Pressemitteilung
Datum: 30.07.2003
Pressemeldung des Deutschen Bundestages -
30.07.2003
Bundestagspräsident Thierse begrüßt Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
"Die Entscheidung stärkt die Rechte der Abgeordneten,
weil sie klarstellt, dass Schriftstücke, die ihnen im
Zusammenhang mit ihrer parlamentarischen Arbeit anvertraut worden
sind, auch dann nicht beschlagnahmt werden dürfen, wenn sie
sich im Büro eines Abgeordnetenmitarbeiters befinden. Das in
der Verfassung verankerte Beschlagnahmeverbot dient dem Schutz des
Vertrauensverhältnisses zwischen Abgeordneten und
Bürgern", sagte Bundestagspräsident Wolfgang Thierse nach
der heute verkündeten Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts.
Das Bundesverfassungsgericht hat gleichzeitig festgestellt, dass der Bundestagspräsident bei seiner Genehmigung der Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen im Büro eines Fraktionsmitarbeiters nicht die Rechte von Abgeordneten verletzt hat. Der Bundestagspräsident hatte neben dem Schutz der räumlichen Integrität des Bundestages die Funktionsfähigkeit des Parlaments und die Rechte seiner Mitglieder berücksichtigt. Seine Prüfungspflicht ist jedoch auf eine Evidenzkontrolle beschränkt, die das Vorliegen eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses einschließt. Es war nicht seine Aufgabe, darüber hinaus im Einzelnen die Rechtmäßigkeit der richterlichen Anordnung zu
überprüfen. Die Organklage gegen den Präsidenten wurde deshalb vom Bundesverfassungsgericht abgewiesen.
Das Bundesverfassungsgericht hat gleichzeitig festgestellt, dass der Bundestagspräsident bei seiner Genehmigung der Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen im Büro eines Fraktionsmitarbeiters nicht die Rechte von Abgeordneten verletzt hat. Der Bundestagspräsident hatte neben dem Schutz der räumlichen Integrität des Bundestages die Funktionsfähigkeit des Parlaments und die Rechte seiner Mitglieder berücksichtigt. Seine Prüfungspflicht ist jedoch auf eine Evidenzkontrolle beschränkt, die das Vorliegen eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses einschließt. Es war nicht seine Aufgabe, darüber hinaus im Einzelnen die Rechtmäßigkeit der richterlichen Anordnung zu
überprüfen. Die Organklage gegen den Präsidenten wurde deshalb vom Bundesverfassungsgericht abgewiesen.
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Quelle:
http://www.bundestag.de/bic/presse/2003/pz_0307301