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078/2005
Datum: 15.03.2005
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heute im Bundestag - 15.03.2005

Liberale wollen das "Bankgeheimnis" wieder herstellen

Finanzen/Antrag

Berlin: (hib/VOM) Die FDP fordert von der Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Abgeltungssteuer für Kapitalerträge. In einem Antrag ( 15/5043) verlangt sie ferner, die einschlägigen Vorschriften der Abgabenordnung, die den automatisierten Abruf von Konto- und Depotinformationen regeln, mit Wirkung vom 1. April 2005 abzuschaffen. Die Fraktion verweist darauf, dass durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit Finanzbehörden und alle Behörden, die an das Einkommensteuergesetz anknüpfen, vom 1. April an Zugriff auf Stammdaten von Bankkunden erhalten. Damit könne jede Finanzbehörde bei Kreditinstituten über das Bundesamt für Finanzen diese Stammdaten abrufen. Voraussetzung sei lediglich, dass aus Sicht der Finanzverwaltung die Information zur Feststellung oder Erhebung der Steuer erforderlich ist und eine Nachfrage beim Bürger selbst keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Auf das Vorliegen des Anfangsverdachts einer Steuerstraftat komme es nicht an. Das Bankgeheimnis enthalte somit faktisch keine Schutzfunktion mehr, folgern die Liberalen. Gegen den Kontenzugriff der Finanzbehörden und anderer öffentlicher Stellen gibt es nach Darstellung der FDP verfassungsrechtliche Bedenken, vor allem im Hinblick auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Angesichts von fast fünf Millionen Konten entstünden bei den Kreditinstituten auch erhebliche Mehrkosten, an deren Ende zusätzliche Belastungen der Bankenkunden stehen. Die Liberalen halten eine Abgeltungssteuer für wirksamer, weil dadurch die Gleichmäßigkeit der Besteuerung gewährleistet würde. Auch würden das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunden und die Daten der einzelnen Bürger zuverlässig geschützt. Die Abgeltungssteuer bedeutet, dass ein bestimmter Prozentsatz der Kapitalerträge bereits von den Banken einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird.
Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_078/04
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