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168/2003
Datum: 28.07.2003
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heute im Bundestag - 28.07.2003

"Virtuelle Netze" können Wettbewerb im Mobilfunkmarkt beleben

Wirtschaft und Arbeit/Antwort

Berlin: (hib/POT) "Virtuelle Netze" oder so genannte "Mobile Virtual Network Operators" (MVNOs) können ebenso wie Diensteanbieter zur Belebung des Wettbewerbs im Mobilfunkmarkt beitragen. Darauf weist die Regierung in ihrer Antwort ( 15/1449) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 15/1381) zur Behandlung von virtuellen Netzen in der Novelle des Telekommunikationsgesetzes hin. Unter MVNOs werden Anbieter ohne eigenes Funknetz, aber mit eigener Netzintelligenz verstanden. Dabei greifen MVNOs auf Mobilfunknetzkapazitäten der bestehenden Mobilfunknetzbetreiber zurück, um eigene Produkte auf Grundlage eigener Plattformen und eigener Kernnetzinfrastruktur anzubieten und gegenüber den Endkunden als einziger Ansprechpartner aufzutreten.

Auch wenn MVNOs im geltenden Telekommunikationsrecht und im vorgelegten Referentenentwurf für das neue Telekommunikationsgesetz nicht explizit erwähnt seien, sei dieses Geschäftsmodell grundsätzlich möglich, heißt es in der Antwort. Im Rahmen der jeweiligen Vorschriften solle, schreibt die Regierung weiter, die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post konkret prüfen, inwieweit die MVNOs insbesondere als Nachfrager nach Telekommunikationsdienstleistungen die Voraussetzungen der einzelnen Normen erfüllen und welche Rechte sich dadurch ergeben. Hinsichtlich der Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für öffentliche Mobilfunkdienste habe die Regulierungsbehörde im letzten Jahr die Zuteilungsregeln dahin gehend geändert, dass MVNOs zwar nicht antragsberechtigt sind, dass lizenzierten Mobilfunknetzbetreibern aber zusätzliche Rufnummernblöcke zugeteilt werden können, die auf der Basis vertraglicher Vereinbarungen mit MVNOs für MVNO-Geschäftsmodelle genutzt werden können. Diese Regelung berücksichtigt der Antwort zufolge, dass Rufnummern eine knappe Ressource darstellen, die nur dann zugeteilt werden soll, wenn sie auch tatsächlich genutzt werden können. Da die geltenden Zuteilungsregeln einer Etablierung von MVNO-Geschäftsmodellen nicht im Wege stünden, sieht die Regierung bei der anstehenden Novellierung des Telekommunikationsgesetzes in dieser Frage keinen unmittelbaren weiteren Handlungsbedarf.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_168/03
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