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006/2004
Datum: 14.01.2004
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heute im Bundestag - 14.01.2004

Verlängerung des Verkehrswegebeschleunigungsgesetzes sorgfältig prüfen

Verkehr und Bauwesen/Unterrichtung

Berlin: (hib/POT) Das Verkehrswegebeschleunigungsgesetz (VerPBG) hat in seiner heute geltenden Fassung keine beschleunigenden Effekte mehr auf die Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren. Es erspare der Verwaltung lediglich eine in den alten Bundesländern gegebenenfalls erforderliche Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Planfeststellungsbeschlüsse. Dies schreibt die Bundesregierung in ihrem Erfahrungsbericht zum VerPBG, den sie als Unterrichtung ( 15/2311) vorgelegt hat. Ziel des im Dezember 1991 in Kraft getretenen VerPBG sei es gewesen, den neuen Länder sowie dem Land Berlin in den ersten Jahren nach der Wiedervereinigung zu ermöglichen, Planungen für Bundesverkehrswege, Verkehrsflughäfen und bestimmte Straßenbahnen während der Geltungsdauer des Gesetzes spürbar schneller zu planen und zu verwirklichen. Die Geltungsdauer des 1995 und 1999 jeweils um vier Jahre verlängerten VerPBG läuft zum 31. Dezember 2004 aus.

Weiter heißt es in dem Bericht, die Sonderregelung der erst- und letztinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Streitigkeiten über Planfestellungs- und Plangenehmigungsverfahren sei seinerzeit notwendig gewesen, um einen schnellen Aufbau einer ausreichenden Infrastruktur im Beitrittsgebiet zu ermöglichen. Sie habe im Vergleich zu den alten Ländern auch zu einer Beschleunigung der gerichtlichen Verfahren von bis zu anderthalb Jahren geführt. Die damalige Sondersituation besteht nach Auffassung der Bundesregierung inzwischen jedoch nicht mehr. Vor diesem Hintergrund werde sorgfältig zu prüfen sein, ob ein unterschiedlicher Instanzenzug in den alten und neuen Ländern weiterhin zu rechtfertigen sei und damit eine Verlängerung des VerPBG in Betracht komme. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Planungsverfahren die vor dem Außerkrafttreten der Sonderregelung beantragt werden, noch nach den Regeln des VerPBG zu Ende geführt werden könnten.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_006/05
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