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134/2003
Datum: 23.06.2003
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heute im Bundestag - 23.06.2003

Bei Entschädigungen und Ausgleichsleistungen auf Geldzahlung umstellen

Finanzen/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/VOM) Ansprüche auf Entschädigungen und Ausgleichsleistungen, die im Zusammenhang mit Enteignungen in der DDR entstanden sind, sollen ab 2004 nicht mehr durch die Zuteilung von Schuldverschreibungen, sondern durch Geldzahlung erfüllt werden. Dies strebt die Bundesregierung an, die dazu einen Gesetzentwurf zur Änderung und Ergänzung des Entschädigungsgesetzes und anderer Vorschriften ( 15/1180) vorgelegt hat. Die Regierung erhofft sich davon eine Beschleunigung der Verfahren. Aus Gründen der Gleichbehandlung sieht sie eine Verzinsung vor, die sich bis Ende 2007 an der gesetzlich vorgesehenen Verzinsung der ausgegebenen Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds in Höhe von sechs Prozent orientiert. Entschädigungen nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz sollen ab 2004 ebenfalls verzinst werden, weil sich auch hier die Bearbeitung der Anträge verzögert hat. Die Zuständigkeit für die noch offenen Verfahren zur Rückgabe von Vermögen, vor allem für die so genannten Entschädigungsgrundlagenbescheide, will die Regierung auf das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen übertragen. In den Ländern seien dafür bislang rund 180 Arbeitskräfte eingesetzt. Im Bundesamt sollen dafür bis zu 230 Personen zur Verfügung stehen. Die Zuständigkeit für das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz will die Regierung zudem von der Oberfinanzdirektion Berlin auf das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen übertragen. Durch die Übertragung dieser Aufgaben von den Ländern auf den Bund würden in den Ländern Personalkapazitäten frei, die für eine schnellere Bearbeitung der verbleibenden "offenen Vermögensfragen" genutzt werden soll, heißt es.

Darüber hinaus beabsichtigt die Regierung, "steckengebliebene" Entschädigungen und die Abwicklung von Altforderungen zu regeln. Vor der deutschen Vereinigung seien in vielen Fällen die nach DDR-Recht vorgesehenen Entschädigungsansprüche für Enteignungen nicht erfüllt worden. Bisher habe der Vermögensverlust nur in den Fällen, in denen eine DDR-Entschädigung nicht vorgenommen wurde, aus dem Entschädigungsfonds wieder gutgemacht werden können. Wenn die Nichtentschädigung auf Versäumnissen oder Nachlässigkeiten der DDR-Verwaltung beruhte, sei unklar geblieben, wer für den Entschädigungsanspruch aufkommen muss. Eine Regelung sei bislang an unterschiedlichen Auffassungen von Bund und Ländern gescheitert. Die Länder hätten den Erblastentilgungsfonds als Zahler angesehen, weil die "steckengebliebenen" Entschädigungen so zu behandeln seien, als ob die DDR Einzelschuldbuchforderungen begründet hätte. Die Regierung habe demgegenüber argumentiert, die Verpflichtung, eine Entschädigung zu zahlen, sei auf den "Zuordnungsempfänger des enteigneten Vermögensgegenstandes" übergegangen und von diesem zu erfüllen. Ein Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2000 habe die Bundesregierung in ihrer Auffassung bestärkt, heißt es. Trotz dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung weigerten sich viele Zuordnungsempfänger, die Entschädigungsansprüche der betroffenen früheren Eigentümer zu erfüllen. Die Regierung will nach eigener Aussage ein "möglichst einfaches und einheitliches Verfahren" schaffen, in dem die Entschädigungen nach einheitlichen Kriterien bemessen werden, unabhängig davon, wann enteignet worden ist.

Die Regierung will schließlich die Entschuldungsregelung für kleine und mittlere Bauern streichen. Mit dem Eintritt in die Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) waren diese in der DDR entschuldet worden, wenn sie ihre Flächen kostenlos der LPG überließen. Ein Austritt oder Ausschluss des Bauern aus der LPG habe die Forderungen jedoch wieder aufleben lassen. Ende 2002 habe es noch 160 offene Entschuldungsfälle mit 290 000 Euro gegeben. Hinzu kämen 113 Schuldner, die mit der Wiederaufnahme eines eigenen landwirtschaftlichen Betriebes ("Wiedereinrichter") weiterhin der Entschuldung unterliegen. Zwölf Jahre nach der Vereinigung sei die Rechtfertigung dafür entfallen, dass bestimmte Wiedereinrichter für den Aufbau ihrer Betriebe mit Entschuldung belohnt würden. Ein Schuldenerlass komme aus Gleichheitsgründen gegenüber denjenigen nicht in Betracht, die in der Vergangenheit ihre Schulden bezahlt haben, heißt es in dem Entwurf. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme einige Änderungen am Entwurf vorgeschlagen, denen die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung nur teilweise zugestimmt hat.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_134/04
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