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282/2003
Datum: 18.12.2003
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heute im Bundestag - 18.12.2003

Geschäftsordnung der Bundesministerien hat bessere Gesetze zum Ziel

Inneres/Antwort

Berlin: (hib/WOL) Die so genannten blauen Prüffragen aus dem Jahr 1984 zur Notwendigkeit, Wirksamkeit und Verständlichkeit von Rechtsnormen sind voll in die gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) vom Juli 2000 aufgenommen worden. Neben einer Verwaltungsvereinfachung habe die neue GGO weniger und bessere Gesetze zum Ziel, erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 15/2131) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU nach einer "optimierten Gesetzesfolgenabschätzung" ( 15/2040). Die Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern und Kommunen im Gesetzgebungsverfahren sei verbessert, die Beteiligung von Zentral- und Gesamtverbänden sowie Fachkreisen verstärkt worden. Mit der Beschränkung auf wesentliche Regelungsbereiche und dem Wegfall von über 100 Einzelvorschriften und 21 Anlagen sei ihr Umfang um über die Hälfte reduziert worden.

Zu den Kostenfragen, Stellungnahmen und Beteiligungen an Gesetzesvorhaben wird dargelegt, die Angaben zu finanziellen Auswirkungen auf Haushalte von Ländern und Kommunen nach der GGO würden grundsätzlich von den dort genannten Stellen eingeholt, da diese ausreichend verlässliches Datenmaterial böten. Dies schließe aber nicht aus, im Einzelfall auch andere Institutionen einzubeziehen. Die kommunalen Spitzenverbände würden nach Maßgabe der GGO beteiligt, wenn ihre Belange berührt sind. Art und Umfang dieser Beteiligung bestimme das für den Gesetzentwurf federführende Bundesministerium. Im Übrigen sei grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige Unzulänglichkeiten in Bezug auf Anforderungen der GGO im Rahmen des Ressortabstimmungsverfahrens nachgebessert werden und damit bis zur Kabinettsreife bereinigt sind. Die abschließende Entscheidung über die in den Gesetzentwürfen enthaltenen Informationen zu Gesetzesfolgen obliege dem Bundeskabinett nach der Geschäftsordnung der Bundesregierung.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_282/03
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