Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages

Der Wehrbeauftragte im Gespräch mit Soldaten während eines Truppenbesuchs
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Im Gefüge eines jeden Staates spielen die
Streitkräfte eine wesentliche Rolle. Aufgrund ihres Auftrages,
ihrer Struktur und der ihnen gegebenen Machtmittel nehmen sie in
ihm eine besondere Stellung ein.
Es liegt im staatlichen Interesse, dass sie ihre
Einflussmöglichkeiten nur entsprechend der
verfassungsrechtlichen Ordnung wahrnehmen. Dies betrifft nicht nur
den Gebrauch der militärischen Machtmittel als solcher,
sondern auch die Behandlung der in ihnen dienenden Soldaten. Je
nach Staatsform - autoritär oder demokratisch - ist die
Sicherstellung des verfassungsmässigen Handelns der
Streitkräfte sehr unterschiedlich geregelt. Demokratisch
verfasste Staatswesen sind um eine starke Einbindung der
Streitkräfte in die Gesellschaft und um eine wirksame
Kontrolle ihrer Machtausübung bemüht. Hierbei kommt der
parlamentarischen Kontrolle besondere Bedeutung zu. Die
lnstrumentarien einer solchen Kontrolle können vielfältig
sein. Sie reichen von der Festsetzung der Haushaltsmittel für
die Streitkräfte durch das Parlament über die
Verantwortlichkeit des zivilen Bundesministers der Verteidigung dem
Parlament gegenüber bis hin zur Sicherstellung der
Rechtsschutzmöglichkeiten für die Soldaten. Im einzelnen
hat sich die Ausübung der parlamentarischen Kontrolle in
Demokratien zum Teil sehr unterschiedlich entwickelt. Ihre
Ausgestaltung ist häufig nur im geschichtlichen Rückblick
verständlich. Dies gilt in besonderer Weise auch für die
Bundesrepublik Deutschland.
- Truppenbesuche
des Wehrbeauftragten
- Einführung,
Zur Person
- Der
Wehrbeauftragte - Gesetzlicher Auftrag
- Der
Wehrbeauftragte als Petitionsinstanz für Soldaten
- Die
Petition an den Wehrbeauftragten und andere
Rechtsschutzmöglichkeiten
- Rechtliche
Stellung des Wehrbeauftragten
- Amtsbefugnisse
- Amtsverhältnis
des Wehrbeauftragten
- Die
Dienststelle des Wehrbeauftragten
- Statistik
- Geschichtliche
Entwicklung
- Die
Wehrbeauftragten seit 1959
- Rechtsgrundlagen zu
Amt und Aufgaben
- Schlussbemerkungen