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089/2004
Datum: 01.04.2004
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heute im Bundestag - 01.04.2004

Kein neuer Ombudsmann für die Versicherungswirtschaft erforderlich

Finanzen/Antwort

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung sieht über das bestehende Recht hinaus keinen Bedarf, eine Regelung zugunsten eines "Ombudsmanns" in der Versicherungswirtschaft zu treffen. Dies stellt sie in ihrer Antwort ( 15/2736) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion ( 15/2614) heraus. Die Union hatte in einem Ombudsmannverfahren eine sinnvolle Ergänzung zum Rechtsschutz der Verbraucher gesehen. Die Regierung hat nach eigener Darstellung Anfang dieses Jahres einen Gesetzentwurf zur Änderung von Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen beschlossen, in dem die außergerichtliche Streitbeilegung gefördert wird. Dabei seien Schlichtungsstellen bei der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorgesehen. Einbezogen würden dabei auch die Verbände des Kreditgewerbes und der Versicherungswirtschaft. Für die Geschäfte, die über Versicherungsvermittler abgeschlossen werden, werde voraussichtlich noch in diesem Jahr ebenfalls ein Ombudsmann als außergerichtliche Beschwerde- und Streitschlichtungsstelle eingesetzt.

t)

Eine Kostenersparnis in der Justiz aufgrund der Einführung der Versicherungsombudsmänner lasse sich nicht nachweisen. Zwar sei der Anteil der erledigten Zivilprozesssachen mit einer Versicherung als beklagter Partei vor den Amtsgerichten von 7,9 Prozent 1994 auf 7 Prozent 2002 zurückgegangen. Bei den Landgerichten sei der Anteil dieser Versicherungssachen von 5 Prozent 1994 auf 4,7 Prozent 2002 gesunken. Allerdings lasse sich nicht sagen, ob dieser Rückgang mit der Tätigkeit der Versicherungsombudsleute zusammenhängt. Der Ombudsmann der privaten Krankenversicherungen sei eine vom Verband getragene Einrichtung. Für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 750 Euro habe der Bund den Ländern ermöglicht, ein obligatorisches Schlichtungsverfahren als Zulässigkeitsvoraussetzung für ein gerichtliches Klageverfahren vorzusehen.

u)

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sei ein Ombudsmann nicht erforderlich, heißt es weiter. Einen Interessenwiderspruch wie bei der privaten Krankenversicherung gebe es nicht. Auch habe das GKV-Modernisierungsgesetz die Wahrnehmung der Interessen der Patienten sowie von Versicherten aufgewertet. Der Ombudsmann für die Versicherungsvermittler werde sich um die gesamte Tätigkeit dieser Berufsgruppe kümmern, könne dabei aber nur über die Pflichten des Vermittlers selbst entscheiden.

v) w)
Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_089/09
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