ob und in welchem Ausmaß Preiserhöhungen zu einer Kaufzurückhaltung führen würden, lasse sich nicht zuverlässig abschätzen, weil dies im Wesentlichen vom Verbraucherverhalten abhänge, heißt es in der Antwort. Im Übrigen könne sich eine Mehrbelastung für Agrarbetriebe durch die höhere Umsatzbesteuerung landwirtschaftlicher Vorprodukte und sonstiger Leistungen nur ergeben, wenn sich der Unternehmer nicht für die Regelbesteuerung entscheide und damit nicht zum Vorsteuerabzug oder nur zum pauschalen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Entscheidung, welche Besteuerungsform günstiger sei, müsse jeder Unternehmer selbst treffen.

Die Regierung weist darauf hin, dass die EU-Mitgliedstaaten für Agrarbetriebe, bei denen die normale Mehrwertsteuerregelung auf Schwierigkeiten stoßen würde, eine Pauschalregelung anwenden können. Die deutsche Regelung schöpfe mit der Möglichkeit, dass alle Agrarbetriebe diese Regelung anwenden können, den EU-Rahmen im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten relativ weit aus. Die Regierung erwartet nach eigener Einschätzung nicht, dass durch die Absenkung des Durchschnittssatzes der Umsatzsteuerpauschalierung von 9 auf 7 Prozent diese faktisch abgeschafft wird und für die deutsche Landwirtschaft ein Wettbewerbsnachteil entsteht. Ziel des Steuervergünstigungsabbaugesetzes sei es, ungerechtfertigte, ökonomisch fragwürdige und ökologisch schädliche Steuersubventionen und -vergünstigungen abzubauen und damit zur Haushaltskonsolidierung und zur Steuervereinfachung beizutragen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_018/06
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