Pressemitteilung
Datum: 22.12.2004
Pressemeldung des Deutschen Bundestages -
22.12.2004
Zahlungsverpflichtung der CDU nach Parteiengesetz wegen Verstoß gegen die Publizitätspflicht bei Großspenden
Das Pressereferat des deutschen Bundestages informiert, dass
ein Bescheid der mittelverwaltenden Behörde nach dem
Parteiengesetz an die CDU ergangen ist, die wegen Verletzung der
Publizitätspflicht früher eingenommener Großspenden
diese in doppelter Höhe an den Bundestag zahlen muss.
Die CDU Hessen hat von der Firma Ferrero über mehrere Jahre Großspenden entgegengenommen, diese aber nicht in ihren jeweiligen Rechenschaftsberichten veröffentlicht. Damit hat die Partei gegen die Publizitätspflicht des Parteiengesetzes (§ 25 Abs. 2) verstoßen. Es geht dabei um einen Spendenbetrag von insgesamt 255 646 Euro für die Jahre 1994 bis 1998.
Das Parteiengesetz sieht für den Fall, dass eine Partei Spenden nicht entsprechend in ihrem Rechenschaftsbericht veröffentlicht, eine Zahlungsverpflichtung in doppelter Höhe des entgegengenommenen Betrages (§ 31c Abs. 1 Satz 2 PartG) vor. Dies entspricht in diesem Fall einem Betrag von 511 291,88 Euro. Diese zwingende Rechtsfolge ist der CDU in einem Bescheid mitgeteilt worden. Der Betrag wird - wie vom Parteiengesetz (§ 31c Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 31a Abs. 3 Satz 2) vorgesehen - mit der nächsten Abschlagzahlung für die CDU aus der staatlichen Parteienfinanzierung zum 15. Februar 2005 verrechnet.
Die CDU Hessen hat von der Firma Ferrero über mehrere Jahre Großspenden entgegengenommen, diese aber nicht in ihren jeweiligen Rechenschaftsberichten veröffentlicht. Damit hat die Partei gegen die Publizitätspflicht des Parteiengesetzes (§ 25 Abs. 2) verstoßen. Es geht dabei um einen Spendenbetrag von insgesamt 255 646 Euro für die Jahre 1994 bis 1998.
Das Parteiengesetz sieht für den Fall, dass eine Partei Spenden nicht entsprechend in ihrem Rechenschaftsbericht veröffentlicht, eine Zahlungsverpflichtung in doppelter Höhe des entgegengenommenen Betrages (§ 31c Abs. 1 Satz 2 PartG) vor. Dies entspricht in diesem Fall einem Betrag von 511 291,88 Euro. Diese zwingende Rechtsfolge ist der CDU in einem Bescheid mitgeteilt worden. Der Betrag wird - wie vom Parteiengesetz (§ 31c Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 31a Abs. 3 Satz 2) vorgesehen - mit der nächsten Abschlagzahlung für die CDU aus der staatlichen Parteienfinanzierung zum 15. Februar 2005 verrechnet.
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Quelle:
http://www.bundestag.de/bic/presse/2004/pz_041222