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245/2005
Datum: 12.12.2005
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heute im Bundestag - 12.12.2005

Ärzte und Krankenhäuser bleiben in der Arbeitszeitfrage gespalten

Ausschuss für Arbeit und Soziales (Anhörung)

Berlin: (hib/VOM) Die Vertreter der Krankenhausärzte und die sie beschäftigenden Kliniken sind in der Frage der Anerkennung von Bereitschaftsdienst als regulärer Arbeitszeit nach wie vor gespalten. Dies trat am Montagnachmittag bei einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales zutage. Gegenstand der Anhörung war der Entwurf von CDU/CSU und SPD zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ( 16/109), mit dem unter anderem eine Reihe von arbeitsmarktpolitischen Regelungen über das Jahresende 2005 hinaus verlängert werden sollen. Das Arbeitszeitgesetz war aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum 1. Januar 2004 dahingehend geändert worden, dass Bereitschaftsdienst im vollen Umfang als Arbeitszeit anzusehen ist. Der Gesetzgeber hatte damals eine zweijährige Übergangsfrist eingeführt, um den Beteiligten Zeit für die notwendigen tarifvertraglichen Umstellungen einzuräumen. Da diese tarifvertraglichen Änderungen über weite Strecken noch nicht ausgehandelt worden sind, soll die Übergangsregelung um ein Jahr bis Ende 2006 verlängert werden. Für den Ärzteverband Marburger Bund teilte Frank Ulrich Montgomery mit, dass es nur etwa in der Hälfte der Krankenhäuser zurzeit noch keine tarifkonformen Modelle gebe. Er und andere Sachverständige wiesen auf die Gefahren hin, die von übermüdeten Ärzten für die Patienten ausgehen. Sie riefen die Abgeordneten auf, den Ärzten und Patienten "für vernünftige Arbeitszeitbedingungen" zur Seite zu springen. Die Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes sei aus "ideologischen Gründen" nicht gewollt. Durch die geplante Verlängerung der Übergangsregelung werde der Druck von den Arbeitsgebern genommen, forciert zu verhandeln. Damit würden "die Faulen belohnt und die Fleißigen bestraft", so Montgomery. Professor Frieder Hessenauer von der Bundesärztekammer wandte sich dagegen, dass die EU-Arbeitszeitrichtlinie auf europäischer Ebene neu aufgerollt wird mit dem Ziel, Bereitschaftsdienste nicht mehr als Arbeitszeit anzuerkennen. Dagegen erklärte Georg Baum von der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Gesetzgeber müsse den Krankenhäusern bei "objektiv gegebener Unmöglichkeit", die EU-Richtlinie konform umzusetzen, zur Seite stehen. Ansonsten würden die "Lichter in den deutschen Krankenhäusern ausgehen". Für die Kliniken müsse es einen flächendeckenden Tarifvertrag geben. Wenn die Übergangsregelung nicht verlängert werde, würden in wenigen Wochen viele Krankenhäuser gegen das Recht verstoßen. Wollte man die EU-Richtlinie vollständig umsetzen, ohne dass länger als 48 Stunden gearbeitet werden kann, würden in Deutschland 20.000 Ärzte mehr und 1,8 Milliarden Euro an zusätzlichen Mitteln benötigt, um einen EU-konformen Zustand herzustellen. Mit dem Gesetzentwurf ist auch beabsichtigt, die Meldefrist für Arbeitsuchende auf einheitlich drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses festzulegen und weitere Regelungen wie die Entgeltsicherung für ältere Arbeitsnehmer oder den Existenzgründungszuschuss für die Ich-AG zu verlängern. Im Mittelpunkt der Anhörung stand dabei die Verlängerung der so genannten 58er-Regelung, wonach über 58-jährige Arbeitnehmer, die Arbeitslosengeld beantragen, für den Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen müssen. Jürgen Wuttke von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitsgeberverbände bedauerte dies, weil damit das Signal gegeben werde, dass 58-Jährige ohnehin am Arbeitsmarkt keine Chance mehr hätten. Hier müsse es zu einer Bewusstseinsänderung kommen. Wilhelm Adamy vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) befürwortete dagegen die Verlängerung. In den Betrieben müssten nun die Weichen anders gestellt werden, damit ältere Mitarbeiter länger arbeiten können. Der DGB empfahl, für den von der 58er-Regelung betroffenen Personenkreis weitere Erleichterungen zu schaffen, etwa den Anspruch der Bundesagentur für Arbeit gegen die Arbeitgeber auf Erstattung des Arbeitslosengeldes bei der Entlassung älterer Arbeitnehmer beizubehalten. Die Erstattungspflicht habe sich als wirksames Instrument erwiesen, zumal sie nur für langjährig Beschäftigte gelte. Für Heinrich Alt vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit ist die Erstattungspflicht aber auch ein "mentales Hindernis bei den Arbeitgebern, um ältere Arbeitnehmer einzustellen".
Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_245/01
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