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180/2003
Datum: 02.09.2003
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heute im Bundestag - 02.09.2003

Effektivere Nutzung von Dateien bei den Staatsanwaltschaften ermöglichen

Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/BOB) Eine effektivere Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften möchte der Bundesrat ermöglichen. Er hat dazu einen Gesetzentwurf ( 14/1492) vorgelegt. Die Länderkammer möchte die rechtlichen Hindernisse, die einem Online-Lesezugriff der Staatsanwaltschaft auf für sie relevante Dateien entgegenstehen, beseitigen. Umgekehrt hat der Bundesrat vor, die rechtlichen Voraussetzungen für einen Online-Lesezugriff der Polizei und der Strafgerichte auf das zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister zu schaffen. Die Länderkammer erläutert, Justiz und Polizei des Bundes und der Länder verfügten heute über eine Vielzahl von Informations- und Vorgangsverwaltungssystemen für den jeweils eigenen Bereich. Ein weitgehend automatisiertes Abruf- und Mitteilungsverfahren für personen- und verfahrensbezogene Daten zum Zweck der gemeinsamen Aufgabe der Strafverfolgung existiere jedoch noch nicht.

Die Bundesregierung führt dazu aus, eine effektive, an den Geboten der Rechtsstaatlichkeit ausgerichtete Strafverfolgung bedürfe der guten und vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Polizei und Justiz. Es gelte dabei auch, der Notwendigkeit des Datenschutzes angemessen Rechnung zu tragen. Bemühungen, die diese Zusammenarbeit tatsächlich fördern, verbessern und intensivieren, finden daher die Unterstützung der Bundesregierung. Die Verbesserung und Beschleunigung des Informationsaustausches einschließlich der gegenseitigen Nutzung vorhandener Daten in elektronischen Dateien sei Voraussetzung für die Zusammenarbeit. Angesichts dessen sieht auch die Bundesregierung die Notwendigkeit für "punktuelle Gesetzesänderungen". Diese müssten jedoch die vorhandenen technischen Gegebenheiten berücksichtigen. Dies gelte insbesondere für das bereits in Betrieb befindliche zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_180/05
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