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263/2004
Datum: 01.11.2004
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heute im Bundestag - 01.11.2004

Sozialversicherungsleistungen den Einzahlern nicht verwehren

Gesundheit und Soziale Sicherung/Antrag

Berlin: (hib/VOM) Personen, die Beiträge in die Sozialversicherungssysteme im Glauben eingezahlt haben, sie seien sozialversicherungspflichtig, sollen auch einen Anspruch darauf haben, Sozialversicherungsleistungen zu erhalten. Die FDP-Fraktion fordert die Bundesregierung in einem Antrag ( 15/4040) auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der dies regelt. Sollte sich bei einer späteren Prüfung durch die Sozialversicherungsträger herausstellen, dass die einzahlende Person doch nicht versicherungspflichtig war, solle diese Person wählen können, ob sie ihren Anspruch auf die Sozialversicherungsleistung geltend macht oder ihre Beiträge zurückfordern will.

Die FDP bezieht sich in diesem Antrag auf Familienangehörige, die in Familienbetrieben mitarbeiten und regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge zahlen. In den letzten Jahren sein solchen mitarbeitenden Familienangehörigen immer wieder die Auszahlung von Versicherungsleistungen, etwa des Arbeitslosengeldes, verwehrt worden. Grund dafür sei, dass die Bewertung der Arbeitnehmereigenschaft dieser mitarbeitenden Familienangehörigen zum Zeitpunkt der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und zum Zeitpunkt der Auszahlung von Leistungen unterschiedlich ausfallen kann. Sowohl die Rentenversicherung als auch die Bundesagentur für Arbeit kämen bei in Familienbetrieben mitarbeitenden Angehörigen häufiger zum Ergebnis, dass es sich nicht um Arbeitnehmer handele. Probleme dieser Art werde es ab 2005 nicht mehr geben, so die Fraktion. Von diesem Zeitpunkt an habe die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bereits bei der Anmeldung von Beschäftigungsverhältnissen von Ehegatten und Lebenspartnern sowie von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH die Versicherungspflicht zu klären. Rechtsunsicherheit gebe es aber weiterhin bei bereits existierenden Arbeitsverträgen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_263/04
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