Pressemitteilung
Datum: 31.01.2001
Pressemeldung des Deutschen Bundestages -
31.01.2001
Parteienfinanzierung: Erste Entscheidung im Rechtsstreit über CDU-Parteifinanzen
- Die Bundestagsverwaltung nimmt die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Berlin zur Kenntnis, das der CDU die Mittel aus
der staatlichen Parteienfinanzierung für das Jahr 1999 in
vollem Umfang zuspricht.
- Der Präsident des Deutschen Bundestages hatte mit Bescheid
vom 14. Februar 2000 entschieden, dass die endgültige
Festsetzung der staatlichen Parteienfinanzierung für das Jahr
1999 bei der CDU um den sogenannten "Zuwendungsanteil" (d.h.
staatliche Mittel in Bezug auf Mitgliedsbeiträge und Spenden)
von rund 41 Mio. DM zu kürzen war. Der Ende 1999 eingereichte
Rechenschaftsbericht der Partei für das Jahr 1998 war wegen
eines nicht ausgewiesenen Vermögensbestandes der hessischen
CDU in Höhe von 18 Mio. DM in wesentlichem Umfang fehlerhaft.
Damit lag zum Stichtag (31. Dezember 1999) nach Auffassung der
Bundestagsverwaltung ein den Vorschriften des Parteiengesetzes
entsprechender Rechenschaftsbericht nicht vor; dies ist jedoch
Voraussetzung für die Festsetzung des sogenannten
"Zuwendungsanteils" im Rahmen der staatlichen Parteienfinanzierung
(§§ 19 Abs. 4 Satz 3, 23 Abs. 4 Satz 1
Parteiengesetz).
- Diese Rechtsauffassung war das Ergebnis sorgfältiger
interner Prüfung sowie der Beratung durch externe Verwaltungs-
und Verfassungsrechtler. Sie stützt sich auf Wortlaut,
Entstehungsgeschichte und Zweck der maßgeblichen Vorschriften
des Parteiengesetzes, die das verfassungsrechtliche
Transparenzgebot - nach Art. 21 Grundgesetz müssen die
Parteien u.a. über ihr Vermögen öffentlich
Rechenschaft geben - konkretisieren. Diese Rechtsauffassung, die
Konsequenzen aus dem bewussten und geplanten Verschweigen eines
wesentlichen Vermögensbestandes der hessischen CDU zieht,
hält die mittelverwaltende Behörde weiterhin für
zwingend und überzeugend.
- Nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidungsgründe und
deren Prüfung wird deshalb zu entscheiden sein, ob gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin Rechtsmittel eingelegt
werden.
Quelle:
http://www.bundestag.de/bic/presse/2001/pz_010131a