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050/2003
Datum: 07.03.2003
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heute im Bundestag - 07.03.2003

Abgeordnete wollen kommunale Rechte bei Windkraftanlagen stärken

Verkehr und Bauwesen/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/POT) Die Ausweisung von Flächen im Binnenland sollen in den Regionalplanungen, Flächennutzungs- oder Bebauungsplänen durch Gemeinden, Regionalverbände oder andere Planungsgemeinschaften so vorgenommen werden können, dass einerseits eine ordnungsgemäße Aufstellung von Windkrafträdern gewährleistet ist und andererseits der Wildwuchs ("Verspargelung" der Landschaft) verhindert werden kann. Dazu haben 48 Abgeordnete aus der CDU/CSU-Fraktion und zwei Abgeordnete der FDP einen Gesetzentwurf ( 15/513) eingebracht, mit dem das Baugesetzbuch geändert und die kommunalen Rechte bei Windkraftanlagen gestärkt werden sollen. Nach dem Willen der Parlamentarier soll auf Antrag der Gemeinden die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen bis längstens zum 31. Dezember 2004 aussetzen können, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen.

Nach Auffassung der Abgeordneten hat die Neufassung des Paragrafen 35 des Baugesetzbuches 1995 den Bau von Windkrafträdern grundsätzlich in windreichen Regionen ermöglichen wollen. Nicht vorgesehen sei hingegen die Errichtung von Windparks auch an Standorten gewesen, die unter ökologischen und wettbewerblichen Gründen nie in Frage gekommen wären. Durch das im März 2000 beschlossene Erneuerbare-Energie-Gesetz und die Festlegung der Vergütung von 9,1 Cent pro Kilowattstunde Windenergiestrom über einen sehr langen Zeitraum sei die Aufstellung jedoch auch in windarmen Regionen lukrativ geworden. Die bauliche Privilegierung und steuerliche Subventionierung habe zu kurzfristigen Gewinnmitnahmen der Windkraftbetreiber geführt, die einseitig zu Lasten des Landschaftsschutzes, der Landschaftsästhetik und des Erholungswertes vieler Regionen gegangen sei, heißt es im Gesetzentwurf weiter.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_050/01
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