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226/2003
Datum: 22.10.2003
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heute im Bundestag - 22.10.2003

Eurojust soll Bekämpfung der schweren Kriminalität dienen

Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/BOB) Die Europäische Union (EU) hat eine Initiative zur Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität angenommen. Mehrere Bestimmungen des Beschlusses erforderdern eine Anpassung der bestehenden innerstaatlichen Rechtslage. Die Bundesregierung hat dazu einen Gesetzentwurf ( 15/1719) vorgelegt. Ziel des Beschlusses sei die wirksame Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten der EU bei der Bekämpfung der schweren Kriminalität. Eurojust solle als eine Einrichtung der EU durch eine optimale Koordinierung von Ermittlungsverfahren und Strafverfolgungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten, die das Gebiet mehrer Mitgliedstaaten betreffen, zur Erreichung dieses Zieles beitragen.

Es sei dabei nicht das Ziel von Eurojust, die Rechtshilfe zwischen den Staaten abzuschaffen, sondern sie zu ergänzen und die schweren Formen der Kriminalität, insbesondere soweit

sie grenzüberschreitenden Charakter aufweisen, noch wirksamer zu bekämpfen, heißt es. Geschehen solle dies vor allem durch einen intensiven Informationsaustausch zwischen Eurojust und den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten. Zur Umsetzung der sich aus dem Beschluss ergebenden Verpflichtungen enthalte der Gesetzentwurf Regelungen insbesondere zur Ernennung und Abberufung des nationalen Mitglieds, der ihn unterstützenden Personen, zur Informationsübermittlung, zu den nationalen Anlaufstellen, zur gemeinsamem Kontrollinstanz und zu haftungsrechtlichen Fragen. Die Umsetzung des Eurojust-Beschlusses erfordert die Benennung eines nationalen Mitglieds und unterstützender Personen. Hierzu würden bereits im Zuge des Maßnahmenpaketes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus zwei Planstellen ausgebracht und entsprechend Personalmittel bereitgestellt.

Die Bundesrat hat in seiner Stellungnahme die Bundesregierung aufgefordert, im Eurojust-Gesetz die Zustimmung des Bundesrates vorzusehen. Die Benennung und Abberufung des nationalen Mitglieds von Eurojust allein durch das Bundesministerium der Justiz ohne jede Länderbeteiligung könne in dieser Form nicht hingenommen werden. Die Bundesregierung ist in ihrer Gegenäußerung anderer Meinung. Sie sehe keinen Anlass, den Vorschlag des Bundesrates aufzugreifen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_226/03
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