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300/2004
Datum: 02.12.2004
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heute im Bundestag - 02.12.2004

Folterverbot soll auch im Kampf gegen den internationalen Terrorismus gelten

Menschenrechte und Humanitäre Hilfe/Antrag

Berlin: (hib/BOB) Die Bundesregierung soll im In- und Ausland deutlich machen, dass das absolute Folterverbot auch im Kampf gegen den internationalen Terrorismus gilt. Dies fordern die Regierungsfraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen in einem Antrag ( 15/4396). Die Abgeordneten finden, dass angesichts der Eindeutigkeit des Völkerrechts - wie etwa der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen - die jüngsten Diskussionen über die Legitimität von Folter nicht nachvollziehbar seien. Im Kampf gegen den internationalen Terrorismus würden sicher geglaubte Normen und Überzeugungen plötzlich in Frage gestellt und verbotene Verhörmethoden zum legitimen Mittel der Gefahrenabwehr erklärt. Die Berichte über die entwürdigende Behandlung der Gefangenen in Guantànamo Bay und in Afghanistan, aber insbesondere die Bilder der Folterszenen im irakischen Gefängnis Abu Ghraib hätten weltweit zwar große Empörung hervor gerufen; dennoch befürworteten immer mehr Menschen Ausnahmen vom absoluten Folterverbot. Mit staatlicher Billigung schienen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen sich selbst dort wieder zu etablieren, wo sie längst überwunden schienen. Die Koalition findet, ein Rechtsstaat, der zulasse, dass es innerhalb seiner Grenzen plötzlich wieder Folter und Gefolterte gibt, verliere jegliche Legitimation und Glaubwürdigkeit. Er begebe sich auf eine Ebene mit Gesetzesbrechern, Terroristen und mit Staaten, die er bislang wegen ihrer Folterpraxis kritisiert hat. Ein Rechtsstaat dürfe niemals Folter erlauben. Dies sei keine Schwäche, sondern seine Stärke. Deswegen sei in der internationalen Gemeinschaft und insbesondere gegenüber den Partnern in der Europäischen Union auf das absolute und "notstandsfeste" Folterverbot als völkerrechtliche Verpflichtung hinzuweisen.
Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_300/01
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