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205/2003
Datum: 30.09.2003
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heute im Bundestag - 30.09.2003

Liberale fordern eine Überprüfung des Abhörrechts

Recht/Antrag

Berlin: (hib/GER) In einem Antrag ( 15/1583) fordert die FDP, die gesetzlichen Bestimmungen für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs, insbesondere der Telefonüberwachung, zu verbessern beziehungsweise einwandfrei auszugestalten. Anlass dafür ist das Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht von 2003 und das Ergebnis einer Studie der Universität Bielefeld von 2002. Darin wurde laut Antrag festgestellt, dass die geltende Praxis des Abhörrechts bedenklich sei, da eine große Anzahl der richterlichen Anordnungen von Telefonüberwachungen fehlerhaft seien. So böten die richterlichen Beschlüsse, in denen oftmals allein die Gesetzesformel zur Begründung angegeben werde, ohne Bezug auf den Einzelfall zu nehmen, wenig Transparenz und mangelten somit an Nachvollziehbarkeit. Die Ergebnisse zeigten auch, dass die Benachrichtigungspflicht, die für den Betroffenen ein grundrechtliches Gut darstelle, indem er von der Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Maßnahme Gebrauch machen könnte, nur unzureichend erfüllt werde. In lediglich 15 Prozent der Fälle erfolgte eine Mitteilung, dagegen wurde oftmals von dem gesetzlichen Ausnahmefall, bei dem von einer Benachrichtigung abgesehen werden kann, Gebrauch gemacht. Auch die laut FDP besorgniserregenden und erklärungsbedürftigen Zahlen ließen einen kontinuierlichen Anstieg von Telefonüberwachungen in den vergangenen Jahren beobachten. So seien 2001 die Maßnahmen gegenüber dem Vorjahr um 15,4 Prozent und die Zahl der Betroffenen um 21,4 Prozent gestiegen. 2002 hat es insgesamt 21 874 Überwachungen gegeben, 10 Prozent mehr als im Vorjahr.

Die FDP setzt sich dafür ein, derzeitige Rechtsgrundlage zu überprüfen und an die geänderten praktischen Bedürfnisse und die technische Entwicklung anzupassen, indem die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung und Dauer einer Telefonüberwachung konkretisiert und die Anordnung ausreichend begründet werden muss. Außerdem müsse überprüft werden, ob nicht bestimmte Taten aus dem Straftatenkatalog, die bisher selten oder nie Gegenstand einer Überwachungsmaßnahme waren, gestrichen werden können. Der für die Anordnung zuständige Richter müsse die Verantwortung für das Verfahren tragen und deswegen das Ergebnis seiner Anordnung kontrollieren und die Maßnahme jederzeit abbrechen können. Vor allem aber müsse der von der Telefonüberwachung Betroffene nach deren Abschluss informiert werden, damit er die Möglichkeit hat, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme überprüfen zu lassen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_205/03
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